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Entscheidung 11 Os 41/12g×

Entscheidung 11 Os 41/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os41/12g

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon J***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2011, GZ 25 Hv 6/11w-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Egon J***** (richtig:) des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) von 7. Oktober bis 18. November 2002 in Landeck die ihm als Kundenbetreuer und Bankangestellten der H***** AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dieser Bank einen nicht genau feststellbaren, jedoch mindestens 35.000 Euro betragenden, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er in fünf Fällen den im Urteil genannten Kreditnehmern in wirtschaftlich unvertretbarer Weise, entgegen den Richtlinien für Kreditinstitute bei Abschluss von Kredit- und Garantiegeschäften, den in Paragraph 39, BWG genannten Sorgfaltspflichten und den internen Dienst- und Arbeitsanweisungen sowie in Kenntnis, dass die unzureichend besicherten Kreditbeträge Thomas G*****, dessen mangelnde Bonität er kannte, zufließen sollten, Kredite gewährte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil angemeldete (ON 116) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und die Beschwerde auch nicht ausführte.

Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein nicht geltend gemachter Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) anhaftet, der von Amts wegen aufgegriffen werden musste (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17f):

Nach den Urteilsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte durch die beschriebenen Tathandlungen der H***** AG einen nicht genau feststellbaren, jedoch mindestens 35.000 Euro betragenden, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil mit entsprechendem Vorsatz zugefügt (US 1, 10 f, 15 f). Ferner gingen die Tatrichter davon aus, dass sich der Angeklagte mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Februar 2007 (ON 35) gegenüber dieser Bank zu einer Schadensgutmachung in Höhe von 50.000 Euro verpflichtete (US 16) und diesen Betrag auch zahlte (US 28). Mit Rücksicht darauf, dass die genannte Vereinbarung vor der am 14. Juni 2007 erfolgten Anzeige des Angeklagten durch das Landeskriminalamt Tirol getroffen worden war (ON 11), wären die sich daraus ergebenden Indizien in Richtung tätiger Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, StGB durch geeignete Konstatierungen zum Vorliegen der Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes zu klären gewesen.

Dies bedingt die sofortige Urteilsaufhebung schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO), worauf der Angeklagte mit seiner (angemeldeten) Berufung zu verweisen war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00041.12G.0524.000

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120524_OGH0002_0110OS00041_12G0000_000