Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB., des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB., des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 131Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB., des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB., des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 131
StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB., des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 und § 15 StGB. schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB., des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 15, StGB. schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teilweise Geständnis des Angeklagten, daß er bei Verübung der Tathandlungen 'teilweise unter 21 Jahren gewesen ist' sowie den Umstand, daß es 'teilweise' beim Versuch blieb.
Die von Karl A gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23.März 1983, GZ. 11 Os 43/83-5, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.