Die Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf "Einholung des Protokolls hinsichtlich des Pcs" wendet, wodurch bewiesen werden sollte, dass "tatsächlich der Ladungsbescheid bzw der Ladungsbescheidentwurf und die Ladungen ausgestellt waren" (S 249 und ON 29), geht schon deshalb ins Leere, weil die Existenz dieser Urkunden aktenkundig (vgl S 33 und 35), das Datum ihrer Erstellung aber weder sach- noch beweisrelevant ist. Der daran anknüpfende, formell unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, inhaltlich grundsätzlich unter Z 4 relevierbare, vorliegend aber unsubstantiierte Vorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht ist mangels Bestimmtheit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf "Einholung des Protokolls hinsichtlich des Pcs" wendet, wodurch bewiesen werden sollte, dass "tatsächlich der Ladungsbescheid bzw der Ladungsbescheidentwurf und die Ladungen ausgestellt waren" (S 249 und ON 29), geht schon deshalb ins Leere, weil die Existenz dieser Urkunden aktenkundig vergleiche S 33 und 35), das Datum ihrer Erstellung aber weder sach- noch beweisrelevant ist. Der daran anknüpfende, formell unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, inhaltlich grundsätzlich unter Ziffer 4, relevierbare, vorliegend aber unsubstantiierte Vorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht ist mangels Bestimmtheit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) schließlich trachtet der Beschwerdeführer lediglich, unter Heranziehung spekulativer Überlegungen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich trachtet der Beschwerdeführer lediglich, unter Heranziehung spekulativer Überlegungen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.