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Entscheidung 11 Os 44/17f×

Entscheidung 11 Os 44/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os44/17f

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rodi E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fatih D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2017, GZ 162 Hv 114/16x-271, weiters über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter und einen Freispruch des Fatih D***** enthaltenden Urteil wurde Letztgenannter des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./) und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (B./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Interesse – „in W*****“ vorschriftswidrig Suchtgift

A./ ein- und ausgeführt, nämlich mit Ferhat K***** und dem abgesondert verfolgten Hayri Du***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in Straßenqualität von jeweils ca 4 % Reinheitsgehalt), Ecstasy-Tabletten ('Domino' beinhaltend 0,025 Gramm Reinsubstanz MDMA pro Tablette und ‚Porsche‘ beinhaltend 0,104 Gramm Reinsubstanz MDMA pro Tablette), und zwar

römisch eins./ aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich

1./ am 8. April 2016 20.000 Stück 'Domino',

2./ am 16. April 2016 zumindest 20.000 Stück 'Porsche';

römisch zwei./ am 16. April 2016 aus Österreich über Deutschland in die Niederlande, indem sie die zu A./I./1./ zuvor eingeführten und durch teilweisen Verkauf auf etwa 19.500 Stück reduzierten Ecstasy-Tabletten 'Domino' „in den Niederlanden umtauschten“.

Von dem gegen Fatih D***** und Ferhat K***** erhobenen Vorwurf, sie hätten mit dem abgesondert verfolgten Hayri Du***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich im Herbst 2015 10 Gramm Cannabiskraut eingeführt (Punkt A./I./1./ der Anklageschrift ON 191), wurden die Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (2./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch zu A./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****.

Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,) zuwider haftet dem Urteil kein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO an. Der gemäß dieser Bestimmung zu formulierende Urteilstenor soll das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorheben und klarstellen, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde. Der Zweck dieses Referats liegt darin, einerseits Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten, sowie andererseits jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 7, 9).

Entgegen dem Vorbringen, dem Urteilsspruch wäre nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte Fatih D***** (auch) der Einfuhr von Cannabiskraut schuldig erkannt oder von einem solchen Vorwurf freigesprochen worden sei, enthält der Schuldspruch A./ – unbeschadet der einleitend ua erfolgten Anführung von Cannabiskraut – in den konkretisierenden Unterpunkten römisch eins./1./ und 2./ sowie römisch zwei./ die präzise Beschreibung der mehrfachen Aus- und Einfuhr von insgesamt eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge an MDMA enthaltenden Ecstasy-Tabletten. Damit wird dem gesetzlichen Anspruch an die Individualisierung des Erkenntnisses in Ansehung der Vermeidung einer Mehrfachverurteilung ebenso Genüge getan wie jenem betreffend die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten, also entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch.

Ebenso deutlich ist dem – in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmenden – Erkenntnis zu entnehmen, dass (auch) der Angeklagte Fatih D***** vom Vorwurf der Aus- und Einfuhr von 10 g Cannabiskraut freigesprochen wurde (US 13, 21 f, 29).

              Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Dem prozessrechtlichen Erfordernis des Festhaltens am festgestellten Sachverhalt wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fallbezogen nicht gerecht, weil sie zu A./ zum Tatbildmerkmal der Vorschriftswidrigkeit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG das Fehlen von Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht kritisiert, die diesbezüglichen Urteilsannahmen jedoch übergeht (US 25).

Gleiches gilt für die nicht an den Konstatierungen orientierte Behauptung (dSn Ziffer 10,) angeblich fehlender Feststellungen zu einem Handeln des Angeklagten in Ansehung einer zu A./ die Grenzmenge und deren Fünfundzwangzigfaches übersteigenden Suchtgiftmenge vergleiche US 20 zur Reinsubstanz pro Tablette „Domino“ und „Porsche“; US 17 zur jeweiligen Stückzahl; US 23 f zur Grenzmenge für MDMA und zur [aus den angeführten Parametern ableitbaren] 102-fachen Überschreitung der Grenzmenge).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00044.17F.0704.000

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00044_17F0000_000