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Entscheidung 11 Os 42/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/18p

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rostom H***** und Mehmet E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Mehmet E***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 21. Dezember 2017, GZ 606 Hv 2/17t-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Rostom H***** und Mehmet E***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in W***** am 6. Oktober 2009 gemeinsam (Paragraph 12, StGB) Gewahrsamsträgern der Ö***** AG durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich 264.055 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem Rostom H***** sechs im Urteil namentlich genannte Angestellte mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedrohte, einen der Angestellten fesselte und in einen Aufenthaltsraum sperrte, anschließend gemeinsam mit Mehmet E***** die weiteren Angestellten in die Toilette sperrte, sodann Mehmet E***** 264.055 Euro in die von Rostom H***** mitgebrachte Tasche gab, die beiden in der Folge die in der Toilette eingeschlossenen Opfer in den Aufenthaltsraum zwangen, wo Mehmet E***** die Hände und Füße sämtlicher Opfer mit einem Klebeband fesselte, sich anschließend unter Mithilfe von Rostom H***** selbst fesselte, um sich als Opfer des Raubes darzustellen und Rostom H***** sodann die Filiale mit der mit Bargeld gefüllten Tasche durch den Hinterausgang verließ, wobei die Gewaltanwendung bei Ljiljana P***** eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins, StGB), nämlich eine für immer oder für lange Zeit andauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 6 und von Rostom H***** überdies aus Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Soweit die Fragenrügen (Ziffer 6,) jeweils das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB kritisieren, legen sie nicht dar, warum trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, der es den, – darüber belehrten vergleiche S 2 der allgemeinen Rechtsbelehrung) – Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 7 und 8; RIS-Justiz RS0116961, RS0100662).

Prozessordnungsgemäßes Ausführen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichen Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65; RIS-Justiz RS0119549, RS0119071).

Diese Kriterien erfüllt die Rüge des Angeklagten Rostom H***** nicht.

Mit der Behauptung, den Geschworenen sei „anlässlich der Eventualfrage“ nicht erläutert worden, welche Voraussetzungen bei einer Verurteilung nach Paragraph 85, Absatz eins, StGB hinsichtlich der schweren Dauerfolgen erfüllt sein müssen, übergeht sie die just dazu erfolgte Instruktion (S 8 f der Rechtsbelehrung) und verkennt, dass die Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; RIS-Justiz RS0101085).

Weshalb eine Analyse des Tatortvideos „in den Erläuterungen an die Geschworenen gefehlt hat“, erklärt die Beschwerde nicht und bekämpft (nominell auch Ziffer 6,) bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, indem sie aus diesem Video ableitet, der Angeklagte hätte zufolge der „entspannten Atmosphäre“ auf das Eingeweihtsein aller Angestellten geschlossen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00042.18P.0522.000

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180522_OGH0002_0110OS00042_18P0000_000