Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge beanstandet den vom Erstgericht „bis Dezember 2011“ angenommenen Deliktszeitraum und die Feststellung einer „Mehrzahl“ der sexuellen Übergriffe. Damit spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an, weil weder Verjährung noch bedeutsame Altersgrenzen auf Seiten des Opfers oder des Angeklagten in Frage stehen und auch eine Reduktion der (nicht konkret bestimmten)
Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0116736, RS0098557, vgl auch RS0119552; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0116736, RS0098557, vergleiche auch RS0119552; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein „fortgeschrittenes Alter“, seine „Unbescholtenheit“ und die „unrichtigen und frei erfundenen“ Angaben der Zeugin die Urteilserwägungen für die Annahme seiner Täterschaft – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, bewegt er sich außerhalb des erwähnten Anfechtungsrahmens.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein „fortgeschrittenes Alter“, seine „Unbescholtenheit“ und die „unrichtigen und frei erfundenen“ Angaben der Zeugin die Urteilserwägungen für die Annahme seiner Täterschaft – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, bewegt er sich außerhalb des erwähnten Anfechtungsrahmens.
Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite trotz gegebenen Sachverhaltsbezugs (vgl US 3f iVm US 9f; RIS-Justiz RS0099620) substanzlos und daher ungenügend sein sollen, lässt die Rüge offen. Dadurch entzieht sich auch dieses Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite trotz gegebenen Sachverhaltsbezugs vergleiche US 3f in Verbindung mit US 9f; RIS-Justiz RS0099620) substanzlos und daher ungenügend sein sollen, lässt die Rüge offen. Dadurch entzieht sich auch dieses Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass dem Erstgericht durch den als erschwerend gewerteten Umstand, dass „der Angeklagte die sexuellen Handlungen gegen … seine Enkelin begangen hat“ angesichts des Schuldspruchs III./ ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0109969, RS0118870; vgl dementgegen zur Rechtslage vor BGBl I 2004/15 RS0108400).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass dem Erstgericht durch den als erschwerend gewerteten Umstand, dass „der Angeklagte die sexuellen Handlungen gegen … seine Enkelin begangen hat“ angesichts des Schuldspruchs römisch drei./ ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0109969, RS0118870; vergleiche dementgegen zur Rechtslage vor BGBl I 2004/15 RS0108400).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.