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Entscheidung 11 Os 43/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/84

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta (Berichterstatter), Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 10.Jänner 1984, GZ 9 römisch fünf r 3.807/83-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Helmut Stubner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß den Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Februar 1984, GZ 9

römisch fünf r 78/84-12, auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4

StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber keinen Umstand. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21. März 1984, GZ 11 Os 43/84-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er das Strafausmaß bekämpft.

Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Strafregisterauskunft ergibt, wurde Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Februar 1984, GZ 9 römisch fünf r 78/84-12, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins

StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Auf dieses rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist gemäß den Paragraph 31, 40, StGB entsprechend Bedacht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller hier zu berücksichtigenden Straftaten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten angemessen gewesen wäre, verbleibt für die nunmehr auszusprechende Zusatzstrafe ein Restmaß von fünf Monaten.

Insoweit war daher in Stattgebung der Berufung der erstgerichtliche Strafausspruch zu ermäßigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00043.84.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19840411_OGH0002_0110OS00043_8400000_000

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