[3] Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte, von K***** auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO, von C***** auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden. [3] Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte, von K***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO, von C***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden.
[4] Die gegen die Nichtannahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten K***** kritisiert – gestützt auf die isolierte Hervorhebung von Details der Aussage des Beschwerdeführers (gemeint: ON 126 S 19 f) sowie Angaben seiner Bewährungshelferin (gemeint: ON 127 S 11 f) – das Unterbleiben von Konstatierungen dazu, „ob der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt ist und ob er die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen“. [4] Die gegen die Nichtannahme der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten K***** kritisiert – gestützt auf die isolierte Hervorhebung von Details der Aussage des Beschwerdeführers (gemeint: ON 126 S 19 f) sowie Angaben seiner Bewährungshelferin (gemeint: ON 127 S 11 f) – das Unterbleiben von Konstatierungen dazu, „ob der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt ist und ob er die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen“.
[5] Weshalb die in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen Passagen der Verantwortung dieses Angeklagten (oder die Aussage seiner Bewährungshelferin) die Annahme indiziert hätten, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (arg „Durch den Drogenhandel habe ich mir vielleicht ein paar Schuhe leisten können. […] Das meiste ist fürs Essen draufgegangen“; vgl aber RIS-Justiz RS0125836, RS0124622), zeigt die Rüge nicht auf und macht solcherart einen Feststellungsmangel nicht gesetzmäßig geltend (RIS-Justiz RS0118580). Da die Anwendung des § 28a Abs 3 zweiter Fall iVm § 27 Abs 5 SMG das kumulative Vorliegen beider darin genannter Voraussetzungen erfordert (vgl zuletzt 14 Os 72/19y), war auf eine allenfalls aus den Verfahrensergebnissen indizierte Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel nicht weiter einzugehen (vgl im Übrigen US 7, 18). [5] Weshalb die in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen Passagen der Verantwortung dieses Angeklagten (oder die Aussage seiner Bewährungshelferin) die Annahme indiziert hätten, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (arg „Durch den Drogenhandel habe ich mir vielleicht ein paar Schuhe leisten können. […] Das meiste ist fürs Essen draufgegangen“; vergleiche aber RIS-Justiz RS0125836, RS0124622), zeigt die Rüge nicht auf und macht solcherart einen Feststellungsmangel nicht gesetzmäßig geltend (RIS-Justiz RS0118580). Da die Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG das kumulative Vorliegen beider darin genannter Voraussetzungen erfordert vergleiche zuletzt 14 Os 72/19y), war auf eine allenfalls aus den Verfahrensergebnissen indizierte Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel nicht weiter einzugehen vergleiche im Übrigen US 7, 18).
[6] Der Erledigung der Tatsachenrügen beider Angeklagter (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird durch sie nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [6] Der Erledigung der Tatsachenrügen beider Angeklagter (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird durch sie nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[7] Die Tatsachenrüge des K***** vermag mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern erörterten Angaben des Angeklagten H***** (eingehend US 10 f) sowie jene der Zeugen O***** und P***** (US 12) in Verbindung mit der Behauptung, die daraus von den Tatrichtern gezogenen Schlussfolgerungen wären „nicht nachvollziehbar“, keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken, sondern bekämpft jenseits dieser dem Nichtigkeitsgrund immanenten Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
[8] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten C*****, die sich darauf beschränkt, aus den Angaben der Zeugen S***** (dazu US 13) und G***** (dazu US 18 f) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu reklamieren. [8] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten C*****, die sich darauf beschränkt, aus den Angaben der Zeugen S***** (dazu US 13) und G***** (dazu US 18 f) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu reklamieren.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.