Entscheidung 11 Os 43/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 119/17y des Landegerichts Leoben, über den Antrag des * L* auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 119/17y des Landegerichts Leoben, über den Antrag des * L* auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der Strafsache gegen (ursprünglich) * W* und weitere Angeklagte, AZ 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben, liegen mehrere Strafanträge unter anderem gegen * L* wegen Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1, § 15 StGB sowie Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1, § 15 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zugrunde. [1] Der Strafsache gegen (ursprünglich) * W* und weitere Angeklagte, AZ 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben, liegen mehrere Strafanträge unter anderem gegen * L* wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB sowie Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zugrunde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit Erneuerungsantrag vom 25. März 2024 wendet sich der Angeklagte gegen die Anberaumung der Hauptverhandlung für den 4. April 2024.
[3] Dieser vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO; vgl Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 68, 108). [3] Dieser vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; vergleiche Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 68, 108).
[4] Dass die „Verteidigung [...] seitens des Angeklagten aufgefordert [wurde], diesen Antrag neuerlich per ERV unter Anführung der GZ '11 Ns 27/24w' zu übermitteln und dies hiermit veranlasst“ wurde (vgl den am 28. März 2024 eingelangten Schriftsatz), vermag die erforderliche Verteidigerunterschrift nicht zu ersetzen. [4] Dass die „Verteidigung [...] seitens des Angeklagten aufgefordert [wurde], diesen Antrag neuerlich per ERV unter Anführung der GZ '11 Ns 27/24w' zu übermitteln und dies hiermit veranlasst“ wurde vergleiche den am 28. März 2024 eingelangten Schriftsatz), vermag die erforderliche Verteidigerunterschrift nicht zu ersetzen.
[5] Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00043.24V.0514.000
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240514_OGH0002_0110OS00043_24V0000_000