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Entscheidung 11 Os 43/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/97

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Dezember 1996, AZ 9 Ns 103/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmsantrag gestellten Antrag des Peter E*****, den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr.Friedrich G***** wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene, als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz im hier aktuellen Zusammenhang - die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsmittelbefugnis zitierte Judikatur betrifft zivilverfahrensrechtliche Vorschriften - einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht.

Anmerkung

E45904 11D00437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00043.97.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OGH0002_0110OS00043_9700000_000