Aus welchen Gründen das Schöffengericht vor allem den belastenden Angaben der Zeugen Jean Jacques B und Ing. Wilhelm C Glauben schenkte und die Verantwortung des jeden Mißbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht leugnenden Beschwerdeführers als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig, im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und entgegen dem Beschwerdevorbringen auch unter ausreichender Erörterung der Angaben der Zeugen Margarethe A, Ilse C und August D dar. Die Annahme, daß der Angeklagte die inkriminierte Preis- bzw Provisionsvereinbarung vom 19.4.1977 dem Zeugen C gegenüber nicht 'grundsätzlich' abstritt, ist durch die Aussage dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht voll gedeckt (S 106), und zwar - entgegen der Beschwerde - unabhängig davon, daß sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an den genauen Wortlaut der diesem - vom Angeklagten selbst nicht ausgeschlossenen (vgl Seiten 108 unten, 109 oben) - Zugeständnis vorausgegangenen Fragestellung nicht erinnerte (S 109), und der Zeitpunkt dieses Zugeständnisses unerörtert blieb. Die in der Beschwerde angeführten (bloßen) Aussagenteile der Zeugen Margarethe A, Ilse C und August D über die fehlende Erinnerung an ein Gespräch zwischen Wilhelm C und dem Angeklagten über diese Provisionsvereinbarung schließen die (dennoch) eine mißbräuchliche Preisabsprache annehmenden Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes ebensowenig aus wie der Umstand (vgl in diesem Zusammenhang auch die Beilage 1 zu ON 22), daß der nicht geschädigte Wilhelm C erst am 18.11.1978 (und nicht wie in der Beschwerde am 10.5.1979) im Zuge eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens dem vernehmenden Beamten gegenüber von der Untreuehandlung des Angeklagten Erwähnung machte (siehe S 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Schöffengericht den Begriff 'Malversation' - abweichend vom Sprachgebrauch - nur im engen Wortsinn von 'Veruntreuung' gebraucht habe. Dies gilt auch für die angeblich widersprüchliche - tatsächlich jedoch nur die Mitteilung der wahren Motivation betreffende - Feststellung (auf S 9 des Urteils), daß der 'Provisionsgeber' B erst vom Zeugen C von der Provisionsvereinbarung erfahren habe. Mit dem Umstand, daß sich Wilhelm C nach seiner Aussage bei dem verfahrensgegenständlichen Geschäft einen 'günstigen Preis' erwartete, mußte sich das Erstgericht schließlich deswegen nicht auseinandersetzen, weil der in diesem Fall von der Beschwerde bestrittene Vermögensnachteil - wie vom Erstgericht auch angenommen - in den in den Fakturenbeträgen auf jeden Fall enthaltenen, mißbräuchlich vereinbarten Preis- bzw Provisionsaufschlägen liegt (vgl SSt 25/38).Aus welchen Gründen das Schöffengericht vor allem den belastenden Angaben der Zeugen Jean Jacques B und Ing. Wilhelm C Glauben schenkte und die Verantwortung des jeden Mißbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht leugnenden Beschwerdeführers als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig, im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und entgegen dem Beschwerdevorbringen auch unter ausreichender Erörterung der Angaben der Zeugen Margarethe A, Ilse C und August D dar. Die Annahme, daß der Angeklagte die inkriminierte Preis- bzw Provisionsvereinbarung vom 19.4.1977 dem Zeugen C gegenüber nicht 'grundsätzlich' abstritt, ist durch die Aussage dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht voll gedeckt (S 106), und zwar - entgegen der Beschwerde - unabhängig davon, daß sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an den genauen Wortlaut der diesem - vom Angeklagten selbst nicht ausgeschlossenen vergleiche Seiten 108 unten, 109 oben) - Zugeständnis vorausgegangenen Fragestellung nicht erinnerte (S 109), und der Zeitpunkt dieses Zugeständnisses unerörtert blieb. Die in der Beschwerde angeführten (bloßen) Aussagenteile der Zeugen Margarethe A, Ilse C und August D über die fehlende Erinnerung an ein Gespräch zwischen Wilhelm C und dem Angeklagten über diese Provisionsvereinbarung schließen die (dennoch) eine mißbräuchliche Preisabsprache annehmenden Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes ebensowenig aus wie der Umstand vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Beilage 1 zu ON 22), daß der nicht geschädigte Wilhelm C erst am 18.11.1978 (und nicht wie in der Beschwerde am 10.5.1979) im Zuge eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens dem vernehmenden Beamten gegenüber von der Untreuehandlung des Angeklagten Erwähnung machte (siehe S 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Schöffengericht den Begriff 'Malversation' - abweichend vom Sprachgebrauch - nur im engen Wortsinn von 'Veruntreuung' gebraucht habe. Dies gilt auch für die angeblich widersprüchliche - tatsächlich jedoch nur die Mitteilung der wahren Motivation betreffende - Feststellung (auf S 9 des Urteils), daß der 'Provisionsgeber' B erst vom Zeugen C von der Provisionsvereinbarung erfahren habe. Mit dem Umstand, daß sich Wilhelm C nach seiner Aussage bei dem verfahrensgegenständlichen Geschäft einen 'günstigen Preis' erwartete, mußte sich das Erstgericht schließlich deswegen nicht auseinandersetzen, weil der in diesem Fall von der Beschwerde bestrittene Vermögensnachteil - wie vom Erstgericht auch angenommen - in den in den Fakturenbeträgen auf jeden Fall enthaltenen, mißbräuchlich vereinbarten Preis- bzw Provisionsaufschlägen liegt vergleiche SSt 25/38).
Für die Entscheidung wesentliche Verfahrensergebnisse, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar gewesen wäre und die das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen oder ungewürdigt gelassen hätte, wurden vom Beschwerdeführer somit nicht aufgezeigt.
Der Mängelrüge ist auch nicht zu entnehmen, daß sich aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen ein Schluß auf das vom Erstgericht nach offensichtlich gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel angenommene strafbare Verhalten des Angeklagten nicht ziehen lasse oder die aus den ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen so weit hergeholt erscheinen, daß das Urteil mit logischen Mängeln behaftet wäre.
Formale Begründungsmängel des Urteils in der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte sohin mit seiner im wesentlichen bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht darzutun.Formale Begründungsmängel des Urteils in der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte sohin mit seiner im wesentlichen bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht darzutun.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2
StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.