Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S**********.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S**********.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider steht die Nichtaufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion (vgl RIS-Justiz RS0099003, RS0113211; Danek, WK-StPO § 271 Rz 4 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262). Die relevierten Protokollierungsmängel (ON 270 S 25) sind allein Gegenstand eines darauf bezogenen Berichtigungsantrags (§ 271 Abs 7 StPO; hier ON 310, der abweisliche Beschluss ON 315 blieb unbekämpft).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider steht die Nichtaufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion vergleiche RIS-Justiz RS0099003, RS0113211; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 4 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262). Die relevierten Protokollierungsmängel (ON 270 S 25) sind allein Gegenstand eines darauf bezogenen Berichtigungsantrags (Paragraph 271, Absatz 7, StPO; hier ON 310, der abweisliche Beschluss ON 315 blieb unbekämpft).
Die – gegen die Annahme einer Tatbegehung im Rahmen der kriminellen Vereinigung gerichtete – Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) legt nicht dar, weshalb es auf den (rechtskräftigen) Abschluss der gegen weitere Mitglieder dieser Vereinigung gesondert geführten Strafverfahren ankäme (RIS-Justiz RS0099391; Schmoller, WK-StPO § 15 Rz 13 ff). „Allfällige Ergebnisse“ der – in der Hauptverhandlung nicht verlesenen – Akten AZ 27 Hv 19/17f des Landesgerichts Innsbruck wurden von den Tatrichtern zur Begründung der hier kritisierten Annahmen nicht herangezogen (US 14 und 26), sodass das darauf bezogene Vorbringen ohne Bezug zu den Entscheidungsgründen bleibt. Warum die kritisierten Konstatierungen nicht aus dem äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit dem von den Tatrichtern in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer sowie den abgesondert verfolgten Achraf F***** und Anass A***** gewonnenen persönlichen Eindruck (US 26) erschlossen werden konnten, macht die Rüge nicht klar.Die – gegen die Annahme einer Tatbegehung im Rahmen der kriminellen Vereinigung gerichtete – Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) legt nicht dar, weshalb es auf den (rechtskräftigen) Abschluss der gegen weitere Mitglieder dieser Vereinigung gesondert geführten Strafverfahren ankäme (RIS-Justiz RS0099391; Schmoller, WK-StPO Paragraph 15, Rz 13 ff). „Allfällige Ergebnisse“ der – in der Hauptverhandlung nicht verlesenen – Akten AZ 27 Hv 19/17f des Landesgerichts Innsbruck wurden von den Tatrichtern zur Begründung der hier kritisierten Annahmen nicht herangezogen (US 14 und 26), sodass das darauf bezogene Vorbringen ohne Bezug zu den Entscheidungsgründen bleibt. Warum die kritisierten Konstatierungen nicht aus dem äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit dem von den Tatrichtern in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer sowie den abgesondert verfolgten Achraf F***** und Anass A***** gewonnenen persönlichen Eindruck (US 26) erschlossen werden konnten, macht die Rüge nicht klar.
Aus welchem Grund die Feststellung der Überlassung von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an die als „Zwischenhändler“ erachteten Anass A***** und Abdelali R***** (US 14 f und 22 ff) in einem (aus Z 5 dritter Fall relevanten) Widerspruch zur Annahme einer durch diese (und weitere) Personen gebildeten kriminellen Vereinigung (US 13 f) stehen sollte, bleibt unerfindlich.Aus welchem Grund die Feststellung der Überlassung von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an die als „Zwischenhändler“ erachteten Anass A***** und Abdelali R***** (US 14 f und 22 ff) in einem (aus Ziffer 5, dritter Fall relevanten) Widerspruch zur Annahme einer durch diese (und weitere) Personen gebildeten kriminellen Vereinigung (US 13 f) stehen sollte, bleibt unerfindlich.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu dieser Qualifikation vermag mit Hinweisen auf Achraf F***** und Anass A***** betreffende Umstände keine entscheidenden Tatsachen zu relevieren, weil die übrigen Mitglieder (s oben) davon unberührt bleiben.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu dieser Qualifikation vermag mit Hinweisen auf Achraf F***** und Anass A***** betreffende Umstände keine entscheidenden Tatsachen zu relevieren, weil die übrigen Mitglieder (s oben) davon unberührt bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im den Angeklagten Badr H***** betreffenden Ausspruch über die Einziehung einer Briefwaage (US 9 iVm ON 212 S 3; vgl auch US 29) nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 2 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, weil dem Urteil – mangels Feststellungen zu einer (zumindest intendierten) Verwendung dieser Waage zur Deliktsbegehung sowie ihrer besonderen Deliktstauglichkeit (RIS-Justiz RS0090389, RS0121298; Ratz in WK2 StGB § 26 Rz 3, 12 f und 18) – keine hinreichenden Entscheidungsgrundlagen zu dieser Maßnahme zu entnehmen sind. Im Übrigen geht aus dem Urteil auch nicht hervor, dass die Waage – auf deren Ausfolgung nach dem Akteninhalt nicht verzichtet wurde (vgl RIS-Justiz RS0088201 [T14]) – zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Badr H***** gestanden wäre (§ 19a Abs 1 StGB).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im den Angeklagten Badr H***** betreffenden Ausspruch über die Einziehung einer Briefwaage (US 9 in Verbindung mit ON 212 S 3; vergleiche auch US 29) nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz 2, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet, weil dem Urteil – mangels Feststellungen zu einer (zumindest intendierten) Verwendung dieser Waage zur Deliktsbegehung sowie ihrer besonderen Deliktstauglichkeit (RIS-Justiz RS0090389, RS0121298; Ratz in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 3, 12 f und 18) – keine hinreichenden Entscheidungsgrundlagen zu dieser Maßnahme zu entnehmen sind. Im Übrigen geht aus dem Urteil auch nicht hervor, dass die Waage – auf deren Ausfolgung nach dem Akteninhalt nicht verzichtet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0088201 [T14]) – zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Badr H***** gestanden wäre (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB).
In diesem Umfang war das Urteil daher (ebenfalls in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).In diesem Umfang war das Urteil daher (ebenfalls in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.