Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 41/23y×

Entscheidung 11 Os 41/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os41/23y

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Februar 2023, GZ 12 Hv 128/22w-99, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 7. Juni 2022 in K* versucht, den * M* durch Versetzen zweier Stiche mit einem Messer mit zumindest 10 cm Klingenlänge eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, wodurch dieser zwei Stichverletzungen mit einer Tiefe von etwa 2 cm im oberen rechten Rückenbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, dritter Fall – vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117402) legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen (US 12 f) zu einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten (US 3) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten.

[5] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0119370 [T1]) Ausschnitte (ON 94 S 5) der vom Erstgericht erörterten (Video-)Aufzeichnung der Tat (US 5 ff, 11 f) für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, bekämpft er bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt dieses Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583 – zum Erfordernis, die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gesondert auszuführen vergleiche RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).

[7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie hält nicht an den auf US 3 zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen fest, sondern wendet sich bloß gegen deren Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft, indem sie ihnen eigenständige beweiswürdigende Überlegungen entgegenhält vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T21, T26]).

[8] Soweit sich die Rüge nominell auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO stützt, unterlässt sie die insoweit gebotene Bezeichnung des aus Sicht des Rechtsmittelwerbers bei richtiger Gesetzesauslegung verwirklichten Tatbestands (RIS-Justiz RS0117247 [T7]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00041.23Y.0525.000

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0110OS00041_23Y0000_000