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Entscheidung 11 Os 44/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os44/22p

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2021, GZ 11 Hv 25/21f-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (I A), (richtig) Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (I B), Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, (teils in Verbindung mit Paragraph 241,) StGB (römisch zwei) und Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]           Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(I A) von Ende 2014 bis zum Mai 2019 in W* und andernorts durch im angefochtenen Urteil beschriebene Verhaltensweisen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2,, teils auch Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dort namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem jeweils 5.000 Euro (zusammen jedoch nicht 300.000 Euro) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, in mehreren (im Urteil näher bezeichneten) Angriffen teils verleitet (1 a bis c), teils dies versucht (2 a bis c).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]           Die auf US 8 getroffenen Feststellungen zum subjektiven Handlungselement beziehen sich – unmissverständlich („[i]n all diesen Fällen“) – auf sämtliche vom Schuldspruch I A umfasste Taten, also auch auf das „Faktum 1./A./1./c./“.

[5]           Indem sie diesbezügliche Feststellungen zum „Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz“ vermisst, geht die Rüge darüber – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – hinweg.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00044.22P.0614.000

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220614_OGH0002_0110OS00044_22P0000_000