Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Der Schuldspruch auch wegen der vorerwähnten (Verbrechens-) Qualifikation findet nämlich in den Urteilsfeststellungen keine Deckung. Ihre Heranziehung hat zur Voraussetzung, daß dem Hehler die die höhere Strafdrohung begründende Modalität der Vortat bekannt war, das heißt, daß er die Herkunft des verhehlten Gutes aus einem solcherart verübten Vermögensdelikt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs. 1 StGB). In dieser Richtung mangelt jedoch den Urteilsgründen eine entscheidende Aussage. Das Erstgericht beschränkte sich vielmehr darauf, (mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit) zum Ausdruck zu bringen, daß es die Kenntnis der Angeklagten von der diebischen Herkunft der hier in Rede stehenden Sachen für erwiesen halte. Eine Feststellung dahin, daß der Angeklagten auch die eine Beurteilung nach dem § 129 Z 1 StGB rechtfertigende Art der Ausführung der Vortaten bekannt gewesen sei, findet sich in den Entscheidungsgründen weder direkt noch indirekt. Denn in Verbindung mit der Behandlung der subjektiven Tatseite ist entweder nur von schlichtem Diebstahl (S 188 d.A) oder von 'unredlicher Herkunft' bzw 'unreeller Ware' die Rede (S 189 d. A). Auch aus den Angaben der Angeklagten anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung (S 25, 27 d.A), auf die sich das Erstgericht ausdrücklich beruft (S 188 d.A), ist dafür nichts zu gewinnen.Der Schuldspruch auch wegen der vorerwähnten (Verbrechens-) Qualifikation findet nämlich in den Urteilsfeststellungen keine Deckung. Ihre Heranziehung hat zur Voraussetzung, daß dem Hehler die die höhere Strafdrohung begründende Modalität der Vortat bekannt war, das heißt, daß er die Herkunft des verhehlten Gutes aus einem solcherart verübten Vermögensdelikt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). In dieser Richtung mangelt jedoch den Urteilsgründen eine entscheidende Aussage. Das Erstgericht beschränkte sich vielmehr darauf, (mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit) zum Ausdruck zu bringen, daß es die Kenntnis der Angeklagten von der diebischen Herkunft der hier in Rede stehenden Sachen für erwiesen halte. Eine Feststellung dahin, daß der Angeklagten auch die eine Beurteilung nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB rechtfertigende Art der Ausführung der Vortaten bekannt gewesen sei, findet sich in den Entscheidungsgründen weder direkt noch indirekt. Denn in Verbindung mit der Behandlung der subjektiven Tatseite ist entweder nur von schlichtem Diebstahl (S 188 d.A) oder von 'unredlicher Herkunft' bzw 'unreeller Ware' die Rede (S 189 d. A). Auch aus den Angaben der Angeklagten anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung (S 25, 27 d.A), auf die sich das Erstgericht ausdrücklich beruft (S 188 d.A), ist dafür nichts zu gewinnen.
Der demnach zu Recht gerügte Feststellungsmangel bewirkt die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Der demnach zu Recht gerügte Feststellungsmangel bewirkt die Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil im bekämpften Ausspruch und - weil insoweit eine Trennung (§ 289 StPO) nicht zweckmäßig erscheint - in der (gesamten) rechtlichen Beurteilung der Tat sowie auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen. Mit ihrer hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil im bekämpften Ausspruch und - weil insoweit eine Trennung (Paragraph 289, StPO) nicht zweckmäßig erscheint - in der (gesamten) rechtlichen Beurteilung der Tat sowie auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen. Mit ihrer hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.