Entscheidung 11 Os 43/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 22 Vr 687/81 des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Ferdinand S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Insbruck vom 2. Februar 2000, AZ 7 Bs 24/00, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 22 römisch fünf r 687/81 des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Ferdinand S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Insbruck vom 2. Februar 2000, AZ 7 Bs 24/00, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Ferdinand S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, (als verspätet) zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers erweist sich als unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00043..0411.000
Dokumentnummer
JJT_20000411_OGH0002_0110OS00043_0000000_000