Nur die zuletzt näher bezeichneten Schuldsprüche zu A/I. und A/II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur die zuletzt näher bezeichneten Schuldsprüche zu A/I. und A/II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst in Ansehung des Schuldspruchsfaktums A/I. das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerügt wird, ist die Beschwerde im Recht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteiles (263) sind für eine rechtsrichtige Beurteilung des dem Schuldspruch I/A. zugrundeliegenden Sachverhaltes deswegen nicht ausreichend, weil sie zum Vorsatz des Täters überhaupt nichts aussagen. Zudem läßt das Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die - für die Frage einer allfälligen Verjährung bedeutsame - Annahme des Tatzeitpunktes für das Faktum A/I. (jedenfalls im Jahre 1989) vermissen.Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst in Ansehung des Schuldspruchsfaktums A/I. das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerügt wird, ist die Beschwerde im Recht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteiles (263) sind für eine rechtsrichtige Beurteilung des dem Schuldspruch I/A. zugrundeliegenden Sachverhaltes deswegen nicht ausreichend, weil sie zum Vorsatz des Täters überhaupt nichts aussagen. Zudem läßt das Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die - für die Frage einer allfälligen Verjährung bedeutsame - Annahme des Tatzeitpunktes für das Faktum A/I. (jedenfalls im Jahre 1989) vermissen.
Aus eben diesem Grund ist die Beschwerde des Angeklagten auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB berechtigt, weil dem angefochtenen Urteil der gerügte Begründungsmangel (Z 5) zur Frage der Tatzeit, nämlich der Annahme, daß die nötigenden Telefonate ab Mai 1993 stattgefunden haben, auch in diesem Fall anhaftet.Aus eben diesem Grund ist die Beschwerde des Angeklagten auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB berechtigt, weil dem angefochtenen Urteil der gerügte Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur Frage der Tatzeit, nämlich der Annahme, daß die nötigenden Telefonate ab Mai 1993 stattgefunden haben, auch in diesem Fall anhaftet.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im übrigen auch in Ansehung dieses Faktums zur subjektiven Tatseite nur unzulängliche Feststellungen getroffen wurden. Der einzige darauf bezugnehmende Satz "mit dieser Ankündigung wollte er (der Angeklagte) erreichen, daß K***** zumindest irgendeine geschlechtliche Handlung vornimmt oder duldet" läßt keinerlei Schlüsse auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiven Eignung der vom Angeklagten telefonisch geäußerten Drohung zu. Daß die Bedrohte diese Drohung ernst genommen hat (267) vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektive Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen (Leukauf-Steininger Komm3 § 202 RN 8, 10).Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im übrigen auch in Ansehung dieses Faktums zur subjektiven Tatseite nur unzulängliche Feststellungen getroffen wurden. Der einzige darauf bezugnehmende Satz "mit dieser Ankündigung wollte er (der Angeklagte) erreichen, daß K***** zumindest irgendeine geschlechtliche Handlung vornimmt oder duldet" läßt keinerlei Schlüsse auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiven Eignung der vom Angeklagten telefonisch geäußerten Drohung zu. Daß die Bedrohte diese Drohung ernst genommen hat (267) vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektive Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 202, RN 8, 10).
Es zeigt sich daher, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285 e StPO), weswegen mit einer Kassation der beiden von der Nichtigkeit betroffenen Schuldsprüche vorzugehen und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.Es zeigt sich daher, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285, e StPO), weswegen mit einer Kassation der beiden von der Nichtigkeit betroffenen Schuldsprüche vorzugehen und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Angeklagte war daher - ohne daß auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen war - mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.