Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der ***** 1954 geborene Helmut W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last (I des Urteilsspruchs), fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, nämlichMit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der ***** 1954 geborene Helmut W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last (römisch eins des Urteilsspruchs), fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, nämlich
1. am 20.Juli 1989 in Grieskirchen im bewußten und bewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter
a/ Verfügungsberechtigten der Firma QU***** nach Aufbrechen der Geschäftseingangstür und der Registrierkasse 6.134 S Bargeld und drei Paar Schuhe im Wert von ca. 1.200 S;
b/ Verfügungsberechtigten der Firma Gerhard H***** nach Aufbrechen der Geschäftseingangstür Bargeld in nicht festgestellter Höhe, wobei es beim Versuch blieb; 2. am 19. März 1990 in Thalheim bei Wels im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Walter G***** und dem gesondert verfolgten Günter W***** als Mittäter 21 kg Forellen dem Franz Z***** und dem Rudolf F*****, wobei es gleichfalls beim Versuch blieb (Schuldspruch 2 a/).
Als Vergehen der Sachbeschädigung liegt (auch) dem Angeklagten W***** zur Last, anläßlich des versuchten Diebstahls zu 2 a durch Zerschneiden einer den Berechtigten Franz Z***** und Rudolf F***** gehörigen Maschendrahtumzäunung einen 25.000 S nicht übersteigenden Sachschaden herbeigeführt zu haben (2 b).
Das Urteil enthält ferner unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche.
Der Angeklagte Helmut W***** bekämpft seine Schuldsprüche I 1 a und b (Diebstahlsfakten vom 20.Juli 1989) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte Helmut W***** bekämpft seine Schuldsprüche römisch eins 1 a und b (Diebstahlsfakten vom 20.Juli 1989) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermengten - Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das angefochtene Urteil weder mit unvollständiger noch mit offenbar unzureichender Begründung behaftet. Der Umstand, daß die im Schuhgeschäft der Firma QU***** gesicherten Fingerabdruckspuren weder dem Beschwerdeführer noch dem (auch) zu diesem Diebstahlsfaktum im Verdacht der (Mit-)Täterschaft stehenden Angeklagten G***** zugeordnet werden konnten (S 187), fand nämlich ebenso tatrichterliche Berücksichtigung wie die Tatsache, daß am 20. Juli 1989 in Grieskirchen noch ein weiterer Einbruchsdiebstahl versucht, insoweit aber von der Staatsanwaltschaft im Fall des Beschwerdeführers die Erklärung gemäß dem § 109 StPO (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO) abgegeben wurde (S 513 und 514 iVm S 1). Davon aber, daß die Unmöglichkeit der Zuordnung der an einem der Tatorte vorgefundenen Fingerabdruckspuren bzw. die vorerwähnte Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft zu einem weiteren, dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift nicht angelasteten Diebstahlsfaktum Schlußfolgerungen dahin zuließe, daß seine Täterschaft in den beiden Diebstahlsfakten der nunmehr bekämpften Schuldsprüche auszuschließen sei, kann nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt auch für den weiteren Einwand, daß das bei Begehung der in Rede stehenden Einbrüche verwendete Tatwerkzeug (vermutlich ein Schraubenzieher mit einer Breite von ca. 10 mm) beim Beschwerdeführer nach dessen Festnahme nicht vorgefunden werden konnte. Soweit der im Verdacht der Mittäterschaft an den beiden Einbrüchen am 20.Juli 1989 bei den Firmen QU***** bzw. H***** stehende Mitangeklagte G***** trotz erheblicher Verdachtsmomente im Zweifel (auch) von dem diesbezüglichen Anklagevorwurf gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, erweist sich die Urteilsannahme der Beteiligung eines unbekannt gebliebenen Komplizen dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht als spekulative Hypothese, vielmehr in Anbetracht der in der Urteilsbegründung dazu eingehend erörterten Aussagen der Zeugen Wolfgang P***** (S 497 f), Rosa B***** (S 511 f) und Theresia W***** (S 514 f) als formal mängelfrei begründete, logisch einwandfreie Konsequenz des G***** betreffenden Teilfreispruchs.Der - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermengten - Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist das angefochtene Urteil weder mit unvollständiger noch mit offenbar unzureichender Begründung behaftet. Der Umstand, daß die im Schuhgeschäft der Firma QU***** gesicherten Fingerabdruckspuren weder dem Beschwerdeführer noch dem (auch) zu diesem Diebstahlsfaktum im Verdacht der (Mit-)Täterschaft stehenden Angeklagten G***** zugeordnet werden konnten (S 187), fand nämlich ebenso tatrichterliche Berücksichtigung wie die Tatsache, daß am 20. Juli 1989 in Grieskirchen noch ein weiterer Einbruchsdiebstahl versucht, insoweit aber von der Staatsanwaltschaft