Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I A), (richtig) Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB (I B), Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2, Abs 2 (teils iVm § 241) StGB (II) und Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (III) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (I A), (richtig) Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (I B), Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, (teils in Verbindung mit Paragraph 241,) StGB (römisch zwei) und Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
[2] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach
(I A) von Ende 2014 bis zum Mai 2019 in W* und andernorts durch im angefochtenen Urteil beschriebene Verhaltensweisen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 2, teils auch Z 3 erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dort namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem jeweils 5.000 Euro (zusammen jedoch nicht 300.000 Euro) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, in mehreren (im Urteil näher bezeichneten) Angriffen teils verleitet (1 a bis c), teils dies versucht (2 a bis c).(I A) von Ende 2014 bis zum Mai 2019 in W* und andernorts durch im angefochtenen Urteil beschriebene Verhaltensweisen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2,, teils auch Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dort namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem jeweils 5.000 Euro (zusammen jedoch nicht 300.000 Euro) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, in mehreren (im Urteil näher bezeichneten) Angriffen teils verleitet (1 a bis c), teils dies versucht (2 a bis c).