Gründe:
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Radenko P***** jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.), teils als Versuch nach § 15 StGB (III. B), schuldig erkannt.Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Radenko P***** jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.), teils als Versuch nach Paragraph 15, StGB (römisch drei. B), schuldig erkannt.
Danach hat er
I. in Wien Sladjana M***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch eins. in Wien Sladjana M***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 10. April 2008 durch die zu Punkt III. A 1 beschriebenen strafbaren Handlungen und durch Versetzen von Schlägen mit der Faust/Hand gegen Gesicht und Körper, wodurch sie „eine Schwellung auf der Stirn, Schmerzen unterhalb der rechten Brust und im rechten Arm" erlitt;1. am 10. April 2008 durch die zu Punkt römisch drei. A 1 beschriebenen strafbaren Handlungen und durch Versetzen von Schlägen mit der Faust/Hand gegen Gesicht und Körper, wodurch sie „eine Schwellung auf der Stirn, Schmerzen unterhalb der rechten Brust und im rechten Arm" erlitt;
2. am 21. April 2008 durch die zu Punkt III. A 5 beschriebenen strafbaren Handlungen, wodurch sie „Schmerzen im Gesicht verbunden mit eingeschränkter Kieferbeweglichkeit" erlitt;2. am 21. April 2008 durch die zu Punkt römisch drei. A 5 beschriebenen strafbaren Handlungen, wodurch sie „Schmerzen im Gesicht verbunden mit eingeschränkter Kieferbeweglichkeit" erlitt;
II. in Wien Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch zwei. in Wien Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt um den 16. April 2008 Sladjana M*****, indem er gegenüber ihrer Schwester Marijana V***** sinngemäß äußerte, er werde Sladjana M***** so schlagen, dass diese auf die Intensivstation kommen werde;
2. am 21. April 2008 Sladjana M***** und Andjelka J*****, indem er wiederholt ihnen gegenüber telefonisch sinngemäß äußerte, er werde sie erschießen bzw ihre Familie umbringen bzw er werde das Blut der Andjelka J***** trinken;
III. in Wien Sladjana M***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungenrömisch drei. in Wien Sladjana M***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungen
A. genötigt, und zwar
1. am 10. April 2008 durch Versetzen eines Fußtritts gegen den Oberschenkel, Versetzen zahlreicher Faustschläge gegen den Kopf und Versetzen von Stößen bzw Zerren am Körper zum Betreten eines Aufzugs und in weiterer Folge der Wohnung seiner Schwester Grozda F*****;
2. am 10. April 2008 durch die sinngemäßen Äußerungen, dass sie ihn nicht verlassen solle, da sie einen hübschen Bruder habe und sicher nicht wolle, dass ihm etwas passiere, sie werde auf die Intensivstation kommen, sollte sie ihn verlassen, werde er ihren Bruder und ihre Eltern erschießen, zum Aufrechterhalten der Beziehung;
3. am 10. April 2008 durch die sinngemäße Äußerung, wenn sie nicht wolle, dass er in der Wohnung ihrer Eltern alle erschieße, dann solle sie gefälligst ruhig sein und nichts erzählen, zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung;
4. um den 19. April 2008 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn er sie mit einem anderen Mann sehe, wobei er seine Drohung dadurch zu verstärken trachtete, dass er sie mit der Hand in das Gesicht zu schlagen versuchte, zur Abstandnahme von Treffen mit anderen Männern;
5. am 21. April 2008 durch Versetzen von zahlreichen Schlägen mit der Hand gegen den Kopf und Stößen gegen den Körper sowie durch Zerren am Körper und an den Haaren unter Androhung von weiteren Schlägen zum Begleiten und Betreten der Wohnung seiner Schwester Grozda F*****;
B. zu nötigen versucht (§ 15 StGB), und zwarB. zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar
1. am 10. April 2008 durch die sinngemäßen Äußerungen, ob er ihr mit der Faust in das Gesicht schlagen solle, sodass sie mit dem Kopf durch eine Glasscheibe falle und ihr dadurch der Kopf abgeschnitten werde bzw sollte sie sich trennen, werde er ihre Familie ausradieren, zum Aufrechterhalten der Beziehung;
2. zwischen 10. April und 21. April 2008 durch die wiederholten sinngemäßen Äußerungen, er werde sie umbringen bzw zusammenschlagen, zur Wiederaufnahme ihrer Beziehung.