Gründe:
In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen §§ 80, 81, 88, 177 StGB wurden die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 8. April 1999, GZ 30 Vr 559/99-22, mit 65.056 S bestimmt, wobei das Mehrbegehren von 223.616 S abgewiesen wurde.In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen Paragraphen 80, 81, 88, 177, StGB wurden die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 8. April 1999, GZ 30 römisch fünf r 559/99-22, mit 65.056 S bestimmt, wobei das Mehrbegehren von 223.616 S abgewiesen wurde.
Aufgrund der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Sachverständigen ersuchte das Oberlandesgericht Innsbruck mit an den Rechtsvertreter des Sachverständigen gerichteten Schreiben vom 27. Mai 1999 um Beantwortung einer angeschlossenen Fragenliste. Die Einleitung des an Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Bernd A. O***** gerichteten Schreibens lautet:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Bezugnehmend auf das heute mit Ihnen geführte Telefongespräch erlaube ich mir, die angekündigte Fragenliste zu übermitteln und darf Sie dazu bitten, eine möglichst genaue Beantwortung der einzelnen Fragen in angemessener Frist veranlassen zu wollen.
Zu den nachangeführten Fragen sind ergänzende Ausführungen des Beschwerdeführers a. Univ. Prof. Dr. Walter R***** erforderlich."
Mit Beschluss vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99 (GZ 30 Vr 559/99-48 des Landesgerichtes Innsbruck), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Sachverständigen teilweise dahin Folge, dass dessen Gebühren um 46.970 S auf 112.026 S erhöht werden und die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens auf 176.646 S verringert wird. In der Begründung führte es ua aus, dass die Fragen seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht beantwortet wurden, so dass die verbliebenen Unklarheiten hinsichtlich relevanter Umstände uU zu dessen Nachteil ausschlagen. Im Einzelnen erachtete es die Grundlagen für den (vollen) Zuspruch der begehrten Gebühren für Mühewaltung bezüglich des Beischaffens und Studiums von Operationsunterlagen und zahnmedizinischen Unterlagen sowie für Zeitversäumnis hinsichtlich Fahrzeit, Kosten einer Hilfskraft und Verbrauchsmaterial infolge Unterlassung der Fragenbeantwortung als nicht feststellbar. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der er die - mit konkreter Wirkung auszustattende - Feststellung beantragt, durch die der Beschlussfassung vorangegangene Nichtentsprechung der an den Rechtsvertreter des Sachverständigen adressierten Aufforderung zur Beantwortung einer Fragenliste zum geltend gemachten Gebührenanspruch seien keine Säumnisfolgen eingetreten, weshalb der Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des § 39 Abs 1 GebAG verletze. Im Einzelnen führt er aus:Mit Beschluss vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99 (GZ 30 römisch fünf r 559/99-48 des Landesgerichtes Innsbruck), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Sachverständigen teilweise dahin Folge, dass dessen Gebühren um 46.970 S auf 112.026 S erhöht werden und die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens auf 176.646 S verringert wird. In der Begründung führte es ua aus, dass die Fragen seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht beantwortet wurden, so dass die verbliebenen Unklarheiten hinsichtlich relevanter Umstände uU zu dessen Nachteil ausschlagen. Im Einzelnen erachtete es die Grundlagen für den (vollen) Zuspruch der begehrten Gebühren für Mühewaltung bezüglich des Beischaffens und Studiums von Operationsunterlagen und zahnmedizinischen Unterlagen sowie für Zeitversäumnis hinsichtlich Fahrzeit, Kosten einer Hilfskraft und Verbrauchsmaterial infolge Unterlassung der Fragenbeantwortung als nicht feststellbar. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der er die - mit konkreter Wirkung auszustattende - Feststellung beantragt, durch die der Beschlussfassung vorangegangene Nichtentsprechung der an den Rechtsvertreter des Sachverständigen adressierten Aufforderung zur Beantwortung einer Fragenliste zum geltend gemachten Gebührenanspruch seien keine Säumnisfolgen eingetreten, weshalb der Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG verletze. Im Einzelnen führt er aus:
"Gemäß § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) vor der Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Diese Aufforderung an den Sachverständigen hat in Beschlussform zu ergehen (Krammer/Schmidt SDG/GebAG3 § 39 GebAG E 36)."Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) vor der Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Diese Aufforderung an den Sachverständigen hat in Beschlussform zu ergehen (Krammer/Schmidt SDG/GebAG3 Paragraph 39, GebAG E 36).
In der vorliegenden Aufforderung, welche gar nicht an den Sachverständigen selbst, sondern an dessen Rechtsanwalt gerichtet war, wurde letzterer formlos um Veranlassung der Fragenbeantwortung gebeten. Sie war damit zu unbestimmt, um für den Sachverständigen irgendwelche Säumnisfolge zu entfalten."
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Sachverständigen ausgewirkt habe, sei der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck in seinem die Beschwerde abzuweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde als Sachverständigen aufzutragen.