Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 6, 8 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 6) rügt der Beschwerdeführer zunächst das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Begehung der angelasteten Straftaten im Zustand voller Berauschung im Sinn des § 287 Abs. 1 StGB; der zur Stützung dieses Vorbringens herangezogenen Verantwortung des Beschwerdeführers ist ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat (§ 314 Abs. 1 StPO) aber nicht zu entnehmen:Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) rügt der Beschwerdeführer zunächst das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Begehung der angelasteten Straftaten im Zustand voller Berauschung im Sinn des Paragraph 287, Absatz eins, StGB; der zur Stützung dieses Vorbringens herangezogenen Verantwortung des Beschwerdeführers ist ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) aber nicht zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer verantwortete sich weder in der Hauptverhandlung noch in einem anderen Verfahrensstadium mit Volltrunkenheit und verneinte ungeachtet des eingestandenen Konsums von Methadon und Alkohol insbesondere einen (Erinnerungslosigkeit bewirkenden) Rauschzustand (AS 66 iVm AS 278); lediglich zur Aufklärung einzelner, an sich unwesentlicher Detailfragen erklärte er sich außerstande (siehe insbesondere AS 281, 289). Die (auf eine im wesentlichen erhalten gebliebene Erinnerung an die Ereignisse am Tag der vorgeworfenen Taten gestützte) Verantwortung bietet daher dem Beschwerdestandpunkt zuwider keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines die Schuld ausschließenden Rauschzustandes.Der Beschwerdeführer verantwortete sich weder in der Hauptverhandlung noch in einem anderen Verfahrensstadium mit Volltrunkenheit und verneinte ungeachtet des eingestandenen Konsums von Methadon und Alkohol insbesondere einen (Erinnerungslosigkeit bewirkenden) Rauschzustand (AS 66 in Verbindung mit AS 278); lediglich zur Aufklärung einzelner, an sich unwesentlicher Detailfragen erklärte er sich außerstande (siehe insbesondere AS 281, 289). Die (auf eine im wesentlichen erhalten gebliebene Erinnerung an die Ereignisse am Tag der vorgeworfenen Taten gestützte) Verantwortung bietet daher dem Beschwerdestandpunkt zuwider keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines die Schuld ausschließenden Rauschzustandes.
Der Vorwurf einer "unvollständigen", weil eine Prüfung der Kausalität des Sprungs auf den Unterarm für die inkriminierte Bruchverletzung verabsäumenden Fragestellung geht gleichfalls ins Leere: Die dem Anklagevorwurf entsprechende und demzufolge gemäß dem § 312 Abs. 1 StPO zwingend gebotene Frage lautete nämlich dahingehend, ob Rudolf K***** durch die ausgeübte Gewalt, somit nicht nur durch Sprung auf den Unterarm, sondern allenfalls auch durch das Zubodenstoßen (das der Beschwerdeführer als Mittäter auf jeden Fall mitzuverantworten hat) am Körper schwer verletzt wurde. Wie bei dieser Sach- und Rechtslage eine "vollständigere" Fragestellung hätte lauten sollen, wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert.Der Vorwurf einer "unvollständigen", weil eine Prüfung der Kausalität des Sprungs auf den Unterarm für die inkriminierte Bruchverletzung verabsäumenden Fragestellung geht gleichfalls ins Leere: Die dem Anklagevorwurf entsprechende und demzufolge gemäß dem Paragraph 312, Absatz eins, StPO zwingend gebotene Frage lautete nämlich dahingehend, ob Rudolf K***** durch die ausgeübte Gewalt, somit nicht nur durch Sprung auf den Unterarm, sondern allenfalls auch durch das Zubodenstoßen (das der Beschwerdeführer als Mittäter auf jeden Fall mitzuverantworten hat) am Körper schwer verletzt wurde. Wie bei dieser Sach- und Rechtslage eine "vollständigere" Fragestellung hätte lauten sollen, wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert.
