Entscheidung 11 Os 41/20v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Kurt W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. März 2020, AZ 17 Bs 70/20y (GZ 188 BE 154/19w-22 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Kurt W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. März 2020, AZ 17 Bs 70/20y (GZ 188 BE 154/19w-22 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Kurt W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2020, GZ 188 BE 154/19w-22, mit dem der Antrag des Untergebrachten auf bedingte oder unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00041.20V.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200423_OGH0002_0110OS00041_20V0000_000