Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Abgesehen davon, daß vom Verteidiger des Angeklagten B nur die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des § 87 StGB begehrt wurde (S 309/II), ist den Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 2 StGB) gemeinsam, daß der Tod des Geschädigten als eine vom ohne Tötungsvorsatz handelnden Täter nur fahrlässig herbeigeführte Folge der Tat eintreten muß;Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Abgesehen davon, daß vom Verteidiger des Angeklagten B nur die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Paragraph 87, StGB begehrt wurde (S 309/II), ist den Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz 2, StGB) gemeinsam, daß der Tod des Geschädigten als eine vom ohne Tötungsvorsatz handelnden Täter nur fahrlässig herbeigeführte Folge der Tat eintreten muß;
handelt hingegen der Täter mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz, so verantwortet er ein vorsätzliches Tötungsdelikt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, § 86 RN 6; § 87 RN 7;handelt hingegen der Täter mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz, so verantwortet er ein vorsätzliches Tötungsdelikt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, Paragraph 86, RN 6; Paragraph 87, RN 7;
Kienapfel, BT I; Rz 391 zu § 86 u. Rz 408 zu § 87). Der Angeklagte Karl B bekannte sich nun in der Hauptverhandlung ebenso wie die beiden Mitangeklagten im Sinn der Anklage schuldig (S 243/II) und bekundete - im wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben im Vorverfahren - insbesondere, Doris A habe schon vor dessen Kommen gesagt, daß sie Herbert D abstechen wolle, was er (B) aber nicht geglaubt habe. Nachdem D mit einem Strick gewürgt und von Doris A in den Bauch gestochen worden war, habe letztere ihn (B) aufgefordert, den Kopf des bereits auf dem Boden liegenden D zu halten, weil sie hineinstechen wollte.Kienapfel, BT römisch eins; Rz 391 zu Paragraph 86, u. Rz 408 zu Paragraph 87,). Der Angeklagte Karl B bekannte sich nun in der Hauptverhandlung ebenso wie die beiden Mitangeklagten im Sinn der Anklage schuldig (S 243/II) und bekundete - im wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben im Vorverfahren - insbesondere, Doris A habe schon vor dessen Kommen gesagt, daß sie Herbert D abstechen wolle, was er (B) aber nicht geglaubt habe. Nachdem D mit einem Strick gewürgt und von Doris A in den Bauch gestochen worden war, habe letztere ihn (B) aufgefordert, den Kopf des bereits auf dem Boden liegenden D zu halten, weil sie hineinstechen wollte.
Als D sich halb aufsetzte, habe er ihm die Zweiliter-Flasche auf den Kopf geschlagen, und ihm, als er sich nochmals aufsetzte, auch Tritte gegeben, dann habe C zugestochen. Der Angeklagte B gab auch zu, mit dem Fuß auf das im Mund des Herbert D steckende Messer gestoßen zu haben, er wisse aber nicht, warum er das tat (S 269 ff/II).
Die Verantwortung des Angeklagten B enthält kein Tatsachenvorbringen, welches, sollte es als erwiesen angenommen werden, die Anwendung eines milderen Strafgesetzes und insbesondere eine Beurteilung seiner Tat als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) oder als absichtliche schwere Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 2 StGB) rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die Behauptungen des Angeklagten B im Zuge seiner Vernehmung, er sei sich nicht richtig bewußt gewesen, was da geschah, und habe mit der Zange nicht mit voller Wucht hingeschlagen, weil er Herbert D nicht verletzen wollte, sondern habe nur zugeschlagen, weil er dazu aufgefordert worden sei (S 273/II), nichts zu ändern.Die Verantwortung des Angeklagten B enthält kein Tatsachenvorbringen, welches, sollte es als erwiesen angenommen werden, die Anwendung eines milderen Strafgesetzes und insbesondere eine Beurteilung seiner Tat als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) oder als absichtliche schwere Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz 2, StGB) rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die Behauptungen des Angeklagten B im Zuge seiner Vernehmung, er sei sich nicht richtig bewußt gewesen, was da geschah, und habe mit der Zange nicht mit voller Wucht hingeschlagen, weil er Herbert D nicht verletzen wollte, sondern habe nur zugeschlagen, weil er dazu aufgefordert worden sei (S 273/II), nichts zu ändern.
