[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*.
Zu den inhaltsgleichen Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden (zu 3/b/ und 3/c/):
[4] Die Mängelrügen relevieren, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Überlassen des Suchtgifts nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Z 5 vierter Fall). Die Mängelrügen relevieren, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Überlassen des Suchtgifts nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Ziffer 5, vierter Fall).
[5] Das Schöffengericht leitete aus dem professionellen, arbeitsteiligen Vorgehen, der Anzahl der angemieteten Immobilien, der Mietdauer und den daraus resultierenden Erntezyklen, dem umfangreichen Equipment, der Anzahl der sichergestellten Pflanzen und der Menge an sichergestelltem Suchtgift ab, zu welchem Zweck („gewinnbringender Verkauf“) welche Suchtgiftmengen insgesamt erzeugt wurden. Aus diesen Umständen sowie aus der Differenz zwischen produziertem und sichergestelltem Suchtgift erschlossen die Tatrichter auch, welche Suchtgiftmengen im Rahmen der auf Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung an unbekannte Abnehmer überlassen wurden (US 31 ff).
[6] Solcherart blieben diese Feststellungen weder unbegründet noch verstößt die dafür angegebene Begründung gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0099747). Bleibt der weiteren Kritik zu erwidern, dass nur der substanzlose Gebrauch von (Füll-)Begriffen wie „zwingend“ einen Begründungsmangel darstellt, keineswegs aber deren Verwendung per se (vgl RIS-Justiz RS0099494 [T3, T5, T7]). Solcherart blieben diese Feststellungen weder unbegründet noch verstößt die dafür angegebene Begründung gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0099747). Bleibt der weiteren Kritik zu erwidern, dass nur der substanzlose Gebrauch von (Füll-)Begriffen wie „zwingend“ einen Begründungsmangel darstellt, keineswegs aber deren Verwendung per se vergleiche RIS-Justiz RS0099494 [T3, T5, T7]).
[7] Die auf Z 9 lit a gestützten Rügen argumentieren der Sache nach, angesichts der Identität der Tathandlungen sei der Unrechtsgehalt jeweils bereits mit dem (im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch wegen des (Beitrags) zum (gleich qualifizierten) Erzeugen von Suchtgift abgegolten. Die auf Ziffer 9, Litera a, gestützten Rügen argumentieren der Sache nach, angesichts der Identität der Tathandlungen sei der Unrechtsgehalt jeweils bereits mit dem (im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch wegen des (Beitrags) zum (gleich qualifizierten) Erzeugen von Suchtgift abgegolten.
[8] Sie leiten jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese kumulativen Tatbestände (vgl RIS-Justiz RS0116676 [insb T7]; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 28a Rz 7; Hinterhofer in Hinterhofer, SMG2 § 28a Rz 96) nicht echt (ungleichartig) miteinander konkurrieren, sondern ausnahmsweise zueinander in Scheinkonkurrenz (vgl RIS-Justiz RS0113811) stehen sollten (vgl RIS-Justiz RS0113812, RS0118880 [T2]). Sie leiten jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese kumulativen Tatbestände vergleiche RIS-Justiz RS0116676 [insb T7]; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ Paragraph 28 a, Rz 7; Hinterhofer in Hinterhofer, SMG2 Paragraph 28 a, Rz 96) nicht echt (ungleichartig) miteinander konkurrieren, sondern ausnahmsweise zueinander in Scheinkonkurrenz vergleiche RIS-Justiz RS0113811) stehen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0113812, RS0118880 [T2]).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zu 5/c/ geltend, den Urteilsfeststellungen betreffend die Entziehung von Energie im Objekt A*-Weg seien keine Beitragshandlungen des K* zu entnehmen, die für die Überbrückung der Stromzähler kausal gewesen wären. Auch eine für die Überbrückung der Stromzähler kausale vorherige Zusage nachträglicher Hilfeleistung sei nicht festgestellt. Die Kultivierung der Cannabispflanzen als Gärtner erfolge aber erst nach der Überbrückung von Stromzählern. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht zu 5/c/ geltend, den Urteilsfeststellungen betreffend die Entziehung von Energie im Objekt A*-Weg seien keine Beitragshandlungen des K* zu entnehmen, die für die Überbrückung der Stromzähler kausal gewesen wären. Auch eine für die Überbrückung der Stromzähler kausale vorherige Zusage nachträglicher Hilfeleistung sei nicht festgestellt. Die Kultivierung der Cannabispflanzen als Gärtner erfolge aber erst nach der Überbrückung von Stromzählern.
