Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 44/95×

Entscheidung 11 Os 44/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os44/95

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine Z***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. Dezember 1994, GZ 16a U 233/94-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6.Dezember 1994, GZ 16a U 233/94-36, verletzt das Gesetz in dem sich aus Paragraph 498, StPO ergebenden Verbot, nach Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht in der Sache nochmals zu entscheiden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6.Dezember 1994, GZ 16a U 233/94-35, wurde Christine Z***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Zugleich sah der Jugendgerichtshof mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluß (ON 36 in Verbindung mit AS 149) vom Widerruf der Christine Z***** mit dem (ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12.November 1990, GZ 16b U 102/90-24, gewährten bedingten Nachsicht der dort verhängten (sechswöchigen) Freiheitsstrafe ab und verlängerte die (mit drei Jahren bestimmte) Probezeit auf fünf Jahre.

Der Jugendgerichtshof übersah aber bei seiner Beschlußfassung den - obgleich auf Grund der beigeschafften Strafregisterauskunft (ON 28, 33) aktenkundigen - Umstand, daß im Verfahren zum AZ 16b U 102/90 bereits mit (rechtskräftigem) Beschluß vom 10.Juni 1994 (ON 31) die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend weist die Generalprokuratur in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes darauf hin, daß der vom Jugendgerichtshof Wien anläßlich der neuerlichen Verurteilung der Christine Z***** am 6.Dezember 1994 gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Diesem Beschluß steht nämlich die Sperrwirkung des Beschlusses dieses Gerichtes vom 10.Juni 1994 auf endgültige Strafnachsicht entgegen. Ist doch der Beschluß auf endgültige Strafnachsicht der materiellen Rechtskraft fähig (und auch vor deren Eintritt einer Behebung oder Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugänglich). Der zum Nachteil der Verurteilten Christine Z***** ergangene Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6.Dezember 1994 verstößt daher gegen die Bestimmung des Paragraph 498, StPO.

Anmerkung

E38808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00044.9506.0509.0

Dokumentnummer

JJT_19950509_OGH0002_0110OS00044_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung