Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Zunächst ist auf den sachlich als Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zu wertenden Vorwurf einzugehen, das Erstgericht habe sich "nicht damit auseinandergesetzt, ob das Cannabisharz tatsächlich nach Österreich eingeschmuggelt wurde, wie und wo dies erfolgte bzw. ob man nicht auch zu dem Schluß kommen konnte, daß es gar nicht eingeschmuggelt wurde, weil auch im Inland bereits Pflanzungen (Burgenland) vorgenommen wurden".Zunächst ist auf den sachlich als Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zu wertenden Vorwurf einzugehen, das Erstgericht habe sich "nicht damit auseinandergesetzt, ob das Cannabisharz tatsächlich nach Österreich eingeschmuggelt wurde, wie und wo dies erfolgte bzw. ob man nicht auch zu dem Schluß kommen konnte, daß es gar nicht eingeschmuggelt wurde, weil auch im Inland bereits Pflanzungen (Burgenland) vorgenommen wurden".
Dieser Einwand verfängt nicht.
Gerichtsbekanntermaßen stammt im Inland in Verkehr gesetztes Haschisch nahezu ausschließlich aus ausländischer Produktion. Dies trifft in besonderer Weise auf größere Mengen dieses Suchtgiftes zu, wie sie hier von Bedeutung sind. Das Schöffengericht, das im vorliegenden Fall unverkennbar von der ausländischen Herkunft des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Cannabisharzes ausging (vgl. Band II S 52, 60, 62, 63, 65 dA), befaßte sich aber auch mit der Frage, ob dieser Umstand vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (siehe insbesondere Band II S 62 f dA). Angesichts dessen, daß sich aus dem gesamten Verfahren kein Indiz für eine inländische Herkunft des Suchtgiftes ergibt, war das Schöffengericht nicht gehalten, sich mit einer solchen bloß hypothetischen Möglichkeit noch eingehender auseinanderzusetzen.Gerichtsbekanntermaßen stammt im Inland in Verkehr gesetztes Haschisch nahezu ausschließlich aus ausländischer Produktion. Dies trifft in besonderer Weise auf größere Mengen dieses Suchtgiftes zu, wie sie hier von Bedeutung sind. Das Schöffengericht, das im vorliegenden Fall unverkennbar von der ausländischen Herkunft des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Cannabisharzes ausging vergleiche Band römisch zwei S 52, 60, 62, 63, 65 dA), befaßte sich aber auch mit der Frage, ob dieser Umstand vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (siehe insbesondere Band römisch zwei S 62 f dA). Angesichts dessen, daß sich aus dem gesamten Verfahren kein Indiz für eine inländische Herkunft des Suchtgiftes ergibt, war das Schöffengericht nicht gehalten, sich mit einer solchen bloß hypothetischen Möglichkeit noch eingehender auseinanderzusetzen.
Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Das übrige Beschwerdevorbringen (zu Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) entbehrt aber der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Denn die Behauptung, dem Urteil könne zur Frage einer den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit entsprechenden Absicht nur das Quantum des tatgegenständlichen Suchtgiftes entnommen werden, vernachlässigt die übrigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Tatsachenfeststellungen (siehe insbesondere Band II S 57, 61 und 62 dA), die nicht nur im umfassenden Schuldbekenntnis des Angeklagten (Band II S 19 dA), sondern auch in Details seiner Verantwortung Deckung finden (vgl. insbesondere Band I S 43 a und Band II S 27 dA). Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu § 281 StPO).Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Das übrige Beschwerdevorbringen (zu Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) entbehrt aber der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Denn die Behauptung, dem Urteil könne zur Frage einer den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit entsprechenden Absicht nur das Quantum des tatgegenständlichen Suchtgiftes entnommen werden, vernachlässigt die übrigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Tatsachenfeststellungen (siehe insbesondere Band römisch zwei S 57, 61 und 62 dA), die nicht nur im umfassenden Schuldbekenntnis des Angeklagten (Band römisch zwei S 19 dA), sondern auch in Details seiner Verantwortung Deckung finden vergleiche insbesondere Band römisch eins S 43 a und Band römisch zwei S 27 dA). Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu Paragraph 281, StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gleich der (bloß angemeldeten) im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes nach der Prozeßordnung nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gemäß dem § 285 d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gleich der (bloß angemeldeten) im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes nach der Prozeßordnung nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gemäß dem Paragraph 285, d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die (Straf-)Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).Über die (Straf-)Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.