[10] Sie macht jedoch nicht klar, warum der Tatbestand des § 132 StGB Konstatierungen zu derartigen manipulativen Maßnahmen und zu einem dazu geleisteten Beitrag des Beschwerdeführers verlangen sollte (vgl Rebisant in WK2 StGB § 132 Rz 24 ff; Hajszan, SbgK § 132 Rz 26). Sie macht jedoch nicht klar, warum der Tatbestand des Paragraph 132, StGB Konstatierungen zu derartigen manipulativen Maßnahmen und zu einem dazu geleisteten Beitrag des Beschwerdeführers verlangen sollte vergleiche Rebisant in WK2 StGB Paragraph 132, Rz 24 ff; Hajszan, SbgK Paragraph 132, Rz 26).
[11] Die vermisste Feststellung zu einem 5.000 Euro übersteigenden Wert der beim Objekt A*-Weg entzogenen Energie befindet sich auf US 23 (vgl RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Denn danach wurden bei im Urteil näher bezeichneten Bestandobjekten („1.b) bis 1.e)“) – zu welchen auch das genannte Objekt gehörte (1.c); vgl US 11) – „enorme Strommengen in einem jeweils 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert … entzogen“ (US 23). Die vermisste Feststellung zu einem 5.000 Euro übersteigenden Wert der beim Objekt A*-Weg entzogenen Energie befindet sich auf US 23 vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Denn danach wurden bei im Urteil näher bezeichneten Bestandobjekten („1.b) bis 1.e)“) – zu welchen auch das genannte Objekt gehörte (1.c); vergleiche US 11) – „enorme Strommengen in einem jeweils 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert … entzogen“ (US 23).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*:
[12] Die Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich gegen den Ausspruch, dass „gemäß § 20 Abs 1 StGB“ bei diesem Rechtsmittelwerber „ein Geldbetrag in Höhe von 2.555 Euro“ (US 21: sichergestelltes Bargeld, das der Genannte nach den Feststellungen für die im Urteil konstatierten Tatbeiträge zur Überlassung von Suchtgift lukrierte) für verfallen erklärt wird und dass er „schuldig“ sei, „diesen Betrag zugunsten des Bundes binnen 14 Tagen zu bezahlen“ (US 6). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wendet sich gegen den Ausspruch, dass „gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB“ bei diesem Rechtsmittelwerber „ein Geldbetrag in Höhe von 2.555 Euro“ (US 21: sichergestelltes Bargeld, das der Genannte nach den Feststellungen für die im Urteil konstatierten Tatbeiträge zur Überlassung von Suchtgift lukrierte) für verfallen erklärt wird und dass er „schuldig“ sei, „diesen Betrag zugunsten des Bundes binnen 14 Tagen zu bezahlen“ (US 6).
[13] Soweit sie anhand des Leistungsbefehls argumentiert, das Schöffengericht habe die „Verfallstatbestände“ nach § 20 Abs 1 und 3 StGB „vermengt“, ist zu erwidern, dass eindeutig kein Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) angeordnet, sondern sichergestelltes Bargeld für verfallen erklärt (§ 20 Abs 1 StGB) wurde (US 52). Soweit sie anhand des Leistungsbefehls argumentiert, das Schöffengericht habe die „Verfallstatbestände“ nach Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB „vermengt“, ist zu erwidern, dass eindeutig kein Wertersatzverfall (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) angeordnet, sondern sichergestelltes Bargeld für verfallen erklärt (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) wurde (US 52).
[14] Auch wenn dieses im Fall der Rechtskraft ins Eigentum des Bundes überginge (vgl RIS-Justiz RS0099598; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 22/1), ohne dass es eines Leistungsbefehls bedürfte, begründet dessen „zusätzliche“ Aufnahme in den Tenor keinen Rechtsfehler im Sinn der Z 11. Die Funktion eines solchen Befehls besteht nämlich (nur) darin, die Eignung allenfalls bereits des Strafurteils als Exekutionstitel in jenen Fällen herzustellen, in denen ein für verfallen erklärter Geldbetrag erst einbringlich gemacht werden muss (vgl § 408 Abs 1 StPO, § 1 Abs 1 Z 3, Abs 2, § 6a Abs 1 erster Satz GEG; 3 Ob 178/24h). Bedarf es keiner Einbringlichmachung (mehr), fehlt einem dennoch ergangenen Leistungsbefehl schlicht der Bezugspunkt. Auch wenn dieses im Fall der Rechtskraft ins Eigentum des Bundes überginge vergleiche RIS-Justiz RS0099598; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 22/1), ohne dass es eines Leistungsbefehls bedürfte, begründet dessen „zusätzliche“ Aufnahme in den Tenor keinen Rechtsfehler im Sinn der Ziffer 11, Die Funktion eines solchen Befehls besteht nämlich (nur) darin, die Eignung allenfalls bereits des Strafurteils als Exekutionstitel in jenen Fällen herzustellen, in denen ein für verfallen erklärter Geldbetrag erst einbringlich gemacht werden muss vergleiche Paragraph 408, Absatz eins, StPO, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz GEG; 3 Ob 178/24h). Bedarf es keiner Einbringlichmachung (mehr), fehlt einem dennoch ergangenen Leistungsbefehl schlicht der Bezugspunkt.
