Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung (US 4 f), wonach der Wille des Angeklagten die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfasste, die ein Fünfzehn- (§ 28 Abs 2 SMG) und ein Fünfundzwanzigfaches (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung (US 4 f), wonach der Wille des Angeklagten die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfasste, die ein Fünfzehn- (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) und ein Fünfundzwanzigfaches (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigt.
Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) wurde diese Feststellung – bei verständniswilliger Lesart – nicht allein auf die (bloße) Behauptung gestützt, der Angeklagte als „hinter“ einem „Schmuggler von Suchtgift“ stehender „Auftraggeber“ habe „jede Menge und Qualität des Ecstasy akzeptiert“ (US 11 f). Sie wurde vielmehr (schon mit den übrigen Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus den äußeren Tatumständen („objektiven Feststellungen“) der (ua die Vereinbarung eines Fuhrlohns von 20.000 Euro für Ö***** umfassenden – US 3) Auftragserteilung zur Beförderung „des“ Suchtgifts erschlossen (US 11).Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) wurde diese Feststellung – bei verständniswilliger Lesart – nicht allein auf die (bloße) Behauptung gestützt, der Angeklagte als „hinter“ einem „Schmuggler von Suchtgift“ stehender „Auftraggeber“ habe „jede Menge und Qualität des Ecstasy akzeptiert“ (US 11 f). Sie wurde vielmehr (schon mit den übrigen Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus den äußeren Tatumständen („objektiven Feststellungen“) der (ua die Vereinbarung eines Fuhrlohns von 20.000 Euro für Ö***** umfassenden – US 3) Auftragserteilung zur Beförderung „des“ Suchtgifts erschlossen (US 11).
Den – übrigens nicht entscheidenden – Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Ö***** („geraume Zeit“ – US 3) vor dessen Übernahme des Suchtgifts ankündigte, dieses werde in „ein oder zwei Gefäße[n]“ verwahrt sein, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern sogar ausdrücklich festgestellt (US 4). Diese Feststellung widerspricht (Z 5 dritter Fall) weder der bekämpften noch der weiteren Urteilsannahme, das tatverfangene Suchtgift sei (letztlich) „in fünf blauen Deckelfässern, zwei Schachteln und einer Sporttasche versteckt“ gewesen (US 4). Entscheidend (nämlich für die Subsumtionsfrage bedeutsam – Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f) ist im Übrigen, ob dessen Quantität – von der Willensausrichtung des Angeklagten umfasst – ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge überstieg. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Ö***** zu einer (prognostizierten) Zahl von – weder nach Art noch nach Fassungsvermögen bestimmten – „Gefäßen“, in denen das Suchtgift verwahrt sein sollte, spricht – wie die Art dessen (letztlich) tatsächlicher Verpackung – weder für noch gegen diese Annahme. Den – übrigens nicht entscheidenden – Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Ö***** („geraume Zeit“ – US 3) vor dessen Übernahme des Suchtgifts ankündigte, dieses werde in „ein oder zwei Gefäße[n]“ verwahrt sein, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern sogar ausdrücklich festgestellt (US 4). Diese Feststellung widerspricht (Ziffer 5, dritter Fall) weder der bekämpften noch der weiteren Urteilsannahme, das tatverfangene Suchtgift sei (letztlich) „in fünf blauen Deckelfässern, zwei Schachteln und einer Sporttasche versteckt“ gewesen (US 4). Entscheidend (nämlich für die Subsumtionsfrage bedeutsam – Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f) ist im Übrigen, ob dessen Quantität – von der Willensausrichtung des Angeklagten umfasst – ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge überstieg. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Ö***** zu einer (prognostizierten) Zahl von – weder nach Art noch nach Fassungsvermögen bestimmten – „Gefäßen“, in denen das Suchtgift verwahrt sein sollte, spricht – wie die Art dessen (letztlich) tatsächlicher Verpackung – weder für noch gegen diese Annahme.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (Schuldspruch A) an.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Schuldspruch A) an.
Soweit sie nicht von der eingangs referierten Feststellung (US 5) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt
gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Soweit sie nicht von der eingangs referierten Feststellung (US 5) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt, gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb das Feststellungssubstrat „nicht ausreichen“ sollte, um die angefochtene Subsumtion zu tragen, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Ebenso wenig macht sie klar, inwieweit von ihr vermisste Feststellungen zur Frage, „ob bereits 1 oder 2 Gefäße die 25-fache Menge an Suchtgift überschritten hätten“, subsumtionsrelevant sein sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.