Diese Frage betrifft jedoch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil für den Beschwerdeführer auch dann nichts zu gewinnen ist, wenn man, seiner Verantwortung folgend, davon ausgeht, daß die Armreifen aus Silber und nicht aus Gold waren. Das Schöffengericht nahm ohnedies zu Gunsten des Angeklagten an, daß der Wert der Beute den Betrag von 5.000 S nicht überstieg, und erachtete deshalb die in der Anklage erwähnte Qualifikation nach dem § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht für gegeben. Daß aber der Wert dieses Diebsgutes etwa unter der Entwendungsgrenze (§ 141 Abs 1 StGB) läge, wurde gar nicht behauptet, zumal ihn der Angeklagte selbst mit ca 900,-- S bezifferte (S 124 d.A).Diese Frage betrifft jedoch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil für den Beschwerdeführer auch dann nichts zu gewinnen ist, wenn man, seiner Verantwortung folgend, davon ausgeht, daß die Armreifen aus Silber und nicht aus Gold waren. Das Schöffengericht nahm ohnedies zu Gunsten des Angeklagten an, daß der Wert der Beute den Betrag von 5.000 S nicht überstieg, und erachtete deshalb die in der Anklage erwähnte Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht für gegeben. Daß aber der Wert dieses Diebsgutes etwa unter der Entwendungsgrenze (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) läge, wurde gar nicht behauptet, zumal ihn der Angeklagte selbst mit ca 900,-- S bezifferte (S 124 d.A).
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO haftet dem Urteil somit nicht an.Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO haftet dem Urteil somit nicht an.
Im Recht ist hingegen der Beschwerdeführer mit seinem auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten und gegen die Heranziehung der Qualifikation des § 136 Abs 2 StGB gerichteten Einwand. Das Schöffengericht stellte diesbezüglich fest, daß der Zeuge B dem Beschwerdeführer einen Schlüsselbund übergab, auf dem sich Haustorund Autoschlüssel befanden, damit der Beschwerdeführer für einen Besucher Bs das bereits versperrte Haustor öffnen könne. Der Beschwerdeführer beschloß (nach übernahme der Schlüssel) auf dem Weg zum Haustor, unbefugt mit dem (vor dem Haus abgestellten) PKW Bs zu fahren (S 141, 142 d.A).Im Recht ist hingegen der Beschwerdeführer mit seinem auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten und gegen die Heranziehung der Qualifikation des Paragraph 136, Absatz 2, StGB gerichteten Einwand. Das Schöffengericht stellte diesbezüglich fest, daß der Zeuge B dem Beschwerdeführer einen Schlüsselbund übergab, auf dem sich Haustorund Autoschlüssel befanden, damit der Beschwerdeführer für einen Besucher Bs das bereits versperrte Haustor öffnen könne. Der Beschwerdeführer beschloß (nach übernahme der Schlüssel) auf dem Weg zum Haustor, unbefugt mit dem (vor dem Haus abgestellten) PKW Bs zu fahren (S 141, 142 d.A).
Das Erstgericht erachtete die Qualifikation nach dem § 136 Abs 2 (§ 129) StGB deshalb für gegeben, weil der Angeklagte zur Benützung des Schlüssels für den PKW nicht ermächtigt worden war. Diese Rechtsansicht kann jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nicht geteilt werden.Das Erstgericht erachtete die Qualifikation nach dem Paragraph 136, Absatz 2, (Paragraph 129,) StGB deshalb für gegeben, weil der Angeklagte zur Benützung des Schlüssels für den PKW nicht ermächtigt worden war. Diese Rechtsansicht kann jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nicht geteilt werden.
Widerrechtlich erlangt der Täter einen Schlüssel dann, wenn er ihn dem Berechtigten weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt hat (Bertel im WK, RN 8 zu § 129 StGB), wobei das Gesetz allein auf die Rechtswidrigkeit der Inbesitznahme des Schlüssels abstellt, nicht aber auf die Widerrechtlichkeit seines Gebrauches. Gerade dieser Vorwurf, den Schlüssel widerrechtlich erlangt zu haben, kann dem Beschwerdeführer vorliegend aber nicht gemacht werden. Ihm wurde der gesamte Schlüsselbund mit Haustor- und Fahrzeugschlüsseln übergeben, wobei er allerdings nicht zur Benützung der Autoschlüssel berechtigt war. Dies muß jedoch außer Betracht bleiben, weil (auch) diese Schlüssel jedenfalls auf redliche Weise in seinen Besitz kamen. Daß er sich nach ihrem Erhalt dazu entschloß, mit ihnen (unbefugt) den PKW des B in Gebrauch zu nehmen, kann die Qualifikation nach dem § 136 Abs 2 (§ 129 Z 1) StGB nicht herstellen (Bertel, aaO, RN 10 am Ende).Widerrechtlich erlangt der Täter einen Schlüssel dann, wenn er ihn dem Berechtigten weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt hat (Bertel im WK, RN 8 zu Paragraph 129, StGB), wobei das Gesetz allein auf die Rechtswidrigkeit der Inbesitznahme des Schlüssels abstellt, nicht aber auf die Widerrechtlichkeit seines Gebrauches. Gerade dieser Vorwurf, den Schlüssel widerrechtlich erlangt zu haben, kann dem Beschwerdeführer vorliegend aber nicht gemacht werden. Ihm wurde der gesamte Schlüsselbund mit Haustor- und Fahrzeugschlüsseln übergeben, wobei er allerdings nicht zur Benützung der Autoschlüssel berechtigt war. Dies muß jedoch außer Betracht bleiben, weil (auch) diese Schlüssel jedenfalls auf redliche Weise in seinen Besitz kamen. Daß er sich nach ihrem Erhalt dazu entschloß, mit ihnen (unbefugt) den PKW des B in Gebrauch zu nehmen, kann die Qualifikation nach dem Paragraph 136, Absatz 2, (Paragraph 129, Ziffer eins,) StGB nicht herstellen (Bertel, aaO, RN 10 am Ende).
Insoweit war daher dem Beschwerdebegehren stattzugeben und die rechtliche Subsumtion zu korrigieren.
Im übrigen aber konnte der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Bei der nach teilweiser Aufhebung des Schuldspruches vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, den verhältnismäßig raschen Rückfall und die Wiederholung der Diebstat, als mildernd dagegen das Geständnis des Angeklagten. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters gerecht.
Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und über die Kostenersatzpflicht konnten aus dem Ersturteil übernommen werden. Mit ihren durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.