Die gegen dieses Urteil angemeldete (ON 116) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und die Beschwerde auch nicht ausführte.Die gegen dieses Urteil angemeldete (ON 116) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und die Beschwerde auch nicht ausführte.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein nicht geltend gemachter Feststellungsmangel (Z 9 lit b) anhaftet, der von Amts wegen aufgegriffen werden musste (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17f):Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein nicht geltend gemachter Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) anhaftet, der von Amts wegen aufgegriffen werden musste (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17f):
Nach den Urteilsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte durch die beschriebenen Tathandlungen der H***** AG einen nicht genau feststellbaren, jedoch mindestens 35.000 Euro betragenden, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil mit entsprechendem Vorsatz zugefügt (US 1, 10 f, 15 f). Ferner gingen die Tatrichter davon aus, dass sich der Angeklagte mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Februar 2007 (ON 35) gegenüber dieser Bank zu einer Schadensgutmachung in Höhe von 50.000 Euro verpflichtete (US 16) und diesen Betrag auch zahlte (US 28). Mit Rücksicht darauf, dass die genannte Vereinbarung vor der am 14. Juni 2007 erfolgten Anzeige des Angeklagten durch das Landeskriminalamt Tirol getroffen worden war (ON 11), wären die sich daraus ergebenden Indizien in Richtung tätiger Reue nach § 167 Abs 2 StGB durch geeignete Konstatierungen zum Vorliegen der Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes zu klären gewesen.Nach den Urteilsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte durch die beschriebenen Tathandlungen der H***** AG einen nicht genau feststellbaren, jedoch mindestens 35.000 Euro betragenden, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil mit entsprechendem Vorsatz zugefügt (US 1, 10 f, 15 f). Ferner gingen die Tatrichter davon aus, dass sich der Angeklagte mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Februar 2007 (ON 35) gegenüber dieser Bank zu einer Schadensgutmachung in Höhe von 50.000 Euro verpflichtete (US 16) und diesen Betrag auch zahlte (US 28). Mit Rücksicht darauf, dass die genannte Vereinbarung vor der am 14. Juni 2007 erfolgten Anzeige des Angeklagten durch das Landeskriminalamt Tirol getroffen worden war (ON 11), wären die sich daraus ergebenden Indizien in Richtung tätiger Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, StGB durch geeignete Konstatierungen zum Vorliegen der Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes zu klären gewesen.
Dies bedingt die sofortige Urteilsaufhebung schon bei nichtöffentlicher Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285e StPO), worauf der Angeklagte mit seiner (angemeldeten) Berufung zu verweisen war.Dies bedingt die sofortige Urteilsaufhebung schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO), worauf der Angeklagte mit seiner (angemeldeten) Berufung zu verweisen war.