Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Z 9 lit c (der Sache nach Z 9 lit b - siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 12 zu _ 281 Abs 1 Z 9) des _ 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die damit die Verletzung der Spezialität der Auslieferung geltend machen und im Recht sind.Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Ziffer 9, Litera c, (der Sache nach Ziffer 9, Litera b, - siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 12 zu _ 281 Absatz eins, Ziffer 9,) des _ 281 Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die damit die Verletzung der Spezialität der Auslieferung geltend machen und im Recht sind.
Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung besagt, daß die ausgelieferte Person wegen einer Tat, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist, nicht verfolgt und bestraft werden darf. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht auch auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung, sofern dadurch die Tat nicht den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert (SSt 57/88). Ob die Verfolgung einer Person, die wegen Diebstahls ausgeliefert wurde, wegen Hehlerei zulässig ist (dagegen Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, _ 70 ARHG Erl I. 4.a), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die den Angeklagten angelasteten Taten durch die Änderung ihrer rechtlichen Würdigung jedenfalls ihre Auslieferungsfähigkeit verloren haben.Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung besagt, daß die ausgelieferte Person wegen einer Tat, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist, nicht verfolgt und bestraft werden darf. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht auch auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung, sofern dadurch die Tat nicht den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert (SSt 57/88). Ob die Verfolgung einer Person, die wegen Diebstahls ausgeliefert wurde, wegen Hehlerei zulässig ist (dagegen Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, _ 70 ARHG Erl römisch eins. 4.a), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die den Angeklagten angelasteten Taten durch die Änderung ihrer rechtlichen Würdigung jedenfalls ihre Auslieferungsfähigkeit verloren haben.
Diese richtet sich hier nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975, BGBl 1976, 340. Die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes finden daher nur subsidiär Anwendung (_ 1 ARHG).Diese richtet sich hier nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975, Bundesgesetzblatt 1976, 340. Die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes finden daher nur subsidiär Anwendung (_ 1 ARHG).
Nach Art 27 des erwähnten Übereinkommens darf die ausgelieferte Person in Fällen, in denen die (der Auslieferung zugrundeliegende) Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt wird, nur insoweit verfolgt und abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. Die Gründe für die Versagung der Auslieferung sind gleichfalls im genannten bilateralen Vertrag geregelt. Nach Art 7 Abs 1 dieses Vertrages wird - vorbehaltlich des im gegebenen Fall nicht anwendbaren Abs 2 - die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn die Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen wurde oder wegen der Verletzung wesentlicher Interessen des ersuchten Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt. Art 8 Abs 1 Z 1 des Übereinkommens sieht ferner die Unzulässigkeit der Auslieferung dann vor, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig schuldig erkannt wurde.Nach Artikel 27, des erwähnten Übereinkommens darf die ausgelieferte Person in Fällen, in denen die (der Auslieferung zugrundeliegende) Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt wird, nur insoweit verfolgt und abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. Die Gründe für die Versagung der Auslieferung sind gleichfalls im genannten bilateralen Vertrag geregelt. Nach Artikel 7, Absatz eins, dieses Vertrages wird - vorbehaltlich des im gegebenen Fall nicht anwendbaren Absatz 2, - die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn die Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen wurde oder wegen der Verletzung wesentlicher Interessen des ersuchten Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt. Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Übereinkommens sieht ferner die Unzulässigkeit der Auslieferung dann vor, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig schuldig erkannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Auslieferung der Angeklagten aus Ungarn wegen solcher Taten bewilligt, die zur Zeit des Auslieferungsersuchens rechtlich als Diebstahl gewürdigt wurden. Das Schöffengericht erkannte die Angeklagten jedoch der Hehlerei schuldig, wobei es die Feststellung traf, daß die Tathandlungen ausschließlich in Ungarn gesetzt wurden. Die Auslieferung der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich zum Zweck ihrer Verfolgung wegen Hehlerei wäre somit gemäß Art 7 Abs 1 des erwähnten Übereinkommens unzulässig gewesen. Da die Angeklagten überdies wegen der identen Taten in Ungarn bereits rechtskräftig verurteilt wurden, stand auch die Bestimmung des Art 8 Abs 1 Z 1 des Staatsvertrages ihrer Auslieferung entgegen. Es waren daher die Voraussetzungen (Art 27 des Vertrages) für eine Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Hehlerei nach den __ 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, zweiter und dritter Fall sowie 15 StGB nicht gegeben, weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil aufzuheben und - wie aus dem Spruch ersichtlich mit Freispruch beider Angeklagten vorzugehen war. Mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft wie auch die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Auslieferung der Angeklagten aus Ungarn wegen solcher Taten bewilligt, die zur Zeit des Auslieferungsersuchens rechtlich als Diebstahl gewürdigt wurden. Das Schöffengericht erkannte die Angeklagten jedoch der Hehlerei schuldig, wobei es die Feststellung traf, daß die Tathandlungen ausschließlich in Ungarn gesetzt wurden. Die Auslieferung der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich zum Zweck ihrer Verfolgung wegen Hehlerei wäre somit gemäß Artikel 7, Absatz eins, des erwähnten Übereinkommens unzulässig gewesen. Da die Angeklagten überdies wegen der identen Taten in Ungarn bereits rechtskräftig verurteilt wurden, stand auch die Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsvertrages ihrer Auslieferung entgegen. Es waren daher die Voraussetzungen (Artikel 27, des Vertrages) für eine Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Hehlerei nach den __ 164 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, zweiter und dritter Fall sowie 15 StGB nicht gegeben, weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil aufzuheben und - wie aus dem Spruch ersichtlich mit Freispruch beider Angeklagten vorzugehen war. Mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft wie auch die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da damit auch die Grundlage für den vom Angeklagten Franjo L***** mit Beschwerde angefochtenen (entgegen der Bestimmung des _ 494a Abs 4 StPO nicht gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil, sondern getrennt) ausgefertigten Widerrufsbeschluß (ON 55) weggefallen ist, war auch der Beschwerde dieses Angeklagten Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.Da damit auch die Grundlage für den vom Angeklagten Franjo L***** mit Beschwerde angefochtenen (entgegen der Bestimmung des _ 494a Absatz 4, StPO nicht gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil, sondern getrennt) ausgefertigten Widerrufsbeschluß (ON 55) weggefallen ist, war auch der Beschwerde dieses Angeklagten Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.