Mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zu II/2, wonach die von Hannelore B***** unterfertigte Pfandurkunde für einen Höchstbetrag von 550.000 S (vorerst) nicht intabuliert werde und der Genannten zugesichert worden sei, dass sie bei ordnungsgemäßer Bedienung des (auf 417.000 S aufgestockten) Kredites durch den Angeklagten und bei Rückzahlung von 100.000 S aus der Haftung entlassen werde (US 6). Diesbezüglich liegt aber die behauptete Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht vor.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zu II/2, wonach die von Hannelore B***** unterfertigte Pfandurkunde für einen Höchstbetrag von 550.000 S (vorerst) nicht intabuliert werde und der Genannten zugesichert worden sei, dass sie bei ordnungsgemäßer Bedienung des (auf 417.000 S aufgestockten) Kredites durch den Angeklagten und bei Rückzahlung von 100.000 S aus der Haftung entlassen werde (US 6). Diesbezüglich liegt aber die behauptete Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht vor.
Die Beschwerdeauffassung, die Geschädigte hätte sich durch Bezahlung eines Betrages von 100.000 S selbst von ihrer Haftung befreien können, weshalb dem Angeklagten ein Schädigungsvorsatz nur in dieser Höhe vorwerfbar wäre, stellt nämlich eine eigenständige, aber urteilsfremde Interpretation dar. Nach den eindeutigen erstgerichtlichen Konstatierungen vertraute vielmehr Hannelore B***** auf die Zusicherung des Angeklagten, er werde den Kredit ordnungsgemäß zurückzahlen, sodass sie vorzeitig aus der Haftung entlassen werde (abermals US 6). Gerade dieses Vortäuschen der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gab der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, wobei ihm die Haftung der Geschädigten für den gesamten Betrag bei Nichtabdeckung des Kredites klar war (S 274 iVm 280). Dieses (volle) Geständnis steht aber mit der hypothetischen, mit 100.000 S limitierten Auslegung in der Beschwerde nicht im Einklang.Die Beschwerdeauffassung, die Geschädigte hätte sich durch Bezahlung eines Betrages von 100.000 S selbst von ihrer Haftung befreien können, weshalb dem Angeklagten ein Schädigungsvorsatz nur in dieser Höhe vorwerfbar wäre, stellt nämlich eine eigenständige, aber urteilsfremde Interpretation dar. Nach den eindeutigen erstgerichtlichen Konstatierungen vertraute vielmehr Hannelore B***** auf die Zusicherung des Angeklagten, er werde den Kredit ordnungsgemäß zurückzahlen, sodass sie vorzeitig aus der Haftung entlassen werde (abermals US 6). Gerade dieses Vortäuschen der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gab der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu, wobei ihm die Haftung der Geschädigten für den gesamten Betrag bei Nichtabdeckung des Kredites klar war (S 274 in Verbindung mit 280). Dieses (volle) Geständnis steht aber mit der hypothetischen, mit 100.000 S limitierten Auslegung in der Beschwerde nicht im Einklang.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welches zum Schuldspruch II/2 Verhandlungen zwischen der Geschädigten und den Angestellten des involvierten Bankinstitutes zur Abdeckung des offenen Kreditsaldos nach der vollendeten Betrugshandlung, somit keine entscheidungswesentlichen Tatsachen thematisiert, ist nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis auf eine fehlende schriftliche Bestätigung zum Faktum I/2, zumal dieser Schuldspruch dem Geständnis des Angeklagten, das auch ausdrücklich den herausgelockten Betrag für die vorgetäuschte Bezahlung von Grunderwerbssteuer für einen Liegenschaftskauf umfasst (S 274), und dem Anerkenntnis des Schadenersatzbetrages des Karl Ko***** (S 282) entspricht.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches zum Schuldspruch II/2 Verhandlungen zwischen der Geschädigten und den Angestellten des involvierten Bankinstitutes zur Abdeckung des offenen Kreditsaldos nach der vollendeten Betrugshandlung, somit keine entscheidungswesentlichen Tatsachen thematisiert, ist nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis auf eine fehlende schriftliche Bestätigung zum Faktum I/2, zumal dieser Schuldspruch dem Geständnis des Angeklagten, das auch ausdrücklich den herausgelockten Betrag für die vorgetäuschte Bezahlung von Grunderwerbssteuer für einen Liegenschaftskauf umfasst (S 274), und dem Anerkenntnis des Schadenersatzbetrages des Karl Ko***** (S 282) entspricht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.