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Entscheidung 11 Os 42/22v×

Entscheidung 11 Os 42/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/22v (11Os43/22s)

Entscheidungsdatum

03.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins,, Absatz 4, StGB, AZ 9 Hv 27/21y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Verfahren und das Urteil dieses Gerichts vom 18. Oktober 2021 (ON 25 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Schneider, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in Abwesenheit der Angeklagten am 18. Oktober 2021 verletzen Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO.

Das Abwesenheitsurteil vom 18. Oktober 2021, GZ 9 Hv 27/21y-25, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Oktober 2021, GZ 9 Hv 27/21y-25, wurde die zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladene, nicht erschienene (ON 22 S 3, ON 24 S 1) * L* des – am 4. Februar 2021 in G* begangenen – Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins,, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]           Gegen das Abwesenheitsurteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben (ON 26, 28).

[3]           L* war zum Anklagevorwurf zu keinem Zeitpunkt förmlich als Beschuldigte vernommen worden. Einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung am 18. Februar 2021 leistete sie nicht Folge (ON 2 S 4, 13 f). Ebenso blieb sie trotz Zustellung der Ladung zu eigenen Handen (unentschuldigt) einem für 19. April 2021 anberaumten Hauptverhandlungstermin fern (ON 1 S 2, ON 9 S 3, ON 11 S 2).

Rechtliche Beurteilung

[4]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit der Angeklagten mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[5] Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO darf die Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt und in jener das Urteil gefällt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen die Angeklagte zuvor gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung der nun Angeklagten als Beschuldigte (gleich welchen Inhalts) trägt dem durch Artikel 6, MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs hinreichend Rechnung (Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8; RIS-Justiz RS0130532).

[6] Dass L* im Ermittlungsverfahren einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge geleistet hatte, vermag am Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO – entgegen der Ansicht der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vergleiche ON 24 S 2; US 4) – ebenso wenig zu ändern (RIS-Justiz RS0129629 [T1]) wie der Umstand, dass die Angeklagte trotz ausgewiesener persönlicher Zustellung der Ladung zu einem früheren Hauptverhandlungstermin (unentschuldigt) nicht erschienen war.

[7] Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[8]           Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.

Textnummer

E134899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00042.22V.0503.000

Im RIS seit

27.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220503_OGH0002_0110OS00042_22V0000_000