Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 6 und von Rostom H***** überdies aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 6 und von Rostom H***** überdies aus Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Soweit die Fragenrügen (Z 6) jeweils das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB kritisieren, legen sie nicht dar, warum trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, der es den
– darüber belehrten (vgl S 2 der allgemeinen Rechtsbelehrung) – Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (vgl Lässig, WK-StPO § 316 Rz 7 und 8; RIS-Justiz RS0116961, RS0100662).Soweit die Fragenrügen (Ziffer 6,) jeweils das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB kritisieren, legen sie nicht dar, warum trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, der es den, – darüber belehrten vergleiche S 2 der allgemeinen Rechtsbelehrung) – Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 7 und 8; RIS-Justiz RS0116961, RS0100662).
Prozessordnungsgemäßes Ausführen der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichen Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65; RIS-Justiz RS0119549, RS0119071).Prozessordnungsgemäßes Ausführen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichen Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65; RIS-Justiz RS0119549, RS0119071).
Diese Kriterien erfüllt die Rüge des Angeklagten Rostom H***** nicht.
Mit der Behauptung, den Geschworenen sei „anlässlich der Eventualfrage“ nicht erläutert worden, welche Voraussetzungen bei einer Verurteilung nach § 85 Abs 1 StGB hinsichtlich der schweren Dauerfolgen erfüllt sein müssen, übergeht sie die just dazu erfolgte Instruktion (S 8 f der Rechtsbelehrung) und verkennt, dass die Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (§ 321 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085).Mit der Behauptung, den Geschworenen sei „anlässlich der Eventualfrage“ nicht erläutert worden, welche Voraussetzungen bei einer Verurteilung nach Paragraph 85, Absatz eins, StGB hinsichtlich der schweren Dauerfolgen erfüllt sein müssen, übergeht sie die just dazu erfolgte Instruktion (S 8 f der Rechtsbelehrung) und verkennt, dass die Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; RIS-Justiz RS0101085).
Weshalb eine Analyse des Tatortvideos „in den Erläuterungen an die Geschworenen gefehlt hat“, erklärt die Beschwerde nicht und bekämpft (nominell auch Z 6) bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, indem sie aus diesem Video ableitet, der Angeklagte hätte zufolge der „entspannten Atmosphäre“ auf das Eingeweihtsein aller Angestellten geschlossen.Weshalb eine Analyse des Tatortvideos „in den Erläuterungen an die Geschworenen gefehlt hat“, erklärt die Beschwerde nicht und bekämpft (nominell auch Ziffer 6,) bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, indem sie aus diesem Video ableitet, der Angeklagte hätte zufolge der „entspannten Atmosphäre“ auf das Eingeweihtsein aller Angestellten geschlossen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.