Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Gestützt auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel hinsichtlich der Höhe der durch den Schmuggel bzw die Verhehlung verkürzten Abgabenbeträge sowie der Inlandsverschleißpreise der (nicht sichergestellten) Zigaretten mit der Argumentation, daß die diesbezüglich den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Berechnungen des Zollamtes Wien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, sodaß die Berechnung dieser Beträge nicht nachvollziehbar sei.Gestützt auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel hinsichtlich der Höhe der durch den Schmuggel bzw die Verhehlung verkürzten Abgabenbeträge sowie der Inlandsverschleißpreise der (nicht sichergestellten) Zigaretten mit der Argumentation, daß die diesbezüglich den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Berechnungen des Zollamtes Wien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, sodaß die Berechnung dieser Beträge nicht nachvollziehbar sei.
Diesem Einwand genügt die Erwiderung, daß die Berechnung der Höhe der Verkürzungsbeträge und der Inlandsverschleißpreise der Zigaretten (insbesondere) der Anzeige und dem Schlußbericht des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entnehmen sind (ON 3/I iVm Beilage zu ON 29/I), welche durch Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes in der Hauptverhandlung vom 3.Juli 1995 (45/II) sehr wohl Eingang in das Verfahren gefunden haben. Diese Berechnungen hat das Schöffengericht den bezüglichen Feststellungen (US 22) zugrundegelegt; konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden im übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Von einer mangelhaften Urteilsbegründung in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein.Diesem Einwand genügt die Erwiderung, daß die Berechnung der Höhe der Verkürzungsbeträge und der Inlandsverschleißpreise der Zigaretten (insbesondere) der Anzeige und dem Schlußbericht des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entnehmen sind (ON 3/I in Verbindung mit Beilage zu ON 29/I), welche durch Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes in der Hauptverhandlung vom 3.Juli 1995 (45/II) sehr wohl Eingang in das Verfahren gefunden haben. Diese Berechnungen hat das Schöffengericht den bezüglichen Feststellungen (US 22) zugrundegelegt; konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden im übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Von einer mangelhaften Urteilsbegründung in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 10) orientiert sich zur Gänze nicht am gesamten maßgeblichen Urteils- sachverhalt und verfehlt solcherart eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn das Vorbringen, aus der For- mulierung in den Urteilsgründen US 10: "ab April 1993 änderte der Erstangeklagte (der Beschwerdeführer) den Modus zur Erlangung des Zusatzeinkommens" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht sowohl wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 240 Stangen Zigaretten in der Zeit von April 1993 bis zum April 1994 zu Faktum A/1 als auch wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Faktum B/1 verurteilt worden sei, vernachlässigt die übrigen Urteilsannahmen, die - in ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte sowohl von August 1989 bis Jänner 1994 240 Stangen Zigaretten diverser Marken als Monopolgegenstände zollunredlich entgegen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot in das österreichische Bundesgebiet eingebracht (US 9,10) als auch in der Zeit von April 1993 bis April 1994 außerdem auch noch die im Urteil (US 10 und 11) detailliert beschriebenen Zigaretten diverser Marken im Zollinland als Schmuggelgut gekauft hat, woraus sich ebenso wie aus den Mengenberechnungen (US 13 und 14) zweifels- frei ergibt, daß die behauptete Doppelerfassung von 240 Stangen Zigaretten unter Faktum A/1 und B/1 auf allein in der Beschwerde vertretenen, durch die Urteilsannahmen indes nicht gedeckten Überlegungen des Beschwerdeführers beruht. Damit ist auch dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, der ihm zu Punkt B/1 des Urteilssatzes angelastete Sachverhalt hätte (als Verwertungshandlung) hinsichtlich 240 Stangen Zigaretten straffrei bleiben müssen, der Boden entzogen, weil sich die Beschwerde dabei abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert (US 10, 13, 14).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) orientiert sich zur Gänze nicht am gesamten maßgeblichen Urteils- sachverhalt und verfehlt solcherart eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn das Vorbringen, aus der For- mulierung in den Urteilsgründen US 10: "ab April 1993 änderte der Erstangeklagte (der Beschwerdeführer) den Modus zur Erlangung des Zusatzeinkommens" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht sowohl wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 240 Stangen Zigaretten in der Zeit von April 1993 bis zum April 1994 zu Faktum A/1 als auch wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Faktum B/1 verurteilt worden sei, vernachlässigt die übrigen Urteilsannahmen, die - in ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte sowohl von August 1989 bis Jänner 1994 240 Stangen Zigaretten diverser Marken als Monopolgegenstände zollunredlich entgegen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot in das österreichische Bundesgebiet eingebracht (US 9,10) als auch in der Zeit von April 1993 bis April 1994 außerdem auch noch die im Urteil (US 10 und 11) detailliert beschriebenen Zigaretten diverser Marken im Zollinland als Schmuggelgut gekauft hat, woraus sich ebenso wie aus den Mengenberechnungen (US 13 und 14) zweifels- frei ergibt, daß die behauptete Doppelerfassung von 240 Stangen Zigaretten unter Faktum A/1 und B/1 auf allein in der Beschwerde vertretenen, durch die Urteilsannahmen indes nicht gedeckten Überlegungen des Beschwerdeführers beruht. Damit ist auch dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, der ihm zu Punkt B/1 des Urteilssatzes angelastete Sachverhalt hätte (als Verwertungshandlung) hinsichtlich 240 Stangen Zigaretten straffrei bleiben müssen, der Boden entzogen, weil sich die Beschwerde dabei abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert (US 10, 13, 14).
Letztlich versagt auch der in der Strafzumessungsrüge (Z 11) erhobene Einwand, das Schöffengericht habe dem Angeklagten zu Unrecht einschlägige Vorstrafen wegen eines Vermögensdeliktes als erschwerend angelastet, zumal diese Delikte nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Denn die Annahme, daß eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (wie §§ 127 ff StGB) - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruht wie jene dem Angeklagten nunmehr angelasteten Finanzvergehen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl 12 Os 21/95), sodaß sich die Heranziehung dieser Vorstrafen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) als unbedenklich erweist.Letztlich versagt auch der in der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) erhobene Einwand, das Schöffengericht habe dem Angeklagten zu Unrecht einschlägige Vorstrafen wegen eines Vermögensdeliktes als erschwerend angelastet, zumal diese Delikte nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Denn die Annahme, daß eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (wie Paragraphen 127, ff StGB) - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des Paragraph 71, StGB beruht wie jene dem Angeklagten nunmehr angelasteten Finanzvergehen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen vergleiche 12 Os 21/95), sodaß sich die Heranziehung dieser Vorstrafen als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB; Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) als unbedenklich erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung und die damit verbundene Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten erhobene Berufung und die damit verbundene Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.