Soweit sich dieses Rechtsmittel unter Reklamierung der zusätzlichen Milderungsgründe des § 34 Z. 4, 10 und 18 StGB gegen das Strafausmaß wendet, kommt ihm im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Von einem längeren Zurückliegen der Tat (hier: rund zweieinhalb Jahre) in der Bedeutung des zuletzt angeführten Milderungsumstandes kann nach Lage des Falls nicht gesprochen werden. Ebensowenig gibt der - wie der rechtskräftige Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida beweist - selbst verschuldete Niedergang des eigenen Unternehmens den Milderungsgrund des § 34 Z. 10 StGB ab. Wenngleich die Urteilsfeststellungen und der übrige Akteninhalt zeigen, daß die Idee zu den betrügerischen Malversationen vom rechtskräftig mitverurteilten Peter B ausging (§ 34 Z. 4 StGB), erweist sich das Ausmaß der zusätzlich verhängten Freiheitsstrafe nicht als überhöht. Denn bei gemeinsamer Aburteilung des mehrfach erwähnten Vergehens der fahrlässigen Krida (überschuldung: 2,360.000 S) und des vom erstgerichtlichen Schuldspruch erfaßten Betruges (Schaden 177.000 S) wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten nicht überhöht gewesen. Daraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der im übrigen vom Schöffengericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, daß die vorliegend verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht reduktionsbedürftig ist.Soweit sich dieses Rechtsmittel unter Reklamierung der zusätzlichen Milderungsgründe des Paragraph 34, Ziffer 4, 10 und 18 StGB gegen das Strafausmaß wendet, kommt ihm im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Von einem längeren Zurückliegen der Tat (hier: rund zweieinhalb Jahre) in der Bedeutung des zuletzt angeführten Milderungsumstandes kann nach Lage des Falls nicht gesprochen werden. Ebensowenig gibt der - wie der rechtskräftige Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida beweist - selbst verschuldete Niedergang des eigenen Unternehmens den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB ab. Wenngleich die Urteilsfeststellungen und der übrige Akteninhalt zeigen, daß die Idee zu den betrügerischen Malversationen vom rechtskräftig mitverurteilten Peter B ausging (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB), erweist sich das Ausmaß der zusätzlich verhängten Freiheitsstrafe nicht als überhöht. Denn bei gemeinsamer Aburteilung des mehrfach erwähnten Vergehens der fahrlässigen Krida (überschuldung: 2,360.000 S) und des vom erstgerichtlichen Schuldspruch erfaßten Betruges (Schaden 177.000 S) wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten nicht überhöht gewesen. Daraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der im übrigen vom Schöffengericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, daß die vorliegend verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht reduktionsbedürftig ist.
Hingegen war der Berufung insoweit ein (teilweiser) Erfolg zuzuerkennen, als sie auf die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) abzielt.Hingegen war der Berufung insoweit ein (teilweiser) Erfolg zuzuerkennen, als sie auf die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) abzielt.
Wie zutreffend vorgebracht wurde, indiziert - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - eine (wenn auch erfolglos gebliebene) Antragstellung in der Hauptverhandlung, mithin die Ausübung eines prozessualen Rechtes, nicht zwangsläufig eine die Anwendung des § 43 StGB ausschließende mangelnde Schuldeinsicht. Das ungerechtfertigte Leugnen eines strafrechtlichen Vorwurfes wird - wie auch hier - zur Nichtannahme des im § 34 Z. 17 StGB vorgesehenen Milderungsgrundes führen (sofern der Angeklagte nicht dessenungeachtet wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug).Wie zutreffend vorgebracht wurde, indiziert - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - eine (wenn auch erfolglos gebliebene) Antragstellung in der Hauptverhandlung, mithin die Ausübung eines prozessualen Rechtes, nicht zwangsläufig eine die Anwendung des Paragraph 43, StGB ausschließende mangelnde Schuldeinsicht. Das ungerechtfertigte Leugnen eines strafrechtlichen Vorwurfes wird - wie auch hier - zur Nichtannahme des im Paragraph 34, Ziffer 17, StGB vorgesehenen Milderungsgrundes führen (sofern der Angeklagte nicht dessenungeachtet wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug).
Wird berücksichtigt, daß der nunmehr 39 Jahre alte, auf Grund seiner familiären und beruflichen Stellung wieder sozial integrierte Angeklagte bis zu den zwischen 1980 und 1982 begangenen (Krida- und Betrugs-)Taten einen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB) führte und den der Firma C zugefügten Schaden zumindest teilweise gutmachte, so gelangt man zur Anwendung des § 43 Abs. 1 StGBWird berücksichtigt, daß der nunmehr 39 Jahre alte, auf Grund seiner familiären und beruflichen Stellung wieder sozial integrierte Angeklagte bis zu den zwischen 1980 und 1982 begangenen (Krida- und Betrugs-)Taten einen ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) führte und den der Firma C zugefügten Schaden zumindest teilweise gutmachte, so gelangt man zur Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.