Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch in keinem Punkt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch in keinem Punkt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.
Die Beschwerde bezieht sich zunächst, gestützt auf die Gründe der Z 3 und 5 - die Z 4 und 9 lit a sind überhaupt nicht zur Darstellung gebracht -, auf die den Angeklagten belastende Aussage des Zeugen Wilhelm R*****, dem sie weitschweifig seine Fähigkeit richtiger Beobachtung abzusprechen versucht, dabei aber weder anführt, welche der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten, unter Nichtigkeitssanktion stehenden prozessualen Vorschriften vom Erstgericht verletzt oder vernachlässigt worden sei, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun vermag. Die Beschwerde stellt sich insgesamt als eine nicht am Urteilsinhalt orientierte, im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Die Ausführungen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO sind schließlich so undeutlich gehalten, daß die Punkte, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, nicht erkennbar sind. Ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen Strafbemessungsregeln wird darin jedenfalls nicht behauptet.Die Beschwerde bezieht sich zunächst, gestützt auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 - die Ziffer 4 und 9 Litera a, sind überhaupt nicht zur Darstellung gebracht -, auf die den Angeklagten belastende Aussage des Zeugen Wilhelm R*****, dem sie weitschweifig seine Fähigkeit richtiger Beobachtung abzusprechen versucht, dabei aber weder anführt, welche der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten, unter Nichtigkeitssanktion stehenden prozessualen Vorschriften vom Erstgericht verletzt oder vernachlässigt worden sei, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun vermag. Die Beschwerde stellt sich insgesamt als eine nicht am Urteilsinhalt orientierte, im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Die Ausführungen zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind schließlich so undeutlich gehalten, daß die Punkte, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, nicht erkennbar sind. Ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen Strafbemessungsregeln wird darin jedenfalls nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mit der in der Berufung der Sache nach enthaltenen "Schuldberufung" war ebenso zu verfahren, weil von den Prozeßgesetzen ein derartiges Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumt ist.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.