Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Reinhard R***** (zu 1/1) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter und vierter Fall, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG (teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB) und (zu 1/2) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 vierter und fünfter Fall SGG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Reinhard R***** (zu 1/1) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und vierter Fall, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und (zu 1/2) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
(1.1.) gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, welche "mehr als das 25-fache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmachte",(1.1.) gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, welche "mehr als das 25-fache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte",
(1.1.1.) eingeführt bzw. zur Einfuhr beigetragen, nämlich
(1.1.1.1.) in den Jahren 1988 und 1989 dadurch, daß er Peter M***** beauftragte, für ihn Haschisch aus den Niederlanden einzuführen und die illegalen Einfuhren zum Teil auch mitfinanzierte, zur Einfuhr von mindestens 8 kg Haschisch;
(1.1.1.2.) am 15.Mai 1992 30 Gramm Heroin aus der BRD nach Österreich;
(1.1.2.) in Verkehr gesetzt:
(1.1.2.1.) im Sommer 1988 mindestens 10 Gramm Heroin an Peter M*****;
(1.1.2.2.) im Jahre 1988 in mehreren Verkäufen insgesamt 50 Gramm Haschisch an Manfred J*****;
(1.1.2.3.) im Februar 1991 dreimal je 1 Gramm Heroin an Gerhard F*****;
(1.1.2.4.) Mitte Mai 1992 0,5 Gramm Heroin an Friedrich S*****;
(1.2.) von 1989 bis zum 15.Mai 1992 in Bad Wimsbach und anderen Orten unbekannte Mengen Heroin und Haschisch für den Eigengebrauch erworben und besessen.
Nur gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung an der illegalen Einfuhr von mindestens 8 kg Haschisch durch Peter M***** aus den Niederlanden (Faktum 1.1.1.1.) und das Inverkehrsetzen von 10 Gramm Heroin (an Peter M*****, Faktum 1.1.2.1.) richtet sich die allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung an der illegalen Einfuhr von mindestens 8 kg Haschisch durch Peter M***** aus den Niederlanden (Faktum 1.1.1.1.) und das Inverkehrsetzen von 10 Gramm Heroin (an Peter M*****, Faktum 1.1.2.1.) richtet sich die allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge zielt vorerst darauf ab, die Beweiskraft der Aussage des Zeugen M***** und die (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich) darauf beruhenden, den Schuldspruch tragenden Annahmen des Erstgerichtes, der Angeklagte habe am Suchtgiftschmuggel des Peter M***** ab ca. Sommer 1988 dadurch mitgewirkt, daß er diesen beauftragte, ihm Haschisch mitzunehmen, dafür Geld im voraus mitgab (US 5) und ein bis zweimal für besorgtes Haschisch Heroin in einer Gesamtmenge von zumindest 10 Gramm überließ (US 6), in Zweifel zu ziehen.
Dabei bemüht sie sich aber ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung zu bekämpfen, indem sie übergeht, daß die Tatrichter die Angaben des Zeugen M***** einer eingehenden Überprüfung unterzogen und sich insbesondere mit dessen - Divergenzen hinsichtlich der Mengen des geschmuggelten Haschischs enthaltenden - Bekundungen vor der Polizei (47) und vor Gericht (107, 303 a ff) sowie den Aspekten einer (schon damals behaupteten) Falschbezichtigung auseinandergesetzt und mit einer den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Begründung dessen Glaubwürdigkeit bejaht haben (US 9 und 10).
Soweit die Beschwerde weiters ins Treffen führt, daß dem Zeugen M***** der Glauben zu versagen gewesen wäre, da dieser auch den Bruno O***** der Übernahme von 6 kg Haschisch beschuldigt habe, letzterer aber in einem gesondert geführten Verfahren trotz der (einzig belastenden) Angaben des Zeugen M***** freigesprochen worden sei, ist dieser ein anderes Verfahren betreffende Einwand angesichts der Besonderheiten jedes einzelnene Falles von vornherein nicht zielführend.
Insgesamt vermag die Beschwerde aus den Akten keine Umstände darzutun, die geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Über die vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.