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Entscheidung 11 Os 42/19i×

Entscheidung 11 Os 42/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/19i

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ufuk S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB; 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. November 2018, GZ 10 Hv 68/18m-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ufuk S***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB; 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB; 28 Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er im Oktober 2017 den gesondert verfolgten Bülent Ö***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift

(A) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge ein- und auszuführen sowie

(B) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge zu besitzen und zu befördern, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass es in Verkehr gesetzt werde,

indem er ihn anwies, 404.850 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend mehr als 48.000 Gramm „MDMA.HCL“) von den Niederlanden über Luxemburg und Deutschland nach Österreich zu transportieren.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung (US 4 f), wonach der Wille des Angeklagten die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfasste, die ein Fünfzehn- (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) und ein Fünfundzwanzigfaches (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigt.

Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) wurde diese Feststellung – bei verständniswilliger Lesart – nicht allein auf die (bloße) Behauptung gestützt, der Angeklagte als „hinter“ einem „Schmuggler von Suchtgift“ stehender „Auftraggeber“ habe „jede Menge und Qualität des Ecstasy akzeptiert“ (US 11 f). Sie wurde vielmehr (schon mit den übrigen Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus den äußeren Tatumständen („objektiven Feststellungen“) der (ua die Vereinbarung eines Fuhrlohns von 20.000 Euro für Ö***** umfassenden – US 3) Auftragserteilung zur Beförderung „des“ Suchtgifts erschlossen (US 11).

Den – übrigens nicht entscheidenden – Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Ö***** („geraume Zeit“ – US 3) vor dessen Übernahme des Suchtgifts ankündigte, dieses werde in „ein oder zwei Gefäße[n]“ verwahrt sein, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern sogar ausdrücklich festgestellt (US 4). Diese Feststellung widerspricht (Ziffer 5, dritter Fall) weder der bekämpften noch der weiteren Urteilsannahme, das tatverfangene Suchtgift sei (letztlich) „in fünf blauen Deckelfässern, zwei Schachteln und einer Sporttasche versteckt“ gewesen (US 4). Entscheidend (nämlich für die Subsumtionsfrage bedeutsam – Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f) ist im Übrigen, ob dessen Quantität – von der Willensausrichtung des Angeklagten umfasst – ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge überstieg. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Ö***** zu einer (prognostizierten) Zahl von – weder nach Art noch nach Fassungsvermögen bestimmten – „Gefäßen“, in denen das Suchtgift verwahrt sein sollte, spricht – wie die Art dessen (letztlich) tatsächlicher Verpackung – weder für noch gegen diese Annahme.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Schuldspruch A) an.

Soweit sie nicht von der eingangs referierten Feststellung (US 5) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt, gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb das Feststellungssubstrat „nicht ausreichen“ sollte, um die angefochtene Subsumtion zu tragen, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Ebenso wenig macht sie klar, inwieweit von ihr vermisste Feststellungen zur Frage, „ob bereits 1 oder 2 Gefäße die 25-fache Menge an Suchtgift überschritten hätten“, subsumtionsrelevant sein sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00042.19I.0423.000

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190423_OGH0002_0110OS00042_19I0000_000