im Fall des Beschwerdeführers die Erklärung gemäß dem Paragraph 109, StPO (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) abgegeben wurde (S 513 und 514 in Verbindung mit S 1). Davon aber, daß die Unmöglichkeit der Zuordnung der an einem der Tatorte vorgefundenen Fingerabdruckspuren bzw. die vorerwähnte Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft zu einem weiteren, dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift nicht angelasteten Diebstahlsfaktum Schlußfolgerungen dahin zuließe, daß seine Täterschaft in den beiden Diebstahlsfakten der nunmehr bekämpften Schuldsprüche auszuschließen sei, kann nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt auch für den weiteren Einwand, daß das bei Begehung der in Rede stehenden Einbrüche verwendete Tatwerkzeug (vermutlich ein Schraubenzieher mit einer Breite von ca. 10 mm) beim Beschwerdeführer nach dessen Festnahme nicht vorgefunden werden konnte. Soweit der im Verdacht der Mittäterschaft an den beiden Einbrüchen am 20.Juli 1989 bei den Firmen QU***** bzw. H***** stehende Mitangeklagte G***** trotz erheblicher Verdachtsmomente im Zweifel (auch) von dem diesbezüglichen Anklagevorwurf gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde, erweist sich die Urteilsannahme der Beteiligung eines unbekannt gebliebenen Komplizen dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht als spekulative Hypothese, vielmehr in Anbetracht der in der Urteilsbegründung dazu eingehend erörterten Aussagen der Zeugen Wolfgang P***** (S 497 f), Rosa B***** (S 511 f) und Theresia W***** (S 514 f) als formal mängelfrei begründete, logisch einwandfreie Konsequenz des G***** betreffenden Teilfreispruchs.
Auch die Aussage der Zeugin Theresia W*****, die den in der Mittagszeit des 20.Juli 1989 im Geschäft der Firma QU***** verübten Einbruchsdiebstahl von einem Wohnungsfenster aus einer Entfernung von rund 50 m beobachtet (und hiebei zwei Täter wahrgenommen) hatte, den Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht als einen der beiden Täter identifizieren konnte (S 8, 72, 180 und 305), fand in der Urteilsbegründung die gebotene Berücksichtigung. Daß sich die von der Zeugin sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Zuge des Vorverfahrens an den Tag gelegten Unsicherheiten bei der Identifizierung der beiden Angeklagten nicht entscheidend zu deren Vorteil auswirken konnten, begründete das Erstgericht dem Beschwerdestandpunkt zuwider mit dem Hinweis auf das verhältnismäßig hohe Lebensalter der Zeugin, die beträchtliche Entfernung ihres Standortes von den Tätern und ihre (infolge anfänglich fehlenden Mißtrauens) reduzierte Aufmerksamkeit durchaus denkmöglich.
Da sich das angefochtene Urteil auch mit allen wesentlichen Einzelheiten der Aussagen der Zeugen Wolfgang P***** und Rosa B***** auseinandersetzt (S 498, 499, 510 bis 512) - P***** hatte den versuchten Einbruch in das Geschäftslokal der Firma H***** beobachtet und sich das Kennzeichen des Helmut W***** gehörigen Fluchtautos notiert; Rosa B***** hinwieder identifizierte den Beschwerdeführer wiederholt als einen der beiden von ihr damals wahrgenommenen Täter -, stellt sich das Beschwerdevorbringen, soweit es die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu erschüttern sucht, der Sache nach als bloße "Schuldberufung" dar, die gegen Schöffengerichtsurteile gesetzlich nicht vorgesehen ist. Damit versagt die Beschwerdeargumentation im Ergebnis sowohl unter dem Gesichtspunkt der Z 5 als auch unter jenem der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO.Da sich das angefochtene Urteil auch mit allen wesentlichen Einzelheiten der Aussagen der Zeugen Wolfgang P***** und Rosa B***** auseinandersetzt (S 498, 499, 510 bis 512) - P***** hatte den versuchten Einbruch in das Geschäftslokal der Firma H***** beobachtet und sich das Kennzeichen des Helmut W***** gehörigen Fluchtautos notiert; Rosa B***** hinwieder identifizierte den Beschwerdeführer wiederholt als einen der beiden von ihr damals wahrgenommenen Täter -, stellt sich das Beschwerdevorbringen, soweit es die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu erschüttern sucht, der Sache nach als bloße "Schuldberufung" dar, die gegen Schöffengerichtsurteile gesetzlich nicht vorgesehen ist. Damit versagt die Beschwerdeargumentation im Ergebnis sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, als auch unter jenem der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Schließlich erweisen sich auch die Urteilsausführungen zu der Frage, inwieweit der Standort des dem Beschwerdeführer gehörigen PKWs nach seiner Festnahme am 20.Juli 1989 Veränderungen erfahren hat, dem Beschwerdestandpunkt zuwider als denkmöglich und formell mängelfrei. Weder in diesem noch in einem anderen von der Beschwerde relevierten Punkt ergeben sich (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen.