Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Vorab ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2017 den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag des Angeklagten, § 281 Abs 1 Z 5a StPO als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und seine Anträge, die Verfassungwidrigkeit der §§ 288 Abs 2 Z 3, 468 Abs 1, 489 Abs 1 StPO festzustellen, zurückgewiesen hat (G 260/2016).Vorab ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2017 den auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag des Angeklagten, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und seine Anträge, die Verfassungwidrigkeit der Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 468, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO festzustellen, zurückgewiesen hat (G 260 aus 2016,).
Indem die Mängelrüge die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhr des Suchtgifts durch den Beschwerdeführer und die „konkrete arbeitsteilige Tathandlung“ als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5 f, US 9) einzugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Indem die Mängelrüge die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhr des Suchtgifts durch den Beschwerdeführer und die „konkrete arbeitsteilige Tathandlung“ als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5 f, US 9) einzugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben die Aussagen des Angeklagten D***** und des Mittäters P***** nicht unerörtert (insb US 9 f).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben die Aussagen des Angeklagten D***** und des Mittäters P***** nicht unerörtert (insb US 9 f).
Mit dem Einwand, dass „keine daktyloskopischen Spuren … am Versteck [im Fahrzeug des Beschwerdeführers] und an der Verpackung des Suchtgifts aufgefunden wurden“, spricht der Beschwerdeführer keinen für die Schuld oder für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – im Übrigen überwiegend ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen ausgeführte – Tatsachenrüge.
Soweit die Beschwerde auf die „wahrheitsgemäßen“ Aussagen des Mitangeklagten sowie darauf verweist, dass keine (brauchbaren; ON 31 S 2) Spuren im Fahrzeug oder an der Verpackung gefunden wurden, es somit „keinen einzigen triftigen Schuldbeweis“ gäbe, der auf einem Beweismittel „forensischer Qualität fußt“, bekämpft sie bloß die als „lebensfremd und denkunmöglich“ bezeichnete Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl überdies RIS-Justiz RS0128874). Soweit die Beschwerde auf die „wahrheitsgemäßen“ Aussagen des Mitangeklagten sowie darauf verweist, dass keine (brauchbaren; ON 31 S 2) Spuren im Fahrzeug oder an der Verpackung gefunden wurden, es somit „keinen einzigen triftigen Schuldbeweis“ gäbe, der auf einem Beweismittel „forensischer Qualität fußt“, bekämpft sie bloß die als „lebensfremd und denkunmöglich“ bezeichnete Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche überdies RIS-Justiz RS0128874).
Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099674). Die Beschwerde kritisiert überdies nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene amtswegige „nähere Befragung der Angeklagten“, legt aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung oder entsprechenden eigenen Angaben in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff). Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099674). Die Beschwerde kritisiert überdies nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene amtswegige „nähere Befragung der Angeklagten“, legt aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung oder entsprechenden eigenen Angaben in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 477 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.