[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, A***** „eine an sich schwere Verletzung im Bereich des Bauches/Unterleibs wie eine tiefe Öffnung der Bauchhöhle“ oder „im Bereich des Kopfes wie Verletzung von Sinnesorganen wie dem Auge, mit welchen die Gefahr eines Sinnesverlusts wie des Verlusts des Augenlichts verbunden ist, oder des Gehirns“ zuzufügen (US 6), aus dem – „gezielte, wuchtige Stichbewegungen“ umfassenden – „objektiven Tatgeschehen“ ab (US 10 f).
[5] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Dass auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362). [5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Dass auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Bleibt anzumerken:
[8] „Gemäß § 26 Abs 1 StGB“ sprach das Erstgericht die Einziehung des vom Angeklagten zur Tatausführung verwendeten Messers aus (US 2). [8] „Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB“ sprach das Erstgericht die Einziehung des vom Angeklagten zur Tatausführung verwendeten Messers aus (US 2).
[9] Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). [9] Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298).
[10] Eine solche ist bei gewöhnlichen Messern (hier: „Küchenmesser“) ohne besondere Eigenschaften zu verneinen (wobei der Klingenlänge keine Bedeutung zukommt – RIS-Justiz RS0082031 [insbesondere T4, T9]).
[11] Auf der Feststellungsbasis des Ersturteils, das dazu in tatsächlicher Hinsicht keine Aussage trifft, ist die Annahme einer (im dargestellten Sinn) besonderen Beschaffenheit des Messers rechtlich verfehlt (Z 11 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0133343). [11] Auf der Feststellungsbasis des Ersturteils, das dazu in tatsächlicher Hinsicht keine Aussage trifft, ist die Annahme einer (im dargestellten Sinn) besonderen Beschaffenheit des Messers rechtlich verfehlt (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0133343).
[12] Hinzugefügt sei, dass ein Ausspruch der Konfiskation (§ 19a StGB) dieses Gegenstands – im Ersturteil ebenso wenig getroffene – Feststellungen zum Eigentum des Angeklagten zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (§ 19a Abs 1 StGB) erfordert hätte. [12] Hinzugefügt sei, dass ein Ausspruch der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB) dieses Gegenstands – im Ersturteil ebenso wenig getroffene – Feststellungen zum Eigentum des Angeklagten zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) erfordert hätte.
[13] Im Hinblick auf das vom Angeklagten – im Beisein seines Verteidigers – erklärte Einverständnis (ON 31, S 12) liegt jedoch kein Nachteil in der Bedeutung von § 290 Abs 1 StPO vor (RIS-Justiz RS0088201 [T11, T14], jüngst 15 Os 143/19x), sodass es insoweit amtswegigen Aufgreifens nicht bedurfte. [13] Im Hinblick auf das vom Angeklagten – im Beisein seines Verteidigers – erklärte Einverständnis (ON 31, S 12) liegt jedoch kein Nachteil in der Bedeutung von Paragraph 290, Absatz eins, StPO vor (RIS-Justiz RS0088201 [T11, T14], jüngst 15 Os 143/19x), sodass es insoweit amtswegigen Aufgreifens nicht bedurfte.
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.