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Entscheidung 11 Os 43/17h×

Entscheidung 11 Os 43/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/17h

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Spiro D***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2016, GZ 64 Hv 46/16i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des Mitangeklagten Eduard P***** (dessen dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zu AZ 11 Os 102/16h bereits erledigt wurde) enthält, wurde Spiro D***** (gemeint:) der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vergleiche RIS-Justiz RS0111410 [T8]) schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Jänner 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich mehr als 1.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 80 %

1./ [in seinem Pkw versteckt] von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt,

2./ in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Eduard P***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) einem verdeckten Ermittler überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Vorab ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2017 den auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag des Angeklagten, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und seine Anträge, die Verfassungwidrigkeit der Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 468, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO festzustellen, zurückgewiesen hat (G 260 aus 2016,).

Indem die Mängelrüge die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhr des Suchtgifts durch den Beschwerdeführer und die „konkrete arbeitsteilige Tathandlung“ als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5 f, US 9) einzugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben die Aussagen des Angeklagten D***** und des Mittäters P***** nicht unerörtert (insb US 9 f).

Mit dem Einwand, dass „keine daktyloskopischen Spuren … am Versteck [im Fahrzeug des Beschwerdeführers] und an der Verpackung des Suchtgifts aufgefunden wurden“, spricht der Beschwerdeführer keinen für die Schuld oder für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – im Übrigen überwiegend ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen ausgeführte – Tatsachenrüge.

Soweit die Beschwerde auf die „wahrheitsgemäßen“ Aussagen des Mitangeklagten sowie darauf verweist, dass keine (brauchbaren; ON 31 S 2) Spuren im Fahrzeug oder an der Verpackung gefunden wurden, es somit „keinen einzigen triftigen Schuldbeweis“ gäbe, der auf einem Beweismittel „forensischer Qualität fußt“, bekämpft sie bloß die als „lebensfremd und denkunmöglich“ bezeichnete Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche überdies RIS-Justiz RS0128874).

Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099674). Die Beschwerde kritisiert überdies nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene amtswegige „nähere Befragung der Angeklagten“, legt aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung oder entsprechenden eigenen Angaben in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 477 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00043.17H.0530.000

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0110OS00043_17H0000_000