Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Mai 1949 geborene beschäftigungslose Maler- und Anstreicher Wilhelm A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (2) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (3) schuldig erkannt. Darnach fügte er am 19.Juni 1984 in Linz dem Janos B, der dem von A mit einem Messer angegriffenen Stefan C zur Hilfe geeilt war und A mit einer Krücke einen Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, absichtlich durch zwei horizontal geführte Bauchstiche schwere Verletzungen (Durchtrennung des Gekröses, mehrfache Durchstiche des Dünndarmes, Milz- und Leberruptur) zu, wobei die Tat den (39 Tage später eingetretenen) Tod des Janos B zur Folge hatte (1). Darüberhinaus liegt ihm zur Last, am 26. November 1983 Helmut D durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten mehrfache (im Urteil aufgezählte) leichte Verletzungen zugefügt (2) und (vor dem zu 1 angeführten Vorfall) den Radioapparat des Stefan C im Wert von 50 S dadurch, daß er ihn wiederholt zu Boden und in einen Brunnen warf, beschädigt (3) zu haben.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Mai 1949 geborene beschäftigungslose Maler- und Anstreicher Wilhelm A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (3) schuldig erkannt. Darnach fügte er am 19.Juni 1984 in Linz dem Janos B, der dem von A mit einem Messer angegriffenen Stefan C zur Hilfe geeilt war und A mit einer Krücke einen Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, absichtlich durch zwei horizontal geführte Bauchstiche schwere Verletzungen (Durchtrennung des Gekröses, mehrfache Durchstiche des Dünndarmes, Milz- und Leberruptur) zu, wobei die Tat den (39 Tage später eingetretenen) Tod des Janos B zur Folge hatte (1). Darüberhinaus liegt ihm zur Last, am 26. November 1983 Helmut D durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten mehrfache (im Urteil aufgezählte) leichte Verletzungen zugefügt (2) und (vor dem zu 1 angeführten Vorfall) den Radioapparat des Stefan C im Wert von 50 S dadurch, daß er ihn wiederholt zu Boden und in einen Brunnen warf, beschädigt (3) zu haben.
Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem § 87 Abs. 2 StGB (1) ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 9 lit. a und b (inhaltlich wohl auch Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 87, Absatz 2, StGB (1) ficht der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und b (inhaltlich wohl auch Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Zu der Behauptung, das Gericht habe die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des § 240 a Abs. 1 StPO mißachtet (Z 3), genügt der Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Vorsitzenden und die zwischenzeitig vorgenommene Protokollberichtigung, wonach die Schöffen bereits vor dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren AZ 28 Vr 697/84 des Landesgerichts Linz ordnungsgemäß beeidigt wurden (ON 51). In seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Z 4) fühlt sich der Angeklagte dadurch, daß der Schöffensenat seinen, auf die Verifizierung zweier Kreislaufkollapse zwei Tage nach der Tat und auf die Erforschung der medizinischen Ursache hiefür abzielenden Beweisanträgen nicht entsprochen habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, eine durch den Schlag mit der Krücke verursachte und einen Dämmerzustand (im Sinn des § 11 StGB) bewirkte Schädel-Hirnverletzung unter Beweis zu stellen. Nachdem der medizinische Sachverständige nicht ausschließen konnte, daß die als erwiesen angenommenen Kreislaufstörungen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus (S 314) auch mit einer durch den Schlag mit der Krücke entstandenen Schädelverletzung in Verbindung stehen können (S 301), beantragte der Verteidiger inhaltlich des für die Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bindenden Hauptverhandlungsprotokolles zum Beweis dafür, 'daß der Angeklagte nach Überstellung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus als Folge der Kopfverletzungen zweimal kollabierte', die Einvernahme des Egon E (eines Mitgefangenen), des aufsichtsführenden Justizwachebeamten und