[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Sasa G***** reklamierende Verfahrensrüge (Z 4) übergeht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 12. November 2020 auf weitere Beweisaufnahmen verzichtete (ON 121 S 12 [zur Klarstellung mit dem Hinweis, dass sich die Seitennummerierung der pdf-Datei um zwei Ziffern unterscheidet]) und insoweit zur Geltendmachung der relevierten Nichtigkeit nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0099104 [insb T1], RS0099250 [T7]; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 38; vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0117404). [4] Die das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Sasa G***** reklamierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) übergeht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 12. November 2020 auf weitere Beweisaufnahmen verzichtete (ON 121 S 12 [zur Klarstellung mit dem Hinweis, dass sich die Seitennummerierung der pdf-Datei um zwei Ziffern unterscheidet]) und insoweit zur Geltendmachung der relevierten Nichtigkeit nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0099104 [insb T1], RS0099250 [T7]; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 281, Rz 38; vergleiche im Übrigen auch RIS-Justiz RS0117404).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) das Fehlen von Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug (RIS-Justiz RS0099497, RS0117264). [5] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) das Fehlen von Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug (RIS-Justiz RS0099497, RS0117264).
[6] Gleiches gilt, soweit sie Zeit und Ort der Kontakte zwischen dem Angeklagten und G***** „im anklagegegenständlichen Zeitraum“ releviert (vgl RIS-Justiz RS0098557; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 406). Indem der Beschwerdeführer Kontaktaufnahmen sowie die Abwicklung von Drogengeschäften mit G***** bloß bestreitet, bekämpft er die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [6] Gleiches gilt, soweit sie Zeit und Ort der Kontakte zwischen dem Angeklagten und G***** „im anklagegegenständlichen Zeitraum“ releviert vergleiche RIS-Justiz RS0098557; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 406). Indem der Beschwerdeführer Kontaktaufnahmen sowie die Abwicklung von Drogengeschäften mit G***** bloß bestreitet, bekämpft er die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die – unter isolierter Hervorhebung einzelner Teile der erstgerichtlichen Konstatierungen aufgestellte – Behauptung, aus den Feststellungen wäre nicht zu erkennen, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hätte und aus welchen Gründen dies geschehen wäre, entzieht sich auf Basis des Ersturteils in seiner Gesamtheit einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). [7] Die – unter isolierter Hervorhebung einzelner Teile der erstgerichtlichen Konstatierungen aufgestellte – Behauptung, aus den Feststellungen wäre nicht zu erkennen, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hätte und aus welchen Gründen dies geschehen wäre, entzieht sich auf Basis des Ersturteils in seiner Gesamtheit einer inhaltlichen Erwiderung vergleiche RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erklärt nicht, weshalb eine eidesstattliche Erklärung des G*****, wonach er es abgelehnt hätte, B***** (auf ihre Anfrage hin) Suchtgift (Heroin) zu verschaffen (ON 93 S 19), den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen (der Angeklagte nahm Kontakt mit G***** auf und bestellte Suchtgiftlieferungen, während es Aufgabe der B***** war, die Lieferungen in Österreich zu übernehmen [US 8]), erörterungsbedürftig entgegen stehen sollte (RIS-Justiz RS0098495 [insb T6], RS0098646 [insb T8]). [8] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) erklärt nicht, weshalb eine eidesstattliche Erklärung des G*****, wonach er es abgelehnt hätte, B***** (auf ihre Anfrage hin) Suchtgift (Heroin) zu verschaffen (ON 93 S 19), den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen (der Angeklagte nahm Kontakt mit G***** auf und bestellte Suchtgiftlieferungen, während es Aufgabe der B***** war, die Lieferungen in Österreich zu übernehmen [US 8]), erörterungsbedürftig entgegen stehen sollte (RIS-Justiz RS0098495 [insb T6], RS0098646 [insb T8]).
