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Entscheidung 11 Os 43/85×

Entscheidung 11 Os 43/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/85

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Walenta, Dr.Schneider und Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und 2 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichts vom 14.Dezember 1984, GZ 27 römisch fünf r 1528/84-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO stützt, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und der vom Angeklagten erhobenen Berufung einem anzuberaumenden Gerichtstag vorbehalten.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Mai 1949 geborene beschäftigungslose Maler- und Anstreicher Wilhelm A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (3) schuldig erkannt. Darnach fügte er am 19.Juni 1984 in Linz dem Janos B, der dem von A mit einem Messer angegriffenen Stefan C zur Hilfe geeilt war und A mit einer Krücke einen Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, absichtlich durch zwei horizontal geführte Bauchstiche schwere Verletzungen (Durchtrennung des Gekröses, mehrfache Durchstiche des Dünndarmes, Milz- und Leberruptur) zu, wobei die Tat den (39 Tage später eingetretenen) Tod des Janos B zur Folge hatte (1). Darüberhinaus liegt ihm zur Last, am 26. November 1983 Helmut D durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten mehrfache (im Urteil aufgezählte) leichte Verletzungen zugefügt (2) und (vor dem zu 1 angeführten Vorfall) den Radioapparat des Stefan C im Wert von 50 S dadurch, daß er ihn wiederholt zu Boden und in einen Brunnen warf, beschädigt (3) zu haben.

Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 87, Absatz 2, StGB (1) ficht der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und b (inhaltlich wohl auch Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während er den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Zu der Behauptung, das Gericht habe die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des Paragraph 240, a Absatz eins, StPO mißachtet (Ziffer 3,), genügt der Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Vorsitzenden und die zwischenzeitig vorgenommene Protokollberichtigung, wonach die Schöffen bereits vor dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren AZ 28 römisch fünf r 697/84 des Landesgerichts Linz ordnungsgemäß beeidigt wurden (ON 51). In seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Ziffer 4,) fühlt sich der Angeklagte dadurch, daß der Schöffensenat seinen, auf die Verifizierung zweier Kreislaufkollapse zwei Tage nach der Tat und auf die Erforschung der medizinischen Ursache hiefür abzielenden Beweisanträgen nicht entsprochen habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, eine durch den Schlag mit der Krücke verursachte und einen Dämmerzustand (im Sinn des Paragraph 11, StGB) bewirkte Schädel-Hirnverletzung unter Beweis zu stellen. Nachdem der medizinische Sachverständige nicht ausschließen konnte, daß die als erwiesen angenommenen Kreislaufstörungen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus (S 314) auch mit einer durch den Schlag mit der Krücke entstandenen Schädelverletzung in Verbindung stehen können (S 301), beantragte der Verteidiger inhaltlich des für die Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bindenden Hauptverhandlungsprotokolles zum Beweis dafür, 'daß der Angeklagte nach Überstellung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus als Folge der Kopfverletzungen zweimal kollabierte', die Einvernahme des Egon E (eines Mitgefangenen), des aufsichtsführenden Justizwachebeamten und des damals herbeigerufenen Notarztes (S 301 unten, 302 oben in Verbindung mit S 281).

Im Hinblick auf das auch von der Beschwerde als richtig unterstellte Gutachten des medizinischen Sachverständigen, das auch in die Feststellungen des Gerichtes Eingang fand (S 314), sind vom medizinischen Standpunkt mehrere im nachhinein nicht mehr ausschließbare Erklärungen für die Kreislaufstörungen während der Untersuchungshaft möglich. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich auf die Diagnose des (unmittelbar nach der Tat konsultierten) Polizeiarztes hin, der den Angeklagten als voll delikts- und haftfähig bezeichnete und keine Hinweise auf irgendeine besondere Störung im Sinn eines Schädel-Hirntraumas gab, obwohl er die Schläfenverletzung konstatierte (S 298 in Verbindung mit S 17). Er bedauert zwar, daß der Polizeiarzt nicht näher befragt wurde, wie er zu seinen Feststellungen gelangte; dies wurde aber von der Verteidigung nicht zum Anlaß eines Antrages genommen, den Polizeiarzt vor dem erkennenden Gerichtshof als Zeugen zu vernehmen. Wenn bei dieser Beweislage sich der Angeklagte darauf beschränkte, nur den (erst zwei Tage nach der Tat mit ihm befaßten) Notarzt als Zeugen für seine Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beantragen, hätte es der Anführung von Gründen dafür bedurft, weshalb der Notarzt präzisere und verläßlichere Schlüsse auf den Geisteszustand des Angeklagten bei der Tatausführung ziehen konnte als der Polizeiarzt, dem der Täter kurz nach der Tat vorgeführt worden war. Diesem Formerfordernis entspricht der zitierte Beweisantrag jedenfalls nicht vergleiche Mayerhofer-Rieder, E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Daß dem Beweisanbot kein Wissen über entlastende Umstände zugrundeliegt, läßt die Beschwerde erkennen, wenn sie meint, es könnte möglich sein, daß diese Beweisaufnahme eine Klärung über die Ursache des Kreislaufkollapses bringe (S 333 unten). Damit deklarieren sich die Beweisanträge ohnehin als Versuch einer bloßen Erkundung, zumal von den medizinischen Laien über die Tatsache hinaus, daß beim Angeklagten während der Haft Kreislaufschwächen auftraten, weitere Aufklärungen nicht erwartet werden können. Das Gericht hat daher die Anträge zu Recht abgelehnt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich zunächst gegen die eine Notwehrsituation ausschließenden Feststellungen über den Tatablauf und wirft den Erstrichtern unzureichende, widersprüchliche und zum Schein gegebene Begründungen vor, indem sie auf einzelne Passagen von Aussagen der Tatzeugen und deren Abweichungen zueinander hinweist. Damit werden aber keine Mängel hervorgehoben, welche die Tatrichter nicht schon erörterten und auch würdigten (S 317): Der Schöffensenat kam im Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Angeklagten unter Zugrundelegung der im wesentlichen übereinstimmenden Kernpunkte dieser Zeugenaussagen zu der Konstatierung, daß A nach seiner Rückkehr in den Park Stefan C mit gezücktem Messer angriff. Als A dem