des damals herbeigerufenen Notarztes (S 301 unten, 302 oben in Verbindung mit S 281).Zu der Behauptung, das Gericht habe die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des Paragraph 240, a Absatz eins, StPO mißachtet (Ziffer 3,), genügt der Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Vorsitzenden und die zwischenzeitig vorgenommene Protokollberichtigung, wonach die Schöffen bereits vor dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren AZ 28 römisch fünf r 697/84 des Landesgerichts Linz ordnungsgemäß beeidigt wurden (ON 51). In seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Ziffer 4,) fühlt sich der Angeklagte dadurch, daß der Schöffensenat seinen, auf die Verifizierung zweier Kreislaufkollapse zwei Tage nach der Tat und auf die Erforschung der medizinischen Ursache hiefür abzielenden Beweisanträgen nicht entsprochen habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, eine durch den Schlag mit der Krücke verursachte und einen Dämmerzustand (im Sinn des Paragraph 11, StGB) bewirkte Schädel-Hirnverletzung unter Beweis zu stellen. Nachdem der medizinische Sachverständige nicht ausschließen konnte, daß die als erwiesen angenommenen Kreislaufstörungen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus (S 314) auch mit einer durch den Schlag mit der Krücke entstandenen Schädelverletzung in Verbindung stehen können (S 301), beantragte der Verteidiger inhaltlich des für die Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bindenden Hauptverhandlungsprotokolles zum Beweis dafür, 'daß der Angeklagte nach Überstellung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus als Folge der Kopfverletzungen zweimal kollabierte', die Einvernahme des Egon E (eines Mitgefangenen), des aufsichtsführenden Justizwachebeamten und des damals herbeigerufenen Notarztes (S 301 unten, 302 oben in Verbindung mit S 281).
Im Hinblick auf das auch von der Beschwerde als richtig unterstellte Gutachten des medizinischen Sachverständigen, das auch in die Feststellungen des Gerichtes Eingang fand (S 314), sind vom medizinischen Standpunkt mehrere im nachhinein nicht mehr ausschließbare Erklärungen für die Kreislaufstörungen während der Untersuchungshaft möglich. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich auf die Diagnose des (unmittelbar nach der Tat konsultierten) Polizeiarztes hin, der den Angeklagten als voll delikts- und haftfähig bezeichnete und keine Hinweise auf irgendeine besondere Störung im Sinn eines Schädel-Hirntraumas gab, obwohl er die Schläfenverletzung konstatierte (S 298 in Verbindung mit S 17). Er bedauert zwar, daß der Polizeiarzt nicht näher befragt wurde, wie er zu seinen Feststellungen gelangte; dies wurde aber von der Verteidigung nicht zum Anlaß eines Antrages genommen, den Polizeiarzt vor dem erkennenden Gerichtshof als Zeugen zu vernehmen. Wenn bei dieser Beweislage sich der Angeklagte darauf beschränkte, nur den (erst zwei Tage nach der Tat mit ihm befaßten) Notarzt als Zeugen für seine Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beantragen, hätte es der Anführung von Gründen dafür bedurft, weshalb der Notarzt präzisere und verläßlichere Schlüsse auf den Geisteszustand des Angeklagten bei der Tatausführung ziehen konnte als der Polizeiarzt, dem der Täter kurz nach der Tat vorgeführt worden war. Diesem Formerfordernis entspricht der zitierte Beweisantrag jedenfalls nicht (vgl. Mayerhofer-Rieder, E 19 zu § 281 Z 4 StPO). Daß dem Beweisanbot kein Wissen über entlastende Umstände zugrundeliegt, läßt die Beschwerde erkennen, wenn sie meint, es könnte möglich sein, daß diese Beweisaufnahme eine Klärung über die Ursache des Kreislaufkollapses bringe (S 333 unten). Damit deklarieren sich die Beweisanträge ohnehin als Versuch einer bloßen Erkundung, zumal von den medizinischen Laien über die Tatsache hinaus, daß beim Angeklagten während der Haft Kreislaufschwächen auftraten, weitere Aufklärungen nicht erwartet werden können. Das Gericht hat daher die Anträge zu Recht abgelehnt.Im Hinblick auf das auch von der Beschwerde als richtig unterstellte Gutachten des medizinischen Sachverständigen, das auch in die Feststellungen des Gerichtes Eingang fand (S 314), sind vom medizinischen Standpunkt mehrere im nachhinein nicht mehr ausschließbare Erklärungen für die Kreislaufstörungen während der Untersuchungshaft möglich. