Allein gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zukommt.Allein gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zukommt.
Mit dem unter Z 10 erstatteten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der festgestellten Gewerbsmäßigkeit, womit er der Sache nach aber keinen Subsumtionsfehler, sondern Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall geltend macht. Indem er jedoch die Gründe, auf die das Schöffengericht diese Annahme stützt - das Vorhaben des Angeklagten, das Diebsgut zu verkaufen, die aus dem gegenständlichen Vorfall abzuleitende Bereitschaft, bei sich bietender Gelegenheit jederzeit schwerwiegende Vermögensdelikte zu begehen, die nach wie vor bestehende Drogensucht sowie die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen zum Teil mit gleichem modus operandi begangener Vermögensdelikte (US 4 f) - einer eigenständigen Bewertung unterzieht und hiedurch zu für ihn günstigeren Schlussfolgerungen gelangt, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Mit dem unter Ziffer 10, erstatteten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der festgestellten Gewerbsmäßigkeit, womit er der Sache nach aber keinen Subsumtionsfehler, sondern Nichtigkeit nach Ziffer 5, vierter Fall geltend macht. Indem er jedoch die Gründe, auf die das Schöffengericht diese Annahme stützt - das Vorhaben des Angeklagten, das Diebsgut zu verkaufen, die aus dem gegenständlichen Vorfall abzuleitende Bereitschaft, bei sich bietender Gelegenheit jederzeit schwerwiegende Vermögensdelikte zu begehen, die nach wie vor bestehende Drogensucht sowie die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen zum Teil mit gleichem modus operandi begangener Vermögensdelikte (US 4 f) - einer eigenständigen Bewertung unterzieht und hiedurch zu für ihn günstigeren Schlussfolgerungen gelangt, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gleiches gilt für jene Beschwerdeeinwendungen (Z 5), die unter Einbeziehung des Verhaltens des Angeklagten nach der inkriminierten Tat (wonach sich dieser - trotz entsprechender Gelegenheit - an keinem weiteren Einbruchdiebstahl beteiligt und sich zudem wieder freiwillig in ärztliche Behandlung begeben habe) in der Behauptung münden, es habe sich nur um eine einmalige, unvorbereitete, unüberlegte und somit keinesfalls gewerbsmäßig begangene Tat gehandelt. Ein den Urteilsgründen innewohnender Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder zu grundlegenden Erfahrungssätzen wird damit jedoch nicht dargelegt. Schließlich wurden auch der Beschwerde zuwider die Aussagen des Angeklagten über die kurz vor Tatbegehung zerbrochene Beziehung zu seiner Freundin und sein dadurch bedingter schlechter psychischer Zustand, weiters die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene (mehrmalige) Einnahme von Suchtmitteln, sein Einkommen, die (gesicherten) Wohnverhältnisse bei den Eltern sowie der Grund für das Aufsuchen der Tatörtlichkeit im Rahmen der Beweiserwägungen der Tatrichter sehr wohl berücksichtigt (US 4 f), weshalb die insoweit relevierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ebenfalls nicht vorliegt.Gleiches gilt für jene Beschwerdeeinwendungen (Ziffer 5,), die unter Einbeziehung des Verhaltens des Angeklagten nach der inkriminierten Tat (wonach sich dieser - trotz entsprechender Gelegenheit - an keinem weiteren Einbruchdiebstahl beteiligt und sich zudem wieder freiwillig in ärztliche Behandlung begeben habe) in der Behauptung münden, es habe sich nur um eine einmalige, unvorbereitete, unüberlegte und somit keinesfalls gewerbsmäßig begangene Tat gehandelt. Ein den Urteilsgründen innewohnender Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder zu grundlegenden Erfahrungssätzen wird damit jedoch nicht dargelegt. Schließlich wurden auch der Beschwerde zuwider die Aussagen des Angeklagten über die kurz vor Tatbegehung zerbrochene Beziehung zu seiner Freundin und sein dadurch bedingter schlechter psychischer Zustand, weiters die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene (mehrmalige) Einnahme von Suchtmitteln, sein Einkommen, die (gesicherten) Wohnverhältnisse bei den Eltern sowie der Grund für das Aufsuchen der Tatörtlichkeit im Rahmen der Beweiserwägungen der Tatrichter sehr wohl berücksichtigt (US 4 f), weshalb die insoweit relevierte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ebenfalls nicht vorliegt.
Die abschließend im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) aufgestellte Behauptung, dem Urteil mangle es an ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, ist im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Inhalt der Gründe (US 2 iVm US 3 f) nicht nachvollziehbar, sodass dieser Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsfeststellungen und auf dieser Basis den aus dem Gesetz zu entwickelnden Nachweis verlangt, weshalb auf die Urteilstat eine andere Strafbestimmung anzuwenden sei (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 10 E 7b uva), nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde.Die abschließend im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) aufgestellte Behauptung, dem Urteil mangle es an ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, ist im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Inhalt der Gründe (US 2 in Verbindung mit US 3 f) nicht nachvollziehbar, sodass dieser Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsfeststellungen und auf dieser Basis den aus dem Gesetz zu entwickelnden Nachweis verlangt, weshalb auf die Urteilstat eine andere Strafbestimmung anzuwenden sei (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 10, E 7b uva), nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.