[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 dritter Fall – vgl dazu RIS-Justiz RS0117402) legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen (US 12 f) zu einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten (US 3) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, dritter Fall – vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117402) legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen (US 12 f) zu einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten (US 3) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten.
[5] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne (vgl jedoch RIS-Justiz RS0119370 [T1]) Ausschnitte (ON 94 S 5) der vom Erstgericht erörterten (Video-)Aufzeichnung der Tat (US 5 ff, 11 f) für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, bekämpft er bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0119370 [T1]) Ausschnitte (ON 94 S 5) der vom Erstgericht erörterten (Video-)Aufzeichnung der Tat (US 5 ff, 11 f) für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, bekämpft er bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt dieses Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583 – zum Erfordernis, die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO gesondert auszuführen vgl RIS-Justiz RS0115902, RS0116733). [6] Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt dieses Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583 – zum Erfordernis, die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gesondert auszuführen vergleiche RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie hält nicht an den auf US 3 zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen fest, sondern wendet sich bloß gegen deren Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft, indem sie ihnen eigenständige beweiswürdigende Überlegungen entgegenhält (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T21, T26]). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie hält nicht an den auf US 3 zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen fest, sondern wendet sich bloß gegen deren Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft, indem sie ihnen eigenständige beweiswürdigende Überlegungen entgegenhält vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T21, T26]).
[8] Soweit sich die Rüge nominell auch auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt, unterlässt sie die insoweit gebotene Bezeichnung des aus Sicht des Rechtsmittelwerbers bei richtiger Gesetzesauslegung verwirklichten Tatbestands (RIS-Justiz RS0117247 [T7]). [8] Soweit sich die Rüge nominell auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO stützt, unterlässt sie die insoweit gebotene Bezeichnung des aus Sicht des Rechtsmittelwerbers bei richtiger Gesetzesauslegung verwirklichten Tatbestands (RIS-Justiz RS0117247 [T7]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.