flüchtenden C nachlief, kam ihm Janos B zu Hilfe, indem er Wilhelm A mit der Krücke des Zeugen F einen Schlag

auf den Kopf versetzte, wodurch die Krücke brach. Hierauf fügte der Angeklagte dem B die beiden Messerstiche zu (S 308 in Verbindung mit S 317, 318). Damit gab aber das Gericht klar zu erkennen, worauf es seine Feststellungen über den Ereignisablauf stützt. Die Beschwerdeausführungen versuchen daher lediglich, den nicht in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, um der Notwehrversion zum Durchbruch zu verhelfen, was aber den gesetzlichen Rahmen des angezogenen prozessualen Nichtigkeitsgrundes sprengt.

Rechtliche Beurteilung

Ebenso verhält es sich, wenn die auch in der Beschwerde zitierte Begründung (S 312 in Verbindung mit S 316) für die Urteilsannahme, daß zum Tatzeitpunkt weder eine echte Gehirnerschütterung noch eine Erinnerungslücke, noch mangelnde Deliktsfähigkeit noch irgendeine besondere Störung im Sinn eines Schädel-Hirntraumas vorlag, als 'offenbar unzureichend' qualifiziert und lediglich unter Hinweis auf die nach dem Gutachten theoretisch mögliche Beeinträchtigung durch den Schlag eine Feststellung in dieser Richtung gefordert wird. Schließlich gehen aber auch die Einwände gegen die Feststellung der subjektiven Tatseite an der tatsächlich hiefür gegebenen Begründung vorbei. Wenn das Motiv für die Tat im Urteil nicht ausdrücklich auf die vorangegangenen Ereignisse zurückgeführt und nur als 'offensichtlich' hingestellt wird (S 309), betrifft dies keine entscheidende Tatsache, weil es rechtlich unerheblich ist, welches Motiv den Angeklagten zum Aggressor werden ließ. Daß die Messerstiche aber in der Absicht, schwer zu verletzen, geführt wurden, schließt das Gericht ohne Verletzung der Denkgesetze aus dem Verhalten des Täters, der unter Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge zwischen 7,5 und 11 cm (S 311, 314) auf kürzeste Entfernung horizontal zwei Stiche gegen den Bauch des Gegners führte (S 318, 319). Wenn der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang wieder damit argumentiert, er habe sich in einer Art Dämmerzustand zu dieser nicht gewollten spontanen Abwehrreaktion nur hinreißen lassen, übergeht er neuerlich, daß die Tatrichter eben auf Grund der gerade zum Vorliegen einer Amnesie widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten in den verschiedenen Verfahrensstadien keine wesentliche geistige Beeinträchtigung annahmen (S 316). Der dagegen erhobene Einwand, diese Aussagen bei der Polizei seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), widerspricht den in der Hauptverhandlung gemachten Vorhalten (S 275 bis 281) und der ausdrücklichen Protokollierung der Verlesung (S 301), was auch mit dem Bericht des Vorsitzenden übereinstimmt (ON 51). Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich auf die formalen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, als offenbar unbegründet im Sinn des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und war demgemäß in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Im übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b, 10 StPO) ausdrücklich oder inhaltlich geltendmacht, und über die vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobene Berufung bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraphen 286, 296, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00043.85.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19850521_OGH0002_0110OS00043_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088965 Rechtssatz 23.11.1982Strafrecht
Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (§ 7 Abs 2 StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in …
RS0089082 Rechtssatz 04.09.1979Strafrecht
Bei Prüfung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit ist auf die konkreten individuellen Verhältnisse des Täters (verringerte Intelligenz, Erregung zur Tatzeit) abzustellen; Mängel im emotionellen Bereich (Aggressivität, Alkoholmißbrauch), die den Täter belasten …
RS0089230 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Grundsätzlich ist für den Täter ein qualifizierter Erfolg dann vorhersehbar und ihm subjektiv zuzurechnen, wenn dieser nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte.
RS0089275 Rechtssatz 04.06.1985Strafrecht
Der Bedingungszusammenhang (Adäquanzzusammenhang) als Voraussetzung der objektiven Zurechnung einer nach neununddreißig Tagen eingetretenen Todesfolge nach mehrfachen Bauchstichen ist gegeben, weil es keinesfalls außer der Erfahrung liegt, daß als Folge ein …
RS0089468 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Vorhersehbarkeit des Erfolges, wenn zur Tathandlung eine weitere Ursache für den Schaden hin zugekommen ist, deren Hinzutreten zwar nicht schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen, aber noch nicht ganz außergewöhnlich und deswegen außer …
RS0090988 Rechtssatz 23.10.1980Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0100162 Rechtssatz 12.04.1983Strafrecht
Entscheidung über (ein und dieselbe) Nichtigkeitsbeschwerde teils in nichtöffentlicher Sitzung, teils im Gerichtstag.