Gegen den Schuldspruch zu A./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****.Gegen den Schuldspruch zu A./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****.
Dem Beschwerdestandpunkt (Z 3) zuwider haftet dem Urteil kein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO an. Der gemäß dieser Bestimmung zu formulierende Urteilstenor soll das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorheben und klarstellen, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde. Der Zweck dieses Referats liegt darin, einerseits Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten, sowie andererseits jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 7, 9).Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,) zuwider haftet dem Urteil kein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO an. Der gemäß dieser Bestimmung zu formulierende Urteilstenor soll das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorheben und klarstellen, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden wurde. Der Zweck dieses Referats liegt darin, einerseits Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten, sowie andererseits jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 7, 9).
Entgegen dem Vorbringen, dem Urteilsspruch wäre nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte Fatih D***** (auch) der Einfuhr von Cannabiskraut schuldig erkannt oder von einem solchen Vorwurf freigesprochen worden sei, enthält der Schuldspruch A./ – unbeschadet der einleitend ua erfolgten Anführung von Cannabiskraut – in den konkretisierenden Unterpunkten I./1./ und 2./ sowie II./ die präzise Beschreibung der mehrfachen Aus- und Einfuhr von insgesamt eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge an MDMA enthaltenden Ecstasy-Tabletten. Damit wird dem gesetzlichen Anspruch an die Individualisierung des Erkenntnisses in Ansehung der Vermeidung einer Mehrfachverurteilung ebenso Genüge getan wie jenem betreffend die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten, also entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch. Entgegen dem Vorbringen, dem Urteilsspruch wäre nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte Fatih D***** (auch) der Einfuhr von Cannabiskraut schuldig erkannt oder von einem solchen Vorwurf freigesprochen worden sei, enthält der Schuldspruch A./ – unbeschadet der einleitend ua erfolgten Anführung von Cannabiskraut – in den konkretisierenden Unterpunkten römisch eins./1./ und 2./ sowie römisch zwei./ die präzise Beschreibung der mehrfachen Aus- und Einfuhr von insgesamt eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge an MDMA enthaltenden Ecstasy-Tabletten. Damit wird dem gesetzlichen Anspruch an die Individualisierung des Erkenntnisses in Ansehung der Vermeidung einer Mehrfachverurteilung ebenso Genüge getan wie jenem betreffend die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten, also entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch.
Ebenso deutlich ist dem – in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmenden – Erkenntnis zu entnehmen, dass (auch) der Angeklagte Fatih D***** vom Vorwurf der Aus- und Einfuhr von 10 g Cannabiskraut freigesprochen wurde (US 13, 21 f, 29).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Dem prozessrechtlichen Erfordernis des Festhaltens am festgestellten Sachverhalt wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fallbezogen nicht gerecht, weil sie zu A./ zum Tatbildmerkmal der Vorschriftswidrigkeit nach § 28a Abs 1 SMG das Fehlen von Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht kritisiert, die diesbezüglichen Urteilsannahmen jedoch übergeht (US 25). Dem prozessrechtlichen Erfordernis des Festhaltens am festgestellten Sachverhalt wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fallbezogen nicht gerecht, weil sie zu A./ zum Tatbildmerkmal der Vorschriftswidrigkeit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG das Fehlen von Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht kritisiert, die diesbezüglichen Urteilsannahmen jedoch übergeht (US 25).
Gleiches gilt für die nicht an den Konstatierungen orientierte Behauptung (dSn Z 10) angeblich fehlender Feststellungen zu einem Handeln des Angeklagten in Ansehung einer zu A./ die Grenzmenge und deren Fünfundzwangzigfaches übersteigenden Suchtgiftmenge (vgl US 20 zur Reinsubstanz pro Tablette „Domino“ und „Porsche“; US 17 zur jeweiligen Stückzahl; US 23 f zur Grenzmenge für MDMA und zur [aus den angeführten Parametern ableitbaren] 102-fachen Überschreitung der Grenzmenge).Gleiches gilt für die nicht an den Konstatierungen orientierte Behauptung (dSn Ziffer 10,) angeblich fehlender Feststellungen zu einem Handeln des Angeklagten in Ansehung einer zu A./ die Grenzmenge und deren Fünfundzwangzigfaches übersteigenden Suchtgiftmenge vergleiche US 20 zur Reinsubstanz pro Tablette „Domino“ und „Porsche“; US 17 zur jeweiligen Stückzahl; US 23 f zur Grenzmenge für MDMA und zur [aus den angeführten Parametern ableitbaren] 102-fachen Überschreitung der Grenzmenge).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).