Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO.
Die Rechtsmittelwerberin hatte in der (am 15. Jänner 2010 einverständlich fortgesetzten - ON 19 S 4) Hauptverhandlung am 2. September 2009 beantragt „die Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Überweisungsbeleg von der Angeklagten geschrieben worden ist; ... weiters die Einvernahme der Elfriede P*****, per Adresse ...“ (ON 42 S 15).
Dieser Antrag blieb - wie die Beschwerdeführerin zutreffend moniert - unerledigt, was einer abschlägigen Entscheidung darüber gleichkommt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316).Dieser Antrag blieb - wie die Beschwerdeführerin zutreffend moniert - unerledigt, was einer abschlägigen Entscheidung darüber gleichkommt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316).
Dies begründet indes der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keine Nichtigkeit, weil dem Beweisbegehren der Bezug zu erheblichen Tatsachen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO) nicht zu entnehmen ist, und der Zusammenhang mit der im Verfahren unterschiedlich beantworteten (ON 15 S 20 und 7 f) schriftlichen Urheberschaft eines Überweisungsbelegs mit dem anklagegegenständlichen Darlehensbetrug keineswegs offenliegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f, 340 f mit Judikaturnachweisen). Das (zur angeblich durch dieses isolierte Detail beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Privatbeteiligten als Zeugen) ergänzende Vorbringen in der Beschwerde ist schon formell unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Dies begründet indes der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider keine Nichtigkeit, weil dem Beweisbegehren der Bezug zu erheblichen Tatsachen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) nicht zu entnehmen ist, und der Zusammenhang mit der im Verfahren unterschiedlich beantworteten (ON 15 S 20 und 7 f) schriftlichen Urheberschaft eines Überweisungsbelegs mit dem anklagegegenständlichen Darlehensbetrug keineswegs offenliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f, 340 f mit Judikaturnachweisen). Das (zur angeblich durch dieses isolierte Detail beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Privatbeteiligten als Zeugen) ergänzende Vorbringen in der Beschwerde ist schon formell unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die - trotz der in der Prozessordnung vorgesehenen unterschiedlichen Anfechtungsansätze - undifferenziert gemeinsam ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) verkennt weitgehend entscheidende Tatsachen als deren gesetzlich vorgegebenen Bezugspunkt.Die - trotz der in der Prozessordnung vorgesehenen unterschiedlichen Anfechtungsansätze - undifferenziert gemeinsam ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) verkennt weitgehend entscheidende Tatsachen als deren gesetzlich vorgegebenen Bezugspunkt.
Darunter versteht man solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497). Erhebliche Tatsachen (Tatumstände) sind nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340; RIS-Justiz RS0118319, RS0118316, RS0116877).Darunter versteht man solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497). Erhebliche Tatsachen (Tatumstände) sind nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340; RIS-Justiz RS0118319, RS0118316, RS0116877).
Das Rechtsmittel wendet ein, dass Barabhebungen vom Konto des Privatbeteiligten und Zahlungen an die Angeklagte nicht zur Gänze korrelieren. Mit den Fragen, ob die Nichtigkeitswerberin nach Aufdeckung früherer Malversationen als Postbedienstete gekündigt wurde oder (selbst) gekündigt hat (US 6), ob sie gegenüber den österreichischen Bundesbahnen eine „Gesamteinlöse“ ihrer (für den Eisenbahnausbau benötigten) Liegenschaft begehrt hatte (US 5) und wie weit Gründe für die (von der Angeklagten ja durchgehend grundsätzlich bestrittenen) Darlehensaufnahmen von ihr vorgetäuscht wurden oder tatsächlich vorlagen (US 4), hätten sich die Tatrichter im Urteil nicht entsprechend auseinandergesetzt. Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelte es sich dabei fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) - und somit im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO gesondert erörterungsbedürftigen - Verfahrensergebnisse; der Kern des Schuldvorwurfs liegt dementgegen nämlich im wahrheitswidrigen Vorspiegeln der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit (US 4, 5).Das Rechtsmittel wendet ein, dass Barabhebungen vom Konto des Privatbeteiligten und Zahlungen an die Angeklagte nicht zur Gänze korrelieren. Mit den Fragen, ob die Nichtigkeitswerberin nach Aufdeckung früherer Malversationen als Postbedienstete gekündigt wurde oder (selbst) gekündigt hat (US 6), ob sie gegenüber den österreichischen Bundesbahnen eine „Gesamteinlöse“ ihrer (für den Eisenbahnausbau benötigten) Liegenschaft begehrt hatte (US 5) und wie weit Gründe für die (von der Angeklagten ja durchgehend grundsätzlich bestrittenen) Darlehensaufnahmen von ihr vorgetäuscht wurden oder tatsächlich vorlagen (US 4), hätten sich die Tatrichter im Urteil nicht entsprechend auseinandergesetzt. Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelte es sich dabei fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) - und somit im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gesondert erörterungsbedürftigen - Verfahrensergebnisse; der Kern des Schuldvorwurfs liegt dementgegen nämlich im wahrheitswidrigen Vorspiegeln der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit (US 4, 5).
