Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Entgegen der (Rechts-) Meinung des Erstgerichtes war bei dem festgestellten tatsächlichen Verhalten auch der Eintritt einer schweren Dauerfolge im Sinn des § 85 Z. 1Entgegen der (Rechts-) Meinung des Erstgerichtes war bei dem festgestellten tatsächlichen Verhalten auch der Eintritt einer schweren Dauerfolge im Sinn des Paragraph 85, Ziffer eins
StGB., nämlich eine immerwährende Schädigung des Sehvermögens, als Tatfolge weder atypisch noch unvorhersehbar:
Denn im vorliegenden Fall warf der Angeklagte ein Trinkglas in Verletzungsabsicht gegen das Gesicht eines alkoholisierten Menschen. Bei einer solchen Tathandlung lag es für ihn erkennbar nahe, daß eine schwere Dauerfolge durch Verlust des Sehvermögens eines Auges eintreten werde (vgl. hiezu insbesondere EvBl. 1977/103). Für den Bereich der Verletzungsdelikte muß aber der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und der eingetretenen (nicht gerade atypischen) Folge auch dann bejaht werden, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten (oder des Verletzten) schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist (SSt. 47/1 = EvBl. 1976/203; EvBl. 1977/103; EvBl.Denn im vorliegenden Fall warf der Angeklagte ein Trinkglas in Verletzungsabsicht gegen das Gesicht eines alkoholisierten Menschen. Bei einer solchen Tathandlung lag es für ihn erkennbar nahe, daß eine schwere Dauerfolge durch Verlust des Sehvermögens eines Auges eintreten werde vergleiche hiezu insbesondere EvBl. 1977/103). Für den Bereich der Verletzungsdelikte muß aber der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und der eingetretenen (nicht gerade atypischen) Folge auch dann bejaht werden, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten (oder des Verletzten) schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist (SSt. 47/1 = EvBl. 1976/203; EvBl. 1977/103; EvBl.
1976/403; RZ. 1976/52 u.a.):
Eine strafrechtliche Haftung des Täters für die in Rede stehende Tatfolge ließe sich demgemäß etwa dann nicht bezweifeln, wenn die Operation von Dritten fahrlässig verzögert oder wenn ihre Notwendigkeit unachtsam nicht erkannt oder der Verletzte nicht auf ihre Gebotenheit hingewiesen worden wäre.
Nicht anders kann aber die Beurteilung ausfallen, wenn es der Verletzte - und sei dies auch fahrlässig -
ablehnt, sich einer risikobehafteten Operation zu unterziehen: Wie vom Erstgericht auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, kann es bei Augenverletzungen der besagten Art auch bei sofortiger Vornahme einer Operation zu einer Infektion mit nachfolgender Eintrübung der Linse und Netzhautabhebung kommen, wenngleich die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß durch den Eingriff ein Verlust des Auges zu vermeiden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten, daß die vorgeschlagene Operation nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte. Die Entscheidung, sich einer derartigen Operation zu unterziehen, muß der Verletzte letztlich stets nach eigenem Gutdünken treffen, weshalb sich das von Burgstaller (Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 121 ff.) erörterte Problem einer - hier nicht in Betracht kommenden - grob unvernünftigen Ablehnung des Eingriffs zur Verminderung der Tatfolgen gar nicht stellt und die Bezugnahme des Erstgerichtes auf diese Lehrmeinung ins Leere geht.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Verletzte unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand (vgl. hiezu S. 14, 22 und 81 in ON. 2), was der Angeklagte - aus den vorausgegangenen Belästigungen - wußte (s. hiezu auch S. 45 in ON. 2). Nach dem Bericht der Ersten Universitätsaugenklinik vom 23.November 1977 (S. 22 in ON. 2) war er auch dort wegen seiner Alkoholisierung noch nicht vernehmungsfähig. Angesichts dieses Zustands mußte (überdies) auch damit gerechnet werden, daß der Verletzte die Diagnose nicht erfassen oder an der Richtigkeit der ihm mitgeteilten ärztlichen Prognose oder am Erfolg einer Operation Zweifel hegen könnte.Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Verletzte unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand vergleiche hiezu S. 14, 22 und 81 in ON. 2), was der Angeklagte - aus den vorausgegangenen Belästigungen - wußte (s. hiezu auch S. 45 in ON. 2). Nach dem Bericht der Ersten Universitätsaugenklinik vom 23.November 1977 (S. 22 in ON. 2) war er auch dort wegen seiner Alkoholisierung noch nicht vernehmungsfähig. Angesichts dieses Zustands mußte (überdies) auch damit gerechnet werden, daß der Verletzte die Diagnose nicht erfassen oder an der Richtigkeit der ihm mitgeteilten ärztlichen Prognose oder am Erfolg einer Operation Zweifel hegen könnte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, daß der Angeklagte für den eingetretenen Augenverlust ebenso wie für die Schwere der Verletzung an sich als ihm objektiv zuzurechnenden und subjektiv vorhersehbaren schweren Dauererfolg seiner Tat strafrechtlich einzustehen hat. Es war somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Tat und im Strafausspruch aufzuheben, gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, daß der Angeklagte für den eingetretenen Augenverlust ebenso wie für die Schwere der Verletzung an sich als ihm objektiv zuzurechnenden und subjektiv vorhersehbaren schweren Dauererfolg seiner Tat strafrechtlich einzustehen hat. Es war somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Tat und im Strafausspruch aufzuheben, gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3
StPO. in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 1 StGB. schuldig zu sprechen.StPO. in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB. schuldig zu sprechen.
Bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen werden. Gleich dem Erstgericht hält auch der Oberste Gerichtshof dafür, daß angesichts der andauernden Provokationen des Verletzten, welche die Tat auslösten, die Umwandlung in eine Geldstrafe trotz der einschlägigen - allerdings bereits erhebliche Zeit zurückliegenden - Vorstrafen des Angeklagten angezeigt ist. Auch angesichts der geänderten rechtlichen Beurteilung bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Es war somit unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB. mit der Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen vorzugehen, die mit der Untergrenze des Strafrahmens des § 85 StGB. korrespondiert. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hatte von einem monatlichen Nettoeinkommen des für niemanden sorgepflichtigen Angeklagten in der Höhe von 6.400 S auszugehen. Bei Vornahme einer Abschöpfung bis zum Existenzminimum (ÖJZ-LSK. 1975/180, 1975/116 u.a.) ergibt sich ein Tagessatz von 120 S.Es war somit unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. mit der Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen vorzugehen, die mit der Untergrenze des Strafrahmens des Paragraph 85, StGB. korrespondiert. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hatte von einem monatlichen Nettoeinkommen des für niemanden sorgepflichtigen Angeklagten in der Höhe von 6.400 S auszugehen. Bei Vornahme einer Abschöpfung bis zum Existenzminimum (ÖJZ-LSK. 1975/180, 1975/116 u.a.) ergibt sich ein Tagessatz von 120 S.
Die Kostenentscheidung beruht auf den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.