Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2005, GZ 4 U 6/05w-7, und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008, GZ 41 Hv 20/08x-21, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Dem wegen vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes der selbst konsumierten Suchtgifte Heroin und Kokain (nach dem Akteninhalt ein Gemisch im Gesamtgewicht von 0,1 Gramm [S 11 im bezirksgerichtlichen Akt]) sowie Haschisch (ein Joint, wie ebendort vermerkt) erfolgten Schuldspruch nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF mangelt es für ein gesetzeskonformes Zustandekommen an einer bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Erhebung des Antrags auf Bestrafung gemäß § 37 SMG aF vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der grundsätzlich indizierten Bestimmung des § 35 Abs 1 SMG aF. Die Aktenlage lässt nämlich dieser entgegenstehende Umstände nicht erkennen. Im Besonderen ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach Stefano T***** mehr als geringe Mengen der Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hätte. Die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung im Zuge eines Ausgangs aus der Strafhaft sowie der Schuldspruch zu AZ 022 Hv 91/04t des Landesgerichts für Strafsachen Wien schlossen eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige nicht aus.1./ Dem wegen vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes der selbst konsumierten Suchtgifte Heroin und Kokain (nach dem Akteninhalt ein Gemisch im Gesamtgewicht von 0,1 Gramm [S 11 im bezirksgerichtlichen Akt]) sowie Haschisch (ein Joint, wie ebendort vermerkt) erfolgten Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF mangelt es für ein gesetzeskonformes Zustandekommen an einer bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Erhebung des Antrags auf Bestrafung gemäß Paragraph 37, SMG aF vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der grundsätzlich indizierten Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF. Die Aktenlage lässt nämlich dieser entgegenstehende Umstände nicht erkennen. Im Besonderen ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach Stefano T***** mehr als geringe Mengen der Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hätte. Die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung im Zuge eines Ausgangs aus der Strafhaft sowie der Schuldspruch zu AZ 022 Hv 91/04t des Landesgerichts für Strafsachen Wien schlossen eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige nicht aus.
Der Bezirksrichter wäre daher nach Einbringung des Antrags auf Bestrafung vom 31. Dezember 2004 (GZ 4 U 6/05w-3 des Bezirksgerichts St. Pölten) gemäß § 37 aF SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahmen nach § 35 Abs 3 SMG aF einzuholen. Die im Akt befindlichen Ausführungen des Anstaltsarztes bezüglich des zu jener Zeit in Haft befindlichen Angezeigten genügten mangels Bezugnahme auf ein Behandlungserfordernis den Anforderungen einer solchen Begutachtung nicht. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Auskünfte und Stellungnahmen hätte das Bezirksgericht St. Pölten die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SMG aF prüfen können. Der ohne solche Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der Bezirksrichter wäre daher nach Einbringung des Antrags auf Bestrafung vom 31. Dezember 2004 (GZ 4 U 6/05w-3 des Bezirksgerichts St. Pölten) gemäß Paragraph 37, aF SMG verhalten gewesen, vorerst die Auskünfte bzw Stellungnahmen nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG aF einzuholen. Die im Akt befindlichen Ausführungen des Anstaltsarztes bezüglich des zu jener Zeit in Haft befindlichen Angezeigten genügten mangels Bezugnahme auf ein Behandlungserfordernis den Anforderungen einer solchen Begutachtung nicht. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Auskünfte und Stellungnahmen hätte das Bezirksgericht St. Pölten die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF prüfen können. Der ohne solche Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass in Ansehung der Verurteilung des Stefano T***** zu AZ 022 Hv 91/04t des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2005 und des Tatzeitpunkts im Verfahren des Bezirksgerichts St. Pölten (14. Oktober 2004) eine gemeinsame Durchführung des Verfahrens gemäß § 56 StPO aF möglich gewesen wäre und demgemäß die unterlassene Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf dieses Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien durch das Bezirksgericht St. Pölten ebenfalls verfehlt ist.Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass in Ansehung der Verurteilung des Stefano T***** zu AZ 022 Hv 91/04t des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2005 und des Tatzeitpunkts im Verfahren des Bezirksgerichts St. Pölten (14. Oktober 2004) eine gemeinsame Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 56, StPO aF möglich gewesen wäre und demgemäß die unterlassene Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf dieses Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien durch das Bezirksgericht St. Pölten ebenfalls verfehlt ist.
