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Entscheidung 11 Os 43/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/20p

Entscheidungsdatum

11.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen ***** An***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Jänner 2020, GZ 37 Hv 96/19b-82, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** An***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und jeweils eines Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (römisch zwei./) und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in M***** und andernorts – gekürzt wiedergegeben –

römisch eins./ am 9. Juni 2019 mit der 2009 geborenen A***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie beim Fuß beginnend über ihr Schienbein – ihr Kleid hochziehend – bis zu ihrem Intimbereich berührte, mit beiden Händen in ihre Unterhose fuhr und sie letztlich intensiv am nackten Scheidenbereich berührte;

römisch zwei./ am 27. April 2018 (die 2007 geborene) M***** durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie vom Gesäß bis zur Rückseite des Oberschenkels berührte, wobei er im Gesäßbereich seine Streichbewegung deutlich verlangsamte und ihr Gesäß intensiver berührte;

römisch drei./ im Sommer 2018 (die 2005 geborene) Ma***** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verbleib an Ort und Stelle, zu nötigen versucht, indem er sie kräftig am T-Shirt packte und zu sich zu ziehen versuchte, sie sich jedoch losreißen und flüchten konnte.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den (aus Anlass der zu römisch eins./ begangenen Tat erfolgten) Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der (lediglich) nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) und Ermessensentscheidungen innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8). Eine Bekämpfung aus Ziffer 2 bis Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall iVm, – undifferenziert ausgeführt [vgl aber etwa RIS-Justiz RS0115902] – Ziffer 5 und 5 a) bekämpft den Ausspruch, dass der Angeklagte an einer sexuellen Deviation in Sinn einer Pädophilie (ICD-10: F65.4), demnach an einer einer seelischen oder geistigen Abartigkeit höheren Grades entsprechenden Persönlichkeitsstörung litt und leidet (US 6). Die Kritik (dSn Ziffer 5, vierter Fall), dass der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige insoweit bloß eine (wenn auch „dringende“) „Verdachtsdiagnose“ geäußert habe, verschweigt, dass der Angeklagte die Exploration durch diesen verweigerte (US 15) und orientiert sich – der Verfahrensordnung zuwider (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0090441) – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (s die eingehenden Erwägungen der Tatrichter auf US 14 bis 16). Insgesamt wird bloß der unzulässige Versuch unternommen, das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451).

Solcherart werden weder Begründungsdefizite (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) noch erhebliche Bedenken (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,) auch nur ansatzweise dargetan.

Dass der Angeklagte die Anlasstaten „unter dem Einfluss“ der konstatierten Persönlichkeitsstörung begangen hat, er somit dadurch in seiner Willensbildung (jedenfalls) beeinflusst war, wurde – dem weiteren, teilweise jenseits des Gesetzes spekulierenden Vorbringen zuwider – festgestellt (US 6) und (nämlich ua mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen) formal einwandfrei begründet vergleiche erneut US 14 ff). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren die Tatrichter dabei – dem sinngemäßen Beschwerdeeinwand (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nicht dazu verhalten, sämtliche Details aus den (schriftlichen wie mündlichen) Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Beurteilungsvariante sprechen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00043.20P.0511.000

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200511_OGH0002_0110OS00043_20P0000_000