Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Festos S***** ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Festos S***** ist nicht im Recht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach Z 5) behauptet, das Ersturteil sei „mit entscheidenden Begründungsmängeln" behaftet, sei undeutlich und unvollständig und stehe mit sich selbst im Widerspruch. Das Erstgericht sei nicht von den Angaben des Angeklagten ausgegangen, der immer wieder beteuert habe, nach seiner letzten Verurteilung keine strafbaren Handlungen mehr begangen zu haben. Das Erstgericht habe „einzig und alleine" den Belastungen der Drittangeklagten Glauben geschenkt, obwohl sich aus der Telefonüberwachung keinerlei Hinweis auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Drittangeklagte habe ihn möglicherweise deshalb belastet, weil sie ihren eigenen Dealer schützen wollte. Gerade bei der massiven Vorbelastung des Angeklagten hätte dieser sicher ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt, wenn er die Taten begangen hätte. Er sei schließlich nur in der Nähe der Wohnung der Drittangeklagten und nicht in der Wohnung selbst verhaftet worden. Andere Belastungszeugen gebe es nicht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder ein Widerspruch noch eine Undeutlichkeit oder eine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. Der Rechtsmittelwerber vermag damit aber auch keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf die Bekämpfung des Beweiswerts einer Aussage nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5,) behauptet, das Ersturteil sei „mit entscheidenden Begründungsmängeln" behaftet, sei undeutlich und unvollständig und stehe mit sich selbst im Widerspruch. Das Erstgericht sei nicht von den Angaben des Angeklagten ausgegangen, der immer wieder beteuert habe, nach seiner letzten Verurteilung keine strafbaren Handlungen mehr begangen zu haben. Das Erstgericht habe „einzig und alleine" den Belastungen der Drittangeklagten Glauben geschenkt, obwohl sich aus der Telefonüberwachung keinerlei Hinweis auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Drittangeklagte habe ihn möglicherweise deshalb belastet, weil sie ihren eigenen Dealer schützen wollte. Gerade bei der massiven Vorbelastung des Angeklagten hätte dieser sicher ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt, wenn er die Taten begangen hätte. Er sei schließlich nur in der Nähe der Wohnung der Drittangeklagten und nicht in der Wohnung selbst verhaftet worden. Andere Belastungszeugen gebe es nicht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder ein Widerspruch noch eine Undeutlichkeit oder eine Unvollständigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Der Rechtsmittelwerber vermag damit aber auch keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf die Bekämpfung des Beweiswerts einer Aussage nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.