Ausschließlich gegen den (aus Anlass der zu I./ begangenen Tat erfolgten) Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Ausschließlich gegen den (aus Anlass der zu römisch eins./ begangenen Tat erfolgten) Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der (lediglich) nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) und Ermessensentscheidungen innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8). Eine Bekämpfung aus Z 2 bis Z 5a des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669).Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der (lediglich) nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) und Ermessensentscheidungen innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8). Eine Bekämpfung aus Ziffer 2 bis Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm
– undifferenziert ausgeführt [vgl aber etwa RIS-Justiz RS0115902] – Z 5 und 5a) bekämpft den Ausspruch, dass der Angeklagte an einer sexuellen Deviation in Sinn einer Pädophilie (ICD-10: F65.4), demnach an einer einer seelischen oder geistigen Abartigkeit höheren Grades entsprechenden Persönlichkeitsstörung litt und leidet (US 6). Die Kritik (dSn Z 5 vierter Fall), dass der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige insoweit bloß eine (wenn auch „dringende“) „Verdachtsdiagnose“ geäußert habe, verschweigt, dass der Angeklagte die Exploration durch diesen verweigerte (US 15) und orientiert sich – der Verfahrensordnung zuwider (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0090441) – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (s die eingehenden Erwägungen der Tatrichter auf US 14 bis 16). Insgesamt wird bloß der unzulässige Versuch unternommen, das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall iVm, – undifferenziert ausgeführt [vgl aber etwa RIS-Justiz RS0115902] – Ziffer 5 und 5 a) bekämpft den Ausspruch, dass der Angeklagte an einer sexuellen Deviation in Sinn einer Pädophilie (ICD-10: F65.4), demnach an einer einer seelischen oder geistigen Abartigkeit höheren Grades entsprechenden Persönlichkeitsstörung litt und leidet (US 6). Die Kritik (dSn Ziffer 5, vierter Fall), dass der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige insoweit bloß eine (wenn auch „dringende“) „Verdachtsdiagnose“ geäußert habe, verschweigt, dass der Angeklagte die Exploration durch diesen verweigerte (US 15) und orientiert sich – der Verfahrensordnung zuwider (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0090441) – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (s die eingehenden Erwägungen der Tatrichter auf US 14 bis 16). Insgesamt wird bloß der unzulässige Versuch unternommen, das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451).
Solcherart werden weder Begründungsdefizite (Z 11 erster Fall iVm Z 5) noch erhebliche Bedenken (Z 11 erster Fall iVm Z 5a) auch nur ansatzweise dargetan.Solcherart werden weder Begründungsdefizite (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) noch erhebliche Bedenken (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,) auch nur ansatzweise dargetan.
Dass der Angeklagte die Anlasstaten „unter dem Einfluss“ der konstatierten Persönlichkeitsstörung begangen hat, er somit dadurch in seiner Willensbildung (jedenfalls) beeinflusst war, wurde – dem weiteren, teilweise jenseits des Gesetzes spekulierenden Vorbringen zuwider – festgestellt (US 6) und (nämlich ua mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen) formal einwandfrei begründet (vgl erneut US 14 ff). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren die Tatrichter dabei – dem sinngemäßen Beschwerdeeinwand (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht dazu verhalten, sämtliche Details aus den (schriftlichen wie mündlichen) Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Beurteilungsvariante sprechen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428 mwN).Dass der Angeklagte die Anlasstaten „unter dem Einfluss“ der konstatierten Persönlichkeitsstörung begangen hat, er somit dadurch in seiner Willensbildung (jedenfalls) beeinflusst war, wurde – dem weiteren, teilweise jenseits des Gesetzes spekulierenden Vorbringen zuwider – festgestellt (US 6) und (nämlich ua mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen) formal einwandfrei begründet vergleiche erneut US 14 ff). Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren die Tatrichter dabei – dem sinngemäßen Beschwerdeeinwand (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nicht dazu verhalten, sämtliche Details aus den (schriftlichen wie mündlichen) Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Beurteilungsvariante sprechen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.