[15] Die weitere Sanktionsrüge moniert zu Unrecht Begründungsmängel in Bezug auf Konstatierungen, auf die das Verfallserkenntnis gestützt wurde (Z 11 erster Fall iVm Z 5): Die weitere Sanktionsrüge moniert zu Unrecht Begründungsmängel in Bezug auf Konstatierungen, auf die das Verfallserkenntnis gestützt wurde (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,):
[16] Das Schöffengericht folgerte unter anderem aus einer sichergestellten Rechnungskopie für Zuchtequipment und daraus, dass der abgesondert verfolgte, für die Aufzuchtanlagen zuständige S* regelmäßig sowie ein eigens für den Verkauf des erzeugten Suchtgifts angemieteter Wagen „nach der Übergabe des Cannabiskrauts an unbekannte Abnehmer in den Nahbereich seiner Wohnung“ fuhren, dass der Beschwerdeführer für organisatorische und finanzielle Belange der kriminellen Vereinigung zuständig war. Aus diesen Umständen schloss es weiters, dass er „Teile des Erlöses aus dem Suchtgiftgeschäft für sich und zum Zwecke der Weitergabe an die Hintermänner erhielt“, darunter – unter weiterer Berücksichtigung seines (als Indiz gegen Ansparen gewerteten) Einkommens von „lediglich“ 2.000 Euro und seiner Sorgepflichten – auch die bei ihm aufgefundenen und sichergestellten 2.555 Euro Bargeld (US 36, 39).
[17] Inwieweit die an anderer Stelle im Urteil enthaltene Formulierung, wonach „auch“ der angemietete PKW nach einer „vermeintlichen Übergabe an den Abnehmer in den unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses des Drittangeklagten“ fuhr (US 29), dazu in Bezug auf den „Zufluss eines Erlöses“ im Ausmaß des sichergestellten Bargelds in einem logischen Widerspruch stehen sollte (Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall), wird nicht deutlich gemacht. Inwieweit die an anderer Stelle im Urteil enthaltene Formulierung, wonach „auch“ der angemietete PKW nach einer „vermeintlichen Übergabe an den Abnehmer in den unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses des Drittangeklagten“ fuhr (US 29), dazu in Bezug auf den „Zufluss eines Erlöses“ im Ausmaß des sichergestellten Bargelds in einem logischen Widerspruch stehen sollte (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall), wird nicht deutlich gemacht.
[18] Ferner haben die Tatrichter die Einlassung des Nichtigkeitswerbers keineswegs übergangen (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall), sondern gewürdigt und als nicht glaubhaft beurteilt (US 37 ff). Ferner haben die Tatrichter die Einlassung des Nichtigkeitswerbers keineswegs übergangen (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall), sondern gewürdigt und als nicht glaubhaft beurteilt (US 37 ff).
[19] Schließlich wurde nach dem Gesagten – entgegen dem weiteren Einwand (Z 11 erster Fall iVm Z 5
vierter Fall) – die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer das sichergestellte Bargeld „für seine festgestellten Tatbeiträge zur Überlassung des Suchtgifts lukrierte“ (US 39), sehr wohl logisch und empirisch einwandfrei begründet (vgl RIS-Justiz RS0099413, RS0118317). Schließlich wurde nach dem Gesagten – entgegen dem weiteren Einwand (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,, vierter Fall) – die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer das sichergestellte Bargeld „für seine festgestellten Tatbeiträge zur Überlassung des Suchtgifts lukrierte“ (US 39), sehr wohl logisch und empirisch einwandfrei begründet vergleiche RIS-Justiz RS0099413, RS0118317).
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[21] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[22] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.