[9] Die Erwägungen zu im Urteil nicht näher bezeichneten Ergebnissen von Telefonüberwachungen können nicht mit Mängelrüge bekämpft werden, weil die Tatrichter darin keine notwendige Bedingung (vgl US 11) für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickten (RIS-Justiz RS0099507). [9] Die Erwägungen zu im Urteil nicht näher bezeichneten Ergebnissen von Telefonüberwachungen können nicht mit Mängelrüge bekämpft werden, weil die Tatrichter darin keine notwendige Bedingung vergleiche US 11) für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickten (RIS-Justiz RS0099507).
[10] Die – lediglich eigenständig beweiswürdigende – Kritik des Beschwerdeführers an der als „lebensfremd“ bezeichneten Bewertung des Aussageverhaltens der Zeugin B***** in der Hauptverhandlung am 12. November 2020 (ON 121 S 8 ff) durch das Erstgericht (US 13 f) lässt überdies einen Bezug zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Umständen nicht erkennen.
[11] Soweit die Beschwerde eine isoliert betrachtete Passage der Aussage dieser Zeugin („Ich habe immer das gemacht, was ich wollte, nicht das, was Ba***** wollte.“ [ON 121 S 11]) und die in mehreren Briefen an den Angeklagten (ON 93 S 25 ff) enthaltene Darlegung, dass sie falsch gegen ihn ausgesagt hätte, als übergangen reklamiert, ist sie darauf zu verweisen, dass das Gericht in Befolgung des Gebots zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, auf sämtliche Details im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098377, RS0098778, RS0106295, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; s im Übrigen die differenzierende Beweiswürdigung zu dieser Zeugin US 13 f). [11] Soweit die Beschwerde eine isoliert betrachtete Passage der Aussage dieser Zeugin („Ich habe immer das gemacht, was ich wollte, nicht das, was Ba***** wollte.“ [ON 121 S 11]) und die in mehreren Briefen an den Angeklagten (ON 93 S 25 ff) enthaltene Darlegung, dass sie falsch gegen ihn ausgesagt hätte, als übergangen reklamiert, ist sie darauf zu verweisen, dass das Gericht in Befolgung des Gebots zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, auf sämtliche Details im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098377, RS0098778, RS0106295, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428; s im Übrigen die differenzierende Beweiswürdigung zu dieser Zeugin US 13 f).
[12] Der Umstand, dass B***** und Manuela P***** befreundet waren, wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil festgestellt (US 8). Mit ihrer Behauptung, daraus wäre abzuleiten, dass diese ihre Aussagen abgesprochen hätten und die belastenden Angaben der P***** demnach nicht den Schluss zuließen, der Angeklagte hätte Drogengeschäfte organisiert, bekämpft die Beschwerde erneut die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).
[13] Die Angaben des Zeugen Danny H***** in der Hauptverhandlung am 12. November 2020 (ON 121 S 4 ff) wurden im Urteil einer ausführlichen Würdigung unterzogen (US 12). Entgegen den Beschwerdeausführungen war jedoch die isoliert herausgegriffene Aussagepassage (vgl aber RIS-Justiz RS0116504), wonach er keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen „hinsichtlich Drogen und Ba***** aus der Justizanstaltszeit“ hätte (ON 121 S 6), nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646). [13] Die Angaben des Zeugen Danny H***** in der Hauptverhandlung am 12. November 2020 (ON 121 S 4 ff) wurden im Urteil einer ausführlichen Würdigung unterzogen (US 12). Entgegen den Beschwerdeausführungen war jedoch die isoliert herausgegriffene Aussagepassage vergleiche aber RIS-Justiz RS0116504), wonach er keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen „hinsichtlich Drogen und Ba***** aus der Justizanstaltszeit“ hätte (ON 121 S 6), nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646).
[14] Angemerkt sei, dass weitwendiges wörtliches Zitieren der Aussagen der drei genannten Zeugen eine prozessordnungskonforme Argumentation (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht zu ersetzen vermag. [14] Angemerkt sei, dass weitwendiges wörtliches Zitieren der Aussagen der drei genannten Zeugen eine prozessordnungskonforme Argumentation (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht zu ersetzen vermag.
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.