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich auf die Diagnose des (unmittelbar nach der Tat konsultierten) Polizeiarztes hin, der den Angeklagten als voll delikts- und haftfähig bezeichnete und keine Hinweise auf irgendeine besondere Störung im Sinn eines Schädel-Hirntraumas gab, obwohl er die Schläfenverletzung konstatierte (S 298 in Verbindung mit S 17). Er bedauert zwar, daß der Polizeiarzt nicht näher befragt wurde, wie er zu seinen Feststellungen gelangte; dies wurde aber von der Verteidigung nicht zum Anlaß eines Antrages genommen, den Polizeiarzt vor dem erkennenden Gerichtshof als Zeugen zu vernehmen. Wenn bei dieser Beweislage sich der Angeklagte darauf beschränkte, nur den (erst zwei Tage nach der Tat mit ihm befaßten) Notarzt als Zeugen für seine Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beantragen, hätte es der Anführung von Gründen dafür bedurft, weshalb der Notarzt präzisere und verläßlichere Schlüsse auf den Geisteszustand des Angeklagten bei der Tatausführung ziehen konnte als der Polizeiarzt, dem der Täter kurz nach der Tat vorgeführt worden war. Diesem Formerfordernis entspricht der zitierte Beweisantrag jedenfalls nicht vergleiche Mayerhofer-Rieder, E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Daß dem Beweisanbot kein Wissen über entlastende Umstände zugrundeliegt, läßt die Beschwerde erkennen, wenn sie meint, es könnte möglich sein, daß diese Beweisaufnahme eine Klärung über die Ursache des Kreislaufkollapses bringe (S 333 unten). Damit deklarieren sich die Beweisanträge ohnehin als Versuch einer bloßen Erkundung, zumal von den medizinischen Laien über die Tatsache hinaus, daß beim Angeklagten während der Haft Kreislaufschwächen auftraten, weitere Aufklärungen nicht erwartet werden können. Das Gericht hat daher die Anträge zu Recht abgelehnt.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich zunächst gegen die eine Notwehrsituation ausschließenden Feststellungen über den Tatablauf und wirft den Erstrichtern unzureichende, widersprüchliche und zum Schein gegebene Begründungen vor, indem sie auf einzelne Passagen von Aussagen der Tatzeugen und deren Abweichungen zueinander hinweist. Damit werden aber keine Mängel hervorgehoben, welche die Tatrichter nicht schon erörterten und auch würdigten (S 317): Der Schöffensenat kam im Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Angeklagten unter Zugrundelegung der im wesentlichen übereinstimmenden Kernpunkte dieser Zeugenaussagen zu der Konstatierung, daß A nach seiner Rückkehr in den Park Stefan C mit gezücktem Messer angriff. Als A demDie Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich zunächst gegen die eine Notwehrsituation ausschließenden Feststellungen über den Tatablauf und wirft den Erstrichtern unzureichende, widersprüchliche und zum Schein gegebene Begründungen vor, indem sie auf einzelne Passagen von Aussagen der Tatzeugen und deren Abweichungen zueinander hinweist. Damit werden aber keine Mängel hervorgehoben, welche die Tatrichter nicht schon erörterten und auch würdigten (S 317): Der Schöffensenat kam im Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Angeklagten unter Zugrundelegung der im wesentlichen übereinstimmenden Kernpunkte dieser Zeugenaussagen zu der Konstatierung, daß A nach seiner Rückkehr in den Park Stefan C mit gezücktem Messer angriff. Als A dem
flüchtenden C nachlief, kam ihm Janos B zu Hilfe, indem er Wilhelm A mit der Krücke des Zeugen F einen Schlag
auf den Kopf versetzte, wodurch die Krücke brach. Hierauf fügte der Angeklagte dem B die beiden Messerstiche zu (S 308 in Verbindung mit S 317, 318). Damit gab aber das Gericht klar zu erkennen, worauf es seine Feststellungen über den Ereignisablauf stützt. Die Beschwerdeausführungen versuchen daher lediglich, den nicht in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, um der Notwehrversion zum Durchbruch zu verhelfen, was aber den gesetzlichen Rahmen des angezogenen prozessualen Nichtigkeitsgrundes sprengt.