Dem Gesetz widerstreitet weiters der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008 (GZ 41 Hv 20/08x-20) „auf Absehen vom Widerruf zu BG. St. Pölten 4 U 6/05w und Widerruf zu 26 BE 98/05i". Für den Widerruf einer bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB ist nämlich der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit erfolgte bedingte Entlassung bewilligenden Beschluss, gegenständlich daher zu AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels, ergibt. Nicht die zugrundeliegenden Strafurteile sind Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluss des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung. Demgemäß ist der nur einen Teil des Strafrests aus AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels betreffende Ausspruch „auf Absehen vom Widerruf zu BG St. Pölten 4 U 6/05w" nicht nur im Gesetz nicht vorgesehen, sondern steht auch im Widerspruch zu dem vom Schöffensenat gleichzeitig beschlossenen und verkündeten „Widerruf zu 26 BE 98/05i".Dem Gesetz widerstreitet weiters der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008 (GZ 41 Hv 20/08x-20) „auf Absehen vom Widerruf zu BG. St. Pölten 4 U 6/05w und Widerruf zu 26 BE 98/05i". Für den Widerruf einer bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB ist nämlich der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit erfolgte bedingte Entlassung bewilligenden Beschluss, gegenständlich daher zu AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels, ergibt. Nicht die zugrundeliegenden Strafurteile sind Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluss des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung. Demgemäß ist der nur einen Teil des Strafrests aus AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels betreffende Ausspruch „auf Absehen vom Widerruf zu BG St. Pölten 4 U 6/05w" nicht nur im Gesetz nicht vorgesehen, sondern steht auch im Widerspruch zu dem vom Schöffensenat gleichzeitig beschlossenen und verkündeten „Widerruf zu 26 BE 98/05i".
Dieser Beschluss war daher, auch weil dessen Grundlage das aufgehobene Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2005 ist, ebenfalls aufzuheben.
Der Stefano T***** zum Nachteil gereichende Schuldspruch des Bezirksgerichts St. Pölten war daher - wie alle darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen in diesem Verfahren - ebenso wie der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008, AZ 041 Hv 20/08x, aufzuheben.
Dem Bezirksgericht St. Pölten, das auch die entsprechenden Verständigungen vorzunehmen haben wird, war die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Darüber hinaus wird - in Anbetracht des von der gegenständlichen Entscheidung nicht betroffenen Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2006 (AZ 75 Hv 62/06v) auf Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung - aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008, AZ 41 Hv 20/08x, erneut gemäß § 494a StPO Beschluss zu fassen sein, wobei der durch diese Entscheidung geänderte Strafrest der bedingten Entlassung zu AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels (nunmehr AZ 182 BE 252/05t des Landesgerichts für Strafsachen Wien) zu beachten sein wird (zwei Monate und 16 Tage).Darüber hinaus wird - in Anbetracht des von der gegenständlichen Entscheidung nicht betroffenen Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2006 (AZ 75 Hv 62/06v) auf Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung - aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2008, AZ 41 Hv 20/08x, erneut gemäß Paragraph 494 a, StPO Beschluss zu fassen sein, wobei der durch diese Entscheidung geänderte Strafrest der bedingten Entlassung zu AZ 26 BE 98/05i des Landesgerichts Wels (nunmehr AZ 182 BE 252/05t des Landesgerichts für Strafsachen Wien) zu beachten sein wird (zwei Monate und 16 Tage).