Denn allein daß er über Aufforderung der Doris A, die sich zuvor geäußert hatte, D abstechen zu wollen und ihm bereits einen Bauchstich versetzt hatte, den Kopf des auf dem Boden liegenden D festhielt, um Doris A das (weitere) Zustechen zu ermöglichen (S 269- 270/II), indiziert eindeutig die Tatbeteiligung des Angeklagten B in Kenntnis des Tötungsvorsatzes der Doris A und demzufolge auch mit eigenem (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz, und schließt damit die Annahme aus, daß der Tod des Herbert D lediglich als (fahrlässig herbeigeführte) Folge eines Handelns mit bloßem Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz eingetreten wäre. Ob der Angeklagte B die den Tötungsvorsatz bekundenden Äußerungen der Doris A von allem Anfang an ernst nahm, kann dahingestellt bleiben. Für die Zurechnung als Mord genügt es, daß er seinen Tatbeitrag in Kenntnis solchen Vorhabens leistete.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfene Frage, warum der Beschwerdeführer zur Ausführung der Tat beitrug, ob er sich damit Doris A gewogen machen oder ihr imponieren wollte, kann auf sich beruhen. Denn sie betrifft lediglich das für die rechtliche Beurteilung der Tat unerhebliche Motiv des Angeklagten Karl B. Daß sein Vorsatz auf Mißhandlung eines 'scheinbar schon Toten' gerichtet gewesen wäre, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wird (S 358/II), ist eine Behauptung, die bisher im Verfahren nicht aufgestellt wurde und somit als Neuerung nicht beachtet werden kann. Im übrigen widerspricht sie auch der Verantwortung des Angeklagten B, wonach sich Herbert D, als der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag leistete, noch aufzusetzen versuchte (S 270/II). Ob bereits der erste Stich, den Doris A gegen den Bauch von Herbert D führte, tödlich war, ist schon darum nicht entscheidend, weil sie die Angriffe, an denen sich Karl B beteiligte, jedenfalls gegen den noch lebenden Herbert D richteten, der somit taugliches Objekt eines Mordes war (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, § 75 RN 1, 5 - 8, Foregger-Serini, Anm. II zu § 75 StGB). Daraus folgt, daß die vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfragen nicht indiziert waren und durch ihr Unterbleiben der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 6 StPO nicht verwirklicht wurde.Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfene Frage, warum der Beschwerdeführer zur Ausführung der Tat beitrug, ob er sich damit Doris A gewogen machen oder ihr imponieren wollte, kann auf sich beruhen. Denn sie betrifft lediglich das für die rechtliche Beurteilung der Tat unerhebliche Motiv des Angeklagten Karl B. Daß sein Vorsatz auf Mißhandlung eines 'scheinbar schon Toten' gerichtet gewesen wäre, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wird (S 358/II), ist eine Behauptung, die bisher im Verfahren nicht aufgestellt wurde und somit als Neuerung nicht beachtet werden kann. Im übrigen widerspricht sie auch der Verantwortung des Angeklagten B, wonach sich Herbert D, als der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag leistete, noch aufzusetzen versuchte (S 270/II). Ob bereits der erste Stich, den Doris A gegen den Bauch von Herbert D führte, tödlich war, ist schon darum nicht entscheidend, weil sie die Angriffe, an denen sich Karl B beteiligte, jedenfalls gegen den noch lebenden Herbert D richteten, der somit taugliches Objekt eines Mordes war (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, Paragraph 75, RN 1, 5 - 8, Foregger-Serini, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 75, StGB). Daraus folgt, daß die vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfragen nicht indiziert waren und durch ihr Unterbleiben der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht verwirklicht wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte nach dem § 75 StGB über den Angeklagten Karl B eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren, über die Angeklagte Doris A unter Anwendung des § 11 JGG und unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren. Es wertete bei der Angeklagten Doris A als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die führende Beteiligung an der Tat und den dringenden Verdacht, während der Haft neuerlich strafbare Handlungen begangen zu haben, als mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die äußerst ungünstigen häuslichen Verhältnisse; beim Angeklagten Karl B als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das im wesentlichen abgelegte Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren.Das Erstgericht verhängte nach dem Paragraph 75, StGB über den Angeklagten Karl B eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren, über die Angeklagte Doris A unter Anwendung des Paragraph 11, JGG und unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren. Es wertete bei der Angeklagten Doris A als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die führende Beteiligung an der Tat und den dringenden Verdacht, während der Haft neuerlich strafbare Handlungen begangen zu haben, als mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die äußerst ungünstigen häuslichen Verhältnisse; beim Angeklagten Karl B als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das im wesentlichen abgelegte Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der
verhängten Freiheitsstrafen an.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß der (einstweilen) bloße, wenn auch begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen in der Haft bei der Angeklagten Doris A nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden darf, und daß dem Angeklagten B der Beitrag zur rascheren Tataufklärung durch Anzeigeerstattung zusätzlich zugute kommt. Im Hinblick auf die besonders grausame Art der Tatausführung erscheinen jedoch die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung der im übrigen richtig und vollständig im Urteil angeführten, für die Strafbemessung relevanten Umstände keinesfalls überhöht.
Die bekämpften Sanktionen liegen bei der Angeklagten A im oberen, beim Angeklagten B im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und werden so dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld der beiden Täter durchaus gerecht.
Somit war auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.