Das Erstgericht ist unter Berücksichtigung der vom Privatbeteiligten eingeräumten Unsicherheiten aufgrund der Angaben dieses Zeugen zur Feststellung von (einzelnen) Darlehensgewährungen (auch) über 3.000 Euro ausgegangen (US 4, 5, 9). Wenn die Beschwerdeführerin diese Aussagen (überdies hinsichtlich des Beginns der Bekanntschaft mit der Angeklagten - vgl dazu US 8; zur auch im Gegenstand nicht bestehenden Relevanz des Tatzeitraums RIS-Justiz RS0098693) einer inhaltlichen Kritik unterzieht, bringt sie damit keinen Widerspruch im Sinne von § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (siehe dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 45), sondern begibt sich in den ihr im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich verwehrten Bereich einer Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld.Das Erstgericht ist unter Berücksichtigung der vom Privatbeteiligten eingeräumten Unsicherheiten aufgrund der Angaben dieses Zeugen zur Feststellung von (einzelnen) Darlehensgewährungen (auch) über 3.000 Euro ausgegangen (US 4, 5, 9). Wenn die Beschwerdeführerin diese Aussagen (überdies hinsichtlich des Beginns der Bekanntschaft mit der Angeklagten - vergleiche dazu US 8; zur auch im Gegenstand nicht bestehenden Relevanz des Tatzeitraums RIS-Justiz RS0098693) einer inhaltlichen Kritik unterzieht, bringt sie damit keinen Widerspruch im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438; Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45), sondern begibt sich in den ihr im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich verwehrten Bereich einer Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld.
Von wem das als Darlehen gewährte Geld stammte und wer somit als Geschädigter in Betracht kommt, ist keine für die Herstellung des Betrugstatbestands entscheidende Tatsache (arg § 146 „... diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt ...“; Kirchbacher in WK² § 146 Rz 59) und kann somit im Nichtigkeitsverfahren dahinstehen. Soweit der Privatbeteiligtenzuspruch angegriffen wird, handelt es sich um ein Berufungsvorbringen.Von wem das als Darlehen gewährte Geld stammte und wer somit als Geschädigter in Betracht kommt, ist keine für die Herstellung des Betrugstatbestands entscheidende Tatsache (arg Paragraph 146, „... diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt ...“; Kirchbacher in WK² Paragraph 146, Rz 59) und kann somit im Nichtigkeitsverfahren dahinstehen. Soweit der Privatbeteiligtenzuspruch angegriffen wird, handelt es sich um ein Berufungsvorbringen.
Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Z 5a) erweckt die Rechtsmittelwerberin mit den Hinweisen auf die bereits in der Mängelrüge thematisierten Divergenzen zwischen den Kontoauszügen über Barbehebungen durch den Privatbeteiligten und den Darlehenssummen (vgl in diesem Zusammenhang zur Persönlichkeit des Zeugen G***** US 7, 8).Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,) erweckt die Rechtsmittelwerberin mit den Hinweisen auf die bereits in der Mängelrüge thematisierten Divergenzen zwischen den Kontoauszügen über Barbehebungen durch den Privatbeteiligten und den Darlehenssummen vergleiche in diesem Zusammenhang zur Persönlichkeit des Zeugen G***** US 7, 8).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Das Vorbringen zu einer freien Verfügungsmöglichkeit der Angeklagten über das von ihr zwischenweilig von den österreichischen Bundesbahnen erhaltene Entschädigungsgeld ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung (RIS-Justiz RS0098978; siehe überdies die gegenteilige Behauptung des Verteidigers ON 15 S 14).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst die „ausdrückliche“ Feststellung eines Irrtums des getäuschten Privatbeteiligten, übergeht dabei aber die tatgerichtlichen Annahmen US 4 und 10, aus denen dieses Tatbestandselement (noch - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zu entnehmen ist und entzieht sich folglich einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst die „ausdrückliche“ Feststellung eines Irrtums des getäuschten Privatbeteiligten, übergeht dabei aber die tatgerichtlichen Annahmen US 4 und 10, aus denen dieses Tatbestandselement (noch - Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) zu entnehmen ist und entzieht sich folglich einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Vorliegen von „Geldschwierigkeiten“ (US 4) keinesfalls zwingend eine betrügerische Darlehensaufnahme nach sich ziehen muss, weil dadurch weder Rückzahlungsfähigkeit noch -willigkeit ausgeschlossen sind, somit ein Irrtum darüber gar wohl bewirkt werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die (angemeldete - ON 19 S 14) nur gegen Einzelrichterurteile gesetzlich vorgesehene Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die (angemeldete - ON 19 S 14) nur gegen Einzelrichterurteile gesetzlich vorgesehene Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.