Unbegründet ist ferner der Einwand der unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8), den der Beschwerdeführer darauf stützt, daß die Erklärung der Qualifikation des § 143, dritter Fall, StGB durch einen Hinweis auf den "derzeitigen Stand der Medizin" abgetan werde, ohne eine "tatsächliche medizinische Abklärung" anzubieten. Denn dieser - lediglich einen isoliert dargestellten Teil der Rechtsbelehrung herausgreifenden - Behauptung zuwider wurden den Geschwornen die Voraussetzungen der in Rede stehenden Qualifikation ausführlich und richtig erläutert (S 8-10 der Rechtsbelehrung) und dabei auch die Voraussetzungen einer "an sich schweren Verletzung" (ersichtlich im Sinn von Foregger-Kodek, StGB5, Erl. III zu § 84 StGB) zutreffend erklärt. Dazu kommt, daß den Geschwornen die diesbezügliche fachmännische Beurteilung durch Verlesung der Verletzungsanzeige des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz in der Hauptverhandlung ohnedies zur Kenntnis gebracht wurde (ON 18 iVm AS 342) und die Einordnung des Bruches eines keinesfalls unbedeutenden Knochens als schwere Verletzung schon nach allgemeiner Erfahrung auch ohne besondere medizinische Kenntnisse außer Zweifel steht; die vermißte Erläuterung war daher ebensowenig wie die ferner gerügte (auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhende) Nennung eines falschen Namens des Tatopfers geeignet, die Geschwornen bei der Lösung der anstehenden Frage einer im Sinn des dritten Falles des § 143 StGB qualifikationsbegründenden Gewaltanwendung irrezuleiten.Unbegründet ist ferner der Einwand der unrichtigen Rechtsbelehrung (Ziffer 8,), den der Beschwerdeführer darauf stützt, daß die Erklärung der Qualifikation des Paragraph 143,, dritter Fall, StGB durch einen Hinweis auf den "derzeitigen Stand der Medizin" abgetan werde, ohne eine "tatsächliche medizinische Abklärung" anzubieten. Denn dieser - lediglich einen isoliert dargestellten Teil der Rechtsbelehrung herausgreifenden - Behauptung zuwider wurden den Geschwornen die Voraussetzungen der in Rede stehenden Qualifikation ausführlich und richtig erläutert (S 8-10 der Rechtsbelehrung) und dabei auch die Voraussetzungen einer "an sich schweren Verletzung" (ersichtlich im Sinn von Foregger-Kodek, StGB5, Erl. römisch drei zu Paragraph 84, StGB) zutreffend erklärt. Dazu kommt, daß den Geschwornen die diesbezügliche fachmännische Beurteilung durch Verlesung der Verletzungsanzeige des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz in der Hauptverhandlung ohnedies zur Kenntnis gebracht wurde (ON 18 in Verbindung mit AS 342) und die Einordnung des Bruches eines keinesfalls unbedeutenden Knochens als schwere Verletzung schon nach allgemeiner Erfahrung auch ohne besondere medizinische Kenntnisse außer Zweifel steht; die vermißte Erläuterung war daher ebensowenig wie die ferner gerügte (auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhende) Nennung eines falschen Namens des Tatopfers geeignet, die Geschwornen bei der Lösung der anstehenden Frage einer im Sinn des dritten Falles des Paragraph 143, StGB qualifikationsbegründenden Gewaltanwendung irrezuleiten.
