Einziges Beschwerdeargument ist der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ing. S***** vor der Polizei, demzufolge der Angeklagte (unmittelbar vor dem Einbruch in das Bürogebäude) erklärt habe, die Caritas schulde ihm für Überstunden ca 20.000 S.
Soweit der Beschwerdeführer das Übergehen dieser Aussage als Begründungsmangel (Z 5) im Sinne einer Unvollständigkeit rügt, kommt diesem Einwand schon deshalb keine Berechtigung zu, weil diese Zeugenaussage nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung nicht Eingang gefunden hat; wurde doch auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet (S 87), ohne daß das Protokoll über seine Aussage - entgegen einem im Urteil enthaltenen Hinweis (US 4) - verlesen worden wäre (S 91, 71).Soweit der Beschwerdeführer das Übergehen dieser Aussage als Begründungsmangel (Ziffer 5,) im Sinne einer Unvollständigkeit rügt, kommt diesem Einwand schon deshalb keine Berechtigung zu, weil diese Zeugenaussage nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung nicht Eingang gefunden hat; wurde doch auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet (S 87), ohne daß das Protokoll über seine Aussage - entgegen einem im Urteil enthaltenen Hinweis (US 4) - verlesen worden wäre (S 91, 71).
Auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Tatsachenrüge (Z 5a) vermag die Aussage dieses Zeugen keine Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Konstatierungen zu erwecken. Der aus der Aussage des Zeugen Ing. S***** ersichtlichen Behauptung des Angeklagten steht entscheidend nicht nur entgegen, daß er sich in keiner Phase des Verfahrens auf eine Forderung gegenüber der Caritas berufen hat, sondern auch, daß ihm eine solche Forderung nach der Aktenlage gar nicht zugestanden haben kann. Hat er doch nach seinen eigenen Angaben lediglich für stundenweise Arbeiten für die Caritas geringes Entgelt erhalten (S 31), wozu kommt, daß er den ihm angelasteten Diebstahlversuch uneingeschränkt einbekannte.Auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag die Aussage dieses Zeugen keine Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Konstatierungen zu erwecken. Der aus der Aussage des Zeugen Ing. S***** ersichtlichen Behauptung des Angeklagten steht entscheidend nicht nur entgegen, daß er sich in keiner Phase des Verfahrens auf eine Forderung gegenüber der Caritas berufen hat, sondern auch, daß ihm eine solche Forderung nach der Aktenlage gar nicht zugestanden haben kann. Hat er doch nach seinen eigenen Angaben lediglich für stundenweise Arbeiten für die Caritas geringes Entgelt erhalten (S 31), wozu kommt, daß er den ihm angelasteten Diebstahlversuch uneingeschränkt einbekannte.
Demgemäß geht auch die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehl, mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, damit der Sache nach aber nur das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt, weshalb zur Widerlegung dieses Beschwerdevorbringens auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.Demgemäß geht auch die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehl, mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, damit der Sache nach aber nur das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt, weshalb zur Widerlegung dieses Beschwerdevorbringens auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.