Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Z 5) liegt eine Unvollständigkeit der Begründung der festgestellten (leichten) Verletzungen des Tatopfers nicht vor. Das Erstgericht stützte die wesentlichen Konstatierungen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Birgit M***** (US 8 bis 11), die hinsichtlich der (von der Beschwerde gar nicht bestrittenen) Verletzungen mit der verlesenen Polizeianzeige übereinstimmen. Inwieweit das Hämatom im Bereich des rechten Ellbogens sowie oberflächliche Hautabschürfungen, die der Nichtigkeitswerber isoliert von den übrigen konstatierten verschiedenen Schmerzzuständen und Krämpfen im Unterleib des Tatopfers (US 8) betrachtet, als "deliktstypisch" anzusehen oder "jederzeit auch mit einem freiwilligen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sind", war nicht eigens erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal eine Körperverletzung als Folge einer Gewaltanwendung kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 2 StGB darstellt.Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt eine Unvollständigkeit der Begründung der festgestellten (leichten) Verletzungen des Tatopfers nicht vor. Das Erstgericht stützte die wesentlichen Konstatierungen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Birgit M***** (US 8 bis 11), die hinsichtlich der (von der Beschwerde gar nicht bestrittenen) Verletzungen mit der verlesenen Polizeianzeige übereinstimmen. Inwieweit das Hämatom im Bereich des rechten Ellbogens sowie oberflächliche Hautabschürfungen, die der Nichtigkeitswerber isoliert von den übrigen konstatierten verschiedenen Schmerzzuständen und Krämpfen im Unterleib des Tatopfers (US 8) betrachtet, als "deliktstypisch" anzusehen oder "jederzeit auch mit einem freiwilligen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sind", war nicht eigens erörterungsbedürftig (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal eine Körperverletzung als Folge einer Gewaltanwendung kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 201, Absatz 2, StGB darstellt.
Gleiches gilt für das thematisierte Fehlen einer Beschädigung an der Bekleidung der Zeugin M*****; dieser Umstand bildet im Übrigen gar keinen Widerspruch zu dem festgestellten "Herunterziehen der Hose" durch den Angeklagten (US 5 unten).
Ebenso betrifft der Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung der Wirkung der Äußerung auf Birgit M*****, ihr den Schädel einzuschlagen, und somit der Zurechnung dieser Drohung als Tatmittel der Vergewaltigung fallbezogen keine schuldspruch- oder strafsatzrelevante Tatsache; hat doch das Schöffengericht bei allen drei Beischlafshandlungen Gewaltanwendungen des Nichtigkeitswerbers festgestellt. Außerdem übersieht die Beschwerde, dass die Drohung nicht isoliert zu sehen ist, sondern nur im Zusammenhang mit dem gesamten Tatgeschehen in der Wohnung des Angeklagten, wobei insbesondere die Konstatierung zu beachten ist, wonach die drohende Äußerung des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Ablehnung des Opfers, mit ihm einen weiteren Geschlechtsverkehr durchzuführen, erfolgt ist (US 6 oben).
Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welches neuerlich auf das Fehlen "deliktstypischer" Verletzungen und Beschädigungen an der Bekleidung der Birgit M***** sowie auf deren früheres Verhalten im Tanzlokal hinweist und die Angsterregung der Drohung bestreitet, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches neuerlich auf das Fehlen "deliktstypischer" Verletzungen und Beschädigungen an der Bekleidung der Birgit M***** sowie auf deren früheres Verhalten im Tanzlokal hinweist und die Angsterregung der Drohung bestreitet, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht den konstatierten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern bloß die Feststellungen zur Intensität des Gewalteinsatzes sowie bezüglich der Wirkung und Zielrichtung der Drohung bestreitet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht den konstatierten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern bloß die Feststellungen zur Intensität des Gewalteinsatzes sowie bezüglich der Wirkung und Zielrichtung der Drohung bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.