Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Die (auf eine Tatbeurteilung als
versuchter - sogenannter - minderschwerer Raub nach den §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB ausgerichtete) Rechtsrüge erweist sich in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.versuchter - sogenannter - minderschwerer Raub nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB ausgerichtete) Rechtsrüge erweist sich in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Schon die Aufzählung der einzelnen Aggressionsakte, die der Beschwerdeführer insgesamt nicht als Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des nach § 142 Abs 2 StGB privilegierten Raubes verstanden wissen will, läßt wesentliche tatrichterliche Feststellungen unberücksichtigt. Neben den in der Beschwerde wiedergegebenen Angriffshandlungen des Angeklagten (Anrempeln und Erfassen des Tatopfers an der Bekleidung sowie Versetzen von Schlägen ua gegen die Schläfe) nahm das Erstgericht nämlich weiters als erwiesen an, daß der Angeklagte den Johann T***** "einige Meter zu einem nahegelegenen Marktstand" zog und, nachdem der Überfallene in der Folge (schlagbedingt) gestürzt war und am Boden lag, auf ihn einzutreten suchte (187). Daß die damit konstatierten Tätlichkeiten des Angeklagten in ihrer Gesamtheit keinen denklogischen Freiraum für die Annahme, er habe den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen, offenlassen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Beurteilung hinwieder, ob die nach tatrichterlicher Überzeugung erwiesenen Gewaltakte erheblich oder nicht erheblich waren, betrifft dem Beschwerdestandpunkt zuwider keine Tat-, sondern eine (im angefochtenen Urteil keineswegs offengelassene) Rechtsfrage.Schon die Aufzählung der einzelnen Aggressionsakte, die der Beschwerdeführer insgesamt nicht als Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB privilegierten Raubes verstanden wissen will, läßt wesentliche tatrichterliche Feststellungen unberücksichtigt. Neben den in der Beschwerde wiedergegebenen Angriffshandlungen des Angeklagten (Anrempeln und Erfassen des Tatopfers an der Bekleidung sowie Versetzen von Schlägen ua gegen die Schläfe) nahm das Erstgericht nämlich weiters als erwiesen an, daß der Angeklagte den Johann T***** "einige Meter zu einem nahegelegenen Marktstand" zog und, nachdem der Überfallene in der Folge (schlagbedingt) gestürzt war und am Boden lag, auf ihn einzutreten suchte (187). Daß die damit konstatierten Tätlichkeiten des Angeklagten in ihrer Gesamtheit keinen denklogischen Freiraum für die Annahme, er habe den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen, offenlassen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Beurteilung hinwieder, ob die nach tatrichterlicher Überzeugung erwiesenen Gewaltakte erheblich oder nicht erheblich waren, betrifft dem Beschwerdestandpunkt zuwider keine Tat-, sondern eine (im angefochtenen Urteil keineswegs offengelassene) Rechtsfrage.
Da im konkreten Fall mit der Anwendung erheblicher Gewalt bereits eine der kumulativen Voraussetzungen des nach § 142 Abs 2 StGB privilegierten Raubes nicht erfüllt ist, betreffen jene weiteren Beschwerdeeinwände, mit denen unter Hinweis auf in den Urteilsgründen nicht erörterte Verfahrensergebnisse der Sache nach eine Unvollständigkeit (Z 5) des angefochtenen Urteils zu den Privilegierungskriterien der unbedeutenden Tatfolgen und des geringen Wertes der Raubbeute geltend gemacht wird, hier keine entscheidenden Tatsachen.Da im konkreten Fall mit der Anwendung erheblicher Gewalt bereits eine der kumulativen Voraussetzungen des nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB privilegierten Raubes nicht erfüllt ist, betreffen jene weiteren Beschwerdeeinwände, mit denen unter Hinweis auf in den Urteilsgründen nicht erörterte Verfahrensergebnisse der Sache nach eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) des angefochtenen Urteils zu den Privilegierungskriterien der unbedeutenden Tatfolgen und des geringen Wertes der Raubbeute geltend gemacht wird, hier keine entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.