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Entscheidung 11 Os 44/92×

Entscheidung 11 Os 44/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os44/92-6

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 1992, GZ 4 a römisch fünf r 3601/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 18.Februar 1969 geborene Jürgen P***** wurde (ua) des Verbrechens des versuchten Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (Faktum B). Darnach hat er am 20.April 1991 in Wien dem Johann T*****, indem er ihn an der Kleidung erfaßte und mit einem Faustschlag gegen die linke Schläfe zu Boden stieß, sohin durch Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sache(n), nämlich Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Die (auf eine Tatbeurteilung als

versuchter - sogenannter - minderschwerer Raub nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB ausgerichtete) Rechtsrüge erweist sich in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Schon die Aufzählung der einzelnen Aggressionsakte, die der Beschwerdeführer insgesamt nicht als Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB privilegierten Raubes verstanden wissen will, läßt wesentliche tatrichterliche Feststellungen unberücksichtigt. Neben den in der Beschwerde wiedergegebenen Angriffshandlungen des Angeklagten (Anrempeln und Erfassen des Tatopfers an der Bekleidung sowie Versetzen von Schlägen ua gegen die Schläfe) nahm das Erstgericht nämlich weiters als erwiesen an, daß der Angeklagte den Johann T***** "einige Meter zu einem nahegelegenen Marktstand" zog und, nachdem der Überfallene in der Folge (schlagbedingt) gestürzt war und am Boden lag, auf ihn einzutreten suchte (187). Daß die damit konstatierten Tätlichkeiten des Angeklagten in ihrer Gesamtheit keinen denklogischen Freiraum für die Annahme, er habe den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen, offenlassen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Beurteilung hinwieder, ob die nach tatrichterlicher Überzeugung erwiesenen Gewaltakte erheblich oder nicht erheblich waren, betrifft dem Beschwerdestandpunkt zuwider keine Tat-, sondern eine (im angefochtenen Urteil keineswegs offengelassene) Rechtsfrage.

Da im konkreten Fall mit der Anwendung erheblicher Gewalt bereits eine der kumulativen Voraussetzungen des nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB privilegierten Raubes nicht erfüllt ist, betreffen jene weiteren Beschwerdeeinwände, mit denen unter Hinweis auf in den Urteilsgründen nicht erörterte Verfahrensergebnisse der Sache nach eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) des angefochtenen Urteils zu den Privilegierungskriterien der unbedeutenden Tatfolgen und des geringen Wertes der Raubbeute geltend gemacht wird, hier keine entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00044.9206.0602.0

Dokumentnummer

JJT_19920602_OGH0002_0110OS00044_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung