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Entscheidung 11 Os 42/04×

Entscheidung 11 Os 42/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2003, GZ 095 Hv 59/03x-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen November 2002 und Jänner 2003 in Wien dadurch als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalkommissariat Mitte, mit dem Vorsatz, den Staat, die Anzeigerin und den Angezeigten an ihren Rechten auf ordnungsgemäße Durchführung und Erledigung einer Strafanzeige zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, dass er bei der Bearbeitung des Aktes Kr 852-W/02 des Kriminalkommissariates Mitte schriftliche Ladungen an den Verdächtigen und die Erlassung eines Ladungsbescheides an diesen vortäuschte sowie ein Vernehmungsprotokoll mit dem in dieser Anzeige Verdächtigten fälschte und die Anzeige unerhoben der Staatsanwaltschaft Wien übermittelte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch, so wie die Staatsanwaltschaft, den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf "Einholung des Protokolls hinsichtlich des Pcs" wendet, wodurch bewiesen werden sollte, dass "tatsächlich der Ladungsbescheid bzw der Ladungsbescheidentwurf und die Ladungen ausgestellt waren" (S 249 und ON 29), geht schon deshalb ins Leere, weil die Existenz dieser Urkunden aktenkundig vergleiche S 33 und 35), das Datum ihrer Erstellung aber weder sach- noch beweisrelevant ist. Der daran anknüpfende, formell unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, inhaltlich grundsätzlich unter Ziffer 4, relevierbare, vorliegend aber unsubstantiierte Vorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht ist mangels Bestimmtheit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich trachtet der Beschwerdeführer lediglich, unter Heranziehung spekulativer Überlegungen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E73926 11Os42.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00042.04.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0110OS00042_0400000_000