Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon J***** geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers, er könne sich an einige der ihm angelasteten Taten nicht mehr erinnern (S 11/III), übergangen, negiert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (US 15).Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon J***** geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers, er könne sich an einige der ihm angelasteten Taten nicht mehr erinnern (S 11/III), übergangen, negiert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (US 15).
Die Aussage der Mitangeklagten Carmen G*****, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2004 „seine Ration Praxiden-Tabletten" besorgt (S 45/III iVm S 133/I), gibt keinen Aufschluss über den allfälligen Konsum dieses Medikaments und ist demgemäß (auch) für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers belanglos. Zu Recht ist daher - der Beschwerde zuwider - deren Erörterung unterblieben. Der Einwand, die die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Tatzeiten begründende Urteilspassage, in der Strafanzeige des Gendarmerieposten Jenbach werde zielgerichtetes Vorgehen des Beschwerdeführers geschildert (US 15), sei aktenwidrig, entfernt sich seinerseits von der Aktenlage (S 319, 323, 327/I).Die Aussage der Mitangeklagten Carmen G*****, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2004 „seine Ration Praxiden-Tabletten" besorgt (S 45/III in Verbindung mit S 133/I), gibt keinen Aufschluss über den allfälligen Konsum dieses Medikaments und ist demgemäß (auch) für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers belanglos. Zu Recht ist daher - der Beschwerde zuwider - deren Erörterung unterblieben. Der Einwand, die die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Tatzeiten begründende Urteilspassage, in der Strafanzeige des Gendarmerieposten Jenbach werde zielgerichtetes Vorgehen des Beschwerdeführers geschildert (US 15), sei aktenwidrig, entfernt sich seinerseits von der Aktenlage (S 319, 323, 327/I).
Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Depositionen des Beschwerdeführers, er „wollte die gegenständlichen Taten mehr oder weniger gar nicht begehen", weil er „nach sieben Wochen aus der Haft entlassen worden wäre" (S 9 f/III), und er hätte beabsichtigt, nach dem Haftausgang wieder in die Justizanstalt zurückzukehren (S 19/III), übergangen, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.