Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung (119 iVm US 10) des in der Hauptverhandlung am 18.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen N.J***** keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der Zeuge wurde zum Beweis dafür beantragt, daß "beim damaligen Vorfall der Angeklagte Z***** die Parkscheine zur Besichtigung und Kontrolle - auf Ersuchen des Kontrollorganes - an den Zeugen F***** übergeben hat, sodaß durch den Zeugen F***** eine nähere Begutachtung vorgenommen hätte werden können sowie dafür, daß damals die Lichtverhältnisse so waren, daß behauptete helle Flecken auf Grund der Spiegelung in der Windschutzscheibe nicht erkennbar waren" (119).Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte die Abweisung (119 in Verbindung mit US 10) des in der Hauptverhandlung am 18.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen N.J***** keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der Zeuge wurde zum Beweis dafür beantragt, daß "beim damaligen Vorfall der Angeklagte Z***** die Parkscheine zur Besichtigung und Kontrolle - auf Ersuchen des Kontrollorganes - an den Zeugen F***** übergeben hat, sodaß durch den Zeugen F***** eine nähere Begutachtung vorgenommen hätte werden können sowie dafür, daß damals die Lichtverhältnisse so waren, daß behauptete helle Flecken auf Grund der Spiegelung in der Windschutzscheibe nicht erkennbar waren" (119).
Nach dem Beschwerdevorbringen sollte durch die beantragte Beweisführung - eine (unzulässige) Entwertung der Parkscheine mit "Bleistift" wurde nie bestritten - die Frage geklärt werden, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beanstandung wußte, daß ihm (auch) "Manipulationen" an den Parkscheinen vorgeworfen werden, die - wie die Beschwerde selbst einräumt - "eine Stornierung der Anzeige jedenfalls unmöglich machen würden" (159).
Die Urteilsfeststellung aber, daß sich der Zeuge F***** entsprechend einer - auch dem zugegebenermaßen von 1992 bis April 1994 (ua) in gleicher Eigenschaft tätig gewesenen Angeklagten bekannten - Dienstanweisung wegen festgesteller Manipulationen an den Parkscheinen zur Anzeige entschlossen hat, konnte das Erstgericht nicht nur auf die für glaubwürdig befundene Aussage dieses Zeugen stützen; sie findet vielmehr auch in der eigenen Verantwortung des Angeklagten volle Deckung, der bereits in seiner (handschriftlichen) Stellungnahme vom 3.Mai 1994 zum Ausdruck brachte, vom genannten Zeugen über den Grund der Anzeige dahin informiert worden zu sein, daß "der Parkschein mit Bleistift entwertet wäre und außerdem radiert worden wäre" (9), dies vor dem Untersuchungsrichter gleichfalls nicht in Frage stellte (46) und schließlich auch in der Hauptverhandlung - nach anfänglicher gegenteiliger Behauptung (85) letztlich - eingestand, daß er von F***** sogleich auf Manipulationen an den Parkscheinen (durch Radierung) - die übrigens im Besitz des Angeklagten blieben und von ihm (seinen Angaben zufolge) mittlerweile vernichtet wurden - hingewiesen worden sei (93).
Schon aus den dargelegten Gründen erweist sich demnach die Verfahrensrüge insgesamt als nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite "wegen des (insoferne) unbegründet gebliebenen und damit substanzlosen Gebrauchs der verba legalia" nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der detailliert und fallbezogen sowohl an dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten als auch an seinem Handeln (mit zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt (vgl US 6, 7, 8, 9 und 10). Solcherart läßt die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite "wegen des (insoferne) unbegründet gebliebenen und damit substanzlosen Gebrauchs der verba legalia" nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der detailliert und fallbezogen sowohl an dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten als auch an seinem Handeln (mit zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt vergleiche US 6, 7, 8, 9 und 10). Solcherart läßt die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.