Letztlich ist auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) nicht in der Lage, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen zu erwecken. Die Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter beruhte auf den bestimmten, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Angaben des Opfers Rudolf K*****, der den Beschwerdeführer im Zuge einer Gegenüberstellung bei der Polizei (AS 41) bzw. der Wahlkonfrontation vor dem Untersuchungsrichter (AS 71) wieder erkannte und der auch in der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Täterschaft hegte (siehe insbesondere AS 303, 306). Der - schon im Rahmen der Instruktionsrüge geltendLetztlich ist auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) nicht in der Lage, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen zu erwecken. Die Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter beruhte auf den bestimmten, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Angaben des Opfers Rudolf K*****, der den Beschwerdeführer im Zuge einer Gegenüberstellung bei der Polizei (AS 41) bzw. der Wahlkonfrontation vor dem Untersuchungsrichter (AS 71) wieder erkannte und der auch in der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Täterschaft hegte (siehe insbesondere AS 303, 306). Der - schon im Rahmen der Instruktionsrüge geltend
gemachte - Umstand, daß der im gesondert geführten Verfahren gegen die Mittäterin Silke G***** beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr. Klaus J***** in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1992 die Bruchverletzung als typische Sturzverletzung diagnostizierte, ist ohne Entscheidungsrelevanz (- weswegen auch nicht näher darauf eingegangen zu werden braucht, daß Beweisergebnisse aus einem nachfolgenden Verfahren unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht beachtlich sein können -): Zum einen billigte der genannte Sachverständige dem Zeugen K***** nämlich ausdrücklich zu, erst zum Zeitpunkt des Sprungs auf den bereits sturzbedingt gebrochenen Arm Schmerz verspürt und demzufolge die erlittene Verletzung subjektiv dem Sprung zugeordnet zu haben (S 34 des Hauptverhandlungsprotokolles zu AZ 35 Vr 2076/91 des Landesgerichtes Linz), zum anderen kann nach der gegebenen Aktenlage kein Zweifel daran bestehen, daß die inkriminierte schwere Verletzung jedenfalls auf eine vom gemeinsamen Vorsatz der beiden Mittäter getragene Gewaltanwendung zurückzuführen war; durch Hinweise auf Aussagen des Zeugen K*****, wonach sein Sturz durch Einwirkung der Silke G*****, die ihm "die Füße weggezogen habe", herbeigeführt wurde, ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er auch die Folgen der von Silke G***** geübten Gewalt mitzuverantworten hat.gemachte - Umstand, daß der im gesondert geführten Verfahren gegen die Mittäterin Silke G***** beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr. Klaus J***** in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1992 die Bruchverletzung als typische Sturzverletzung diagnostizierte, ist ohne Entscheidungsrelevanz (- weswegen auch nicht näher darauf eingegangen zu werden braucht, daß Beweisergebnisse aus einem nachfolgenden Verfahren unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht beachtlich sein können -): Zum einen billigte der genannte Sachverständige dem Zeugen K***** nämlich ausdrücklich zu, erst zum Zeitpunkt des Sprungs auf den bereits sturzbedingt gebrochenen Arm Schmerz verspürt und demzufolge die erlittene Verletzung subjektiv dem Sprung zugeordnet zu haben (S 34 des Hauptverhandlungsprotokolles zu AZ 35 römisch fünf r 2076/91 des Landesgerichtes Linz), zum anderen kann nach der gegebenen Aktenlage kein Zweifel daran bestehen, daß die inkriminierte schwere Verletzung jedenfalls auf eine vom gemeinsamen Vorsatz der beiden Mittäter getragene Gewaltanwendung zurückzuführen war; durch Hinweise auf Aussagen des Zeugen K*****, wonach sein Sturz durch Einwirkung der Silke G*****, die ihm "die Füße weggezogen habe", herbeigeführt wurde, ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er auch die Folgen der von Silke G***** geübten Gewalt mitzuverantworten hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, vier einschlägige Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall (nach der letzten Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Manfred S***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist begründet.
Wenn das Erstgericht auch die Tatverübung in Gesellschaft einer Raubgenossin nicht als erschwerend in Anschlag brachte, so muß doch andererseits auch ins Kalkül gezogen werden, daß die Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers ihrem Gewicht nach nicht als so gravierend angesehen werden kann, daß auf die nunmehrige (durchschnittliche) Raubdelinquenz bereits mit einem zehnjährigen Freiheitsentzug reagiert werden müßte.
Auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle sowie unter Bedachtnahme auf die schwere Erkrankung des Berufungswerbers erschien dem Obersten Gerichtshof daher bei sorgfältiger Abwägung der tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von fünfeinhalb Jahren als geboten.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.