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Entscheidung 11 Os 42/21t×

Entscheidung 11 Os 42/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/21t

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Toumi K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Februar 2021, GZ 39 Hv 109/20h-32, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toumi K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 11. Oktober 2020 in I***** Hamzie A***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer nach dem Bauch und nach dem Kopf des Genannten stach, wobei es aufgrund von Ausweichbewegungen des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]           Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, A***** „eine an sich schwere Verletzung im Bereich des Bauches/Unterleibs wie eine tiefe Öffnung der Bauchhöhle“ oder „im Bereich des Kopfes wie Verletzung von Sinnesorganen wie dem Auge, mit welchen die Gefahr eines Sinnesverlusts wie des Verlusts des Augenlichts verbunden ist, oder des Gehirns“ zuzufügen (US 6), aus dem – „gezielte, wuchtige Stichbewegungen“ umfassenden – „objektiven Tatgeschehen“ ab (US 10 f).

[5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671). Dass auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[7]           Bleibt anzumerken:

[8] „Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB“ sprach das Erstgericht die Einziehung des vom Angeklagten zur Tatausführung verwendeten Messers aus (US 2).

[9] Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298).

[10]       Eine solche ist bei gewöhnlichen Messern (hier: „Küchenmesser“) ohne besondere Eigenschaften zu verneinen (wobei der Klingenlänge keine Bedeutung zukommt – RIS-Justiz RS0082031 [insbesondere T4, T9]).

[11] Auf der Feststellungsbasis des Ersturteils, das dazu in tatsächlicher Hinsicht keine Aussage trifft, ist die Annahme einer (im dargestellten Sinn) besonderen Beschaffenheit des Messers rechtlich verfehlt (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0133343).

[12] Hinzugefügt sei, dass ein Ausspruch der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB) dieses Gegenstands – im Ersturteil ebenso wenig getroffene – Feststellungen zum Eigentum des Angeklagten zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) erfordert hätte.

[13] Im Hinblick auf das vom Angeklagten – im Beisein seines Verteidigers – erklärte Einverständnis (ON 31, S 12) liegt jedoch kein Nachteil in der Bedeutung von Paragraph 290, Absatz eins, StPO vor (RIS-Justiz RS0088201 [T11, T14], jüngst 15 Os 143/19x), sodass es insoweit amtswegigen Aufgreifens nicht bedurfte.

[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00042.21T.0420.000

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210420_OGH0002_0110